58/1.
Als gegenrevolutionär gilt jede Handlung, die auf den Sturz, die Unterhöhlung
oder die Schwächung der Herrschaft der Räte der Arbeiter und Bauern und der von
ihnen auf Grund der Verfassung der Union der SSR und der Verfassungen der
Unionsrepubliken gewählten Regierungen der Arbeiter und Bauern der Union der SSR,
der Unionsrepubliken und autonomen Republiken oder auf die Unterhöhlung oder die
Schwächung der äußeren Sicherheit der Union der SSR und der grundlegenden
wirtschaftlichen, politischen und nationalen Errungenschaften der proletarischen
Revolution gerichtet ist.
Kraft der internationalen Solidarität der Interessen aller Werktätigen gelten Handlungen gleicher Art als gegenrevolutionär auch dann, wenn sie gegen einen anderen – der Union der SSR nicht angehörenden – Staat der Werktätigen gerichtet sind.
58/1a.
Vaterlandsverrat, d. h. Handlungen, begangen von Bürgern der UdSSR zum Nachteil
der militärischen Macht der UdSSR, ihrer staatlichen Unabhängigkeit oder die
Unantastbarkeit ihres Gebiets, wie Spionage, Preisgabe eines militärischen oder
Staatsgeheimnisse, Überlaufen zum Feind, Flucht ins Ausland2, wird bestraft. –
mit der schwersten Kriminalstrafe – Erschießung, verbunden mit Konfiskation des
gesamten Vermögens, bei Vorliegen mildernder Umstände – mit zehn Jahren
Freiheitsentzug, verbunden mit Konfiskation des gesamten Vermögens.
58/1b.
Die gleichen Handlungen werden, wenn von einer Militärperson begangen, mit der
schwersten Kriminalstrafe – Erschießung, verbunden mit Konfiskation des gesamten
Vermögens, bestraft.
58/1c.
Flieht eine Militärperson ins Ausland, so werden die volljährigen Mitglieder
ihrer Familie, sofern sie die Vorbereitung oder Begehung des Verrats in irgend
einer Weise gefördert oder davon zwar gewusst, die Behörden aber nicht in
Kenntnis gesetzt haben, bestraft – mit Freiheitsentziehung von fünf bis zu zehn
Jahren, verbunden mit der Konfiskation des gesamten Vermögens.
Die übrigen volljährigen Mitglieder der Familie des Verräters, die mit ihm zusammengelebt haben oder zur Zeit der Begehung des Verbrechens von ihm unterhalten worden sind, – werden ihrer Wahlrechte für verlustig erklärt und auf fünf Jahre in entlegene Bezirke Sibiriens verschickt.
58/1d.
Unterlässt es eine Militärperson, von einem in Vorbereitung befindlichen oder
vollendeten Verrat Anzeige zu erstatten, so zieht dies nach sich –
Freiheitsentziehung von zehn Jahren.
Wird eine solche Unterlassung von sonstigen Bürgern (Nichtmilitärpersonen)
begangen, so wird sie gemäß Art. 58/12 verfolgt.
58/2.
Bewaffneter Aufstand oder Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet
in gegenrevolutionärer Absicht, Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt
in der gleichen und insbesondere der Absicht, von der Union der SSR und der
einzelnen Unionsrepublik irgend einen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen
oder die von der Union der SSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen
Verträge aufzuheben, ziehen nach sich – die schwerste Maßnahme des sozialen
Schutzes – Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit
Vermögenskonfiskation, Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik
und damit der Staatsangehörigkeit der Union der SSR und dauernder Verweisung aus
dem Gebiet der Union der SSR; bei Vorliegen mildernder Umstände ist Herabsetzung
bis zu Freiheitsentziehung nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder
teilweiser Vermögenskonfiskation, zulässig.
58/3.
Unterhaltung von Beziehungen zu einem ausländischen Staat oder zu einzelnen
Vertretern desselben in gegenrevolutionärer Absicht oder Vorschubleistung jeder
Art zugunsten eines ausländischen Staates, der sich mit der Union der SSR im
Zustand des Krieges, der bewaffneten Intervention oder Blockade befindet, ziehen
nach sich – die in Art. 58/2 dieses Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des
sozialen Schutzes.
58/4.
Jegliche Art der Unterstützung des Teiles der internationalen Bourgeoisie, der
die Gleichberechtigung des das kapitalistische System ablösenden kommunistischen
Systems nicht anerkennt und seinen Sturz erstrebt, oder der sozialen Gruppen und
Organisationen, die unter dem Einfluss dieser Bourgeoisie stehen oder
unmittelbar von ihr organisiert sind, bei Ausübung der der Union der SSR
feindlichen Tätigkeit, zieht nach sich – Freiheitsentziehung nicht unter drei
Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation; bei
Vorliegen besonders erschwerender Umstände: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme
des sozialen Schutzes – Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen,
verbunden mit Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und damit
der Staatsangehörigkeit der Union der SSR, dauernder Verweisung aus dem Gebiet
der Union der SSR und Vermögenskonfiskation.
58/5.
Veranlassung eines fremden Staates oder irgendwelcher in ihm bestehender
sozialer Gruppen im Wege der Konspiration mit ihren Vertretern, durch Benutzung
falscher Urkunden oder auf sonstige Weise zu einer Kriegserklärung, einer
bewaffneten Einmischung in die Angelegenheiten der Union der SSR oder zu
sonstigen unfreundlichen Akten, insbesondere 2 Strafgesetzbuch der RSFSR
Blockade, Beschlagnahme von Staatseigentum der Union der SSR oder der Unionsrepubliken, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Bruch der mit der Union der SSR geschlossenen Verträge u. dgl., zieht nach sich – die in Art. 58/2 dieses Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes.
