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„Über die Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte und die Amnestie“. Anordnung des 4. Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 16.01.1925

Das Präsidium des Zentralen Exekutiv-Komitees hat auf seiner Sitzung vom 21. November 1924 angeordnet, der Plenarsitzung des Obersten Gericht der UdSSR zur Erläuterung zu Punkt „a“, Abs. 1 der Vorschriften über das Oberste Gericht der UdSSR die Frage vorzulegen, ob der Akt der Wiedereinsetzung einzelner, aus dem Ausland zurückgekehrter Personen als Akt der Anwendung einer Amnestie wegen Ausübung konterrevolutionärer Tätigkeit oder als Erlaubnis der Einreise in die UdSSR angesehen werden muss.

Die 4. Plenarsitzung des Obersten Gerichts der UdSSR hat am 15. Januar 1925 folgenden Beschluss gefasst.

In der Praxis einiger Gerichte, unter anderem auch des Obersten Gerichts der RSFSR, sind Zweifel hinsichtlich der Frage aufgekommen, ob man die Anordnung des Präsidiums des Zentralen Exekutiv-Komitees der UdSSR über die Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte von Personen, die aus dem einen oder anderen Grund aus der UdSSR emigrier sind, als gleichzeitigen Akt einer teilweisen Amnestie auch wegen anderer von ihnen begangener Verbrechen ansehen kann.

Das Oberste Gericht der UdSSR erklärt:

1. Wenn die Anordnung des Präsidiums des Zentralen Exekutiv-Komitees der UdSSR über die Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte lediglich als Antwort auf einen Antrag zur Wiedereinsetzung in eben diese Bürgerrechte erfolgte, ohne Hinweis des Bittstellers auf die von ihm begangenen Verbrechen, dann kann sie auch nicht als gleichzeitiger Akt einer teilweisen Amnestie für alle von der Person begangenen konterrevolutionären und anderen Verbrechen angewendet werden.

2. Wenn die Anordnung über die Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte auf ein Gesuch zur Amnestie wegen der durch den Bittsteller begangenen Verbrechen erfolgte, und zwar mit genauem Hinweis auf diese Verbrechen, so ist die Anordnung des Präsidiums des Zentralen Exekutiv-Komitees der UdSSR unbedingt auch als gleichzeitiger Akt der Amnestie wegen der im Gesuch erwähnten Verbrechen anzusehen. Bei einer solchen Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte kann die Person nur für die schwerwiegenderen Verbrechen zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, welche sie in ihrem Gesuch bewusst verheimlicht oder über die sie vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat.

Die vorliegende Erklärung sollten die Höchsten Gerichte der Unionsrepubliken unverzüglich allen ihnen untergeordneten Gerichten mitteilen.

Die vorliegende Erklärung tritt rückwirkend inKraft.


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