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Anordnung des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare vom 7. August 1932 über den Schutz des Besitzes staatlicher Unternehmen, Kolchosen und Kooperativen sowie die Sicherung gesellschaftlichen (sozialistischen) Eigentums

ZENTRALES EXEKUTIVKOMITEE DER UDSSR
RAT DR VOLKSKOMMISSARE DER UDSSR
ANORDNUNG
vom 7. August 1932

Über den Schutz des Besitzes staatlicher Unternehmen, Kolchosen und Kooperativen sowie die Sicherung gesellschaftlichen (sozialistischen) Eigentums

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden von Arbeitern und Kolchosbauern über das Entwenden (Diebstahl) von Frachten beim Bahn- und Wasser-Transport sowie das Entwenden (Diebstahl