58/6.
Spionage, d. h. Weitergabe, Entwendung oder zwecks Weitergabe vorgenommene
Sammlung von Nachrichten, die sich ihrem Inhalt nach als ein besonders
schutzwürdiges Staatsgeheimnis darstellen, zugunsten ausländischer Staaten,
gegenrevolutionärer Organisationen oder Privatpersonen, zieht nach sich –
Freiheitsentziehung nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder
teilweiser Vermögenskonfiskation; in den Fällen jedoch, in denen die Spionage
besonders schwere Nachteile für die Interessen der Union der SSR herbeigeführt
hat oder hätte herbeiführen können: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des
sozialen Schutzes – Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen,
verbunden mit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und
damit der Staatsangehörigkeit der Union der SSR, dauernder Verweisung aus dem
Gebiet der Union der SSR und Vermögenskonfiskation.
Weitergabe, Entwendung oder zwecks Weitergabe vorgenommene Sammlung von wirtschaftlichen Nachrichten, die sich ihrem Inhalt nach als ein besonders schutzwürdiges Staatsgeheimnis nicht darstellen, aber gemäß einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot oder der Verfügung des Leiters einer Behörde, Anstalt oder Unternehmung der Bekanntgabe entzogen sind, zugunsten der oben bezeichneten Organisationen und Personen, sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich, ziehen nach sich – Freiheitsentziehung bis zu drei Jahren.
58/7.
Unterhöhlung der staatlichen Industrie, des staatlichen Verkehrswesen, Handels,
Geldverkehrs oder Kreditsystems sowie des Genossenschaftswesens, begangen in
gegenrevolutionärer Absicht durch missbräuchliche Benutzung staatlicher Behörden
oder Unternehmen oder durch Beeinträchtigung ihrer normalen Tätigkeit, sowie
missbräuchliche Benutzung staatlicher Behörden oder Unternehmen oder die
Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit, begangen im Interesse der ehemaligen
Eigentümer oder interessierter kapitalistischer Organisationen, ziehen nach sich
– die in Art. 58/2 dieses Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des sozialen
Schutzes.
58/8.
Begehung terroristischer Handlungen gegen Vertreter der Sowjetmacht oder
Funktionäre revolutionärer Organisationen der Arbeiter und Bauern sowie
Teilnahme auch einer gegenrevolutionären Organisation nicht angehöriger Personen
an der Ausführung solcher Handlungen ziehen nach sich – die in Art. 58/2 dieses
Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes.
58/9.
In gegenrevolutionärer Absicht mittels Sprengung, Brandstiftung oder auf andere
Weise begangene Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen oder sonstigen
Verkehrswesen und –mitteln, von nationalen Nachrichtenmitteln, Wasserleitungen,
öffentlichen Depots oder sonstigen zum staatlichen oder öffentlichen Vermögen
gehörigen Anlagen zieht nach sich – die in Art. 58/2 dieses Gesetzbuchs
bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes.
58/10.
Propaganda oder Agitation, die zu Sturz, Unterhöhlung oder Schwächung der
Sowjetherrschaft oder zu Begehung einzelner gegenrevolutionärer Verbrechen (Art.
58/2 – 58/9 dieses Gesetzbuchs) auffordern, sowie Verbreitung, Herstellung oder
Aufbewahrung von Schriften gleichen Inhalts ziehen nach sich –
Freiheitsentziehung nicht unter sechs Monaten.
Werden die gleichen Handlungen bei Massenaufruhr, unter Ausnutzung religiöser
oder nationaler Vorurteile der Massen, während des Krieges oder an Orten, über
die der Kriegszustand verhängt ist, begangen, so ziehen sie nach sich – die in
Art. 58/2. dieses Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes.
58/11.
Auf die Vorbereitung oder Begehung der in diesem Kapitel vorgesehenen Verbrechen
gerichtete organisatorische Tätigkeit jeglicher Art sowie Teilnahme an einer
Organisation, die zur Vorbereitung oder Begehung eines in diesem Kapitel
vorgesehenen Verbrechens gebildet worden ist, ziehen nach sich – die in den
entsprechenden Artikeln dieses Kapitels genannten Maßnahmen des sozialen
Schutzes.
58/12.
Nichtanzeige eines in Vorbereitung befindlichen oder vollendeten
gegenrevolutionären Verbrechens, von dem man auf glaubwürdige Weise Kenntnis
erlangt hat, zieht nach sich – Freiheitsentziehung nicht unter sechs Monaten.
58/13.
Aktive Handlungen und aktiver Kampf gegen die Arbeiterklasse und die
revolutionäre Bewegung, ausgeführt auf verantwortlichem Posten oder im
Geheimdienst (Agentur) während des zaristischen Regimes oder bei
gegenrevolutionären Regierungen während des Bürgerkriegs ziehen nach sich – die
in Art 58/2 dieses Gesetzbuchs bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes.
58/14.
Gegenrevolutionäre Sabotage, d. h. bewusste Nichterfüllung bestimmter
Verpflichtungen oder deren vorsätzlich unzulängliche Erfüllung in der speziellen
Absicht, die Macht der Regierung und das Funktionieren des Staatsapparates zu
beeinträchtigen, zieht nach sich – Freiheitsentziehung nicht unter einem Jahr,
verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation; bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des
sozialen Schutzes – Erschießung, verbunden mit Vermögenskonfiskation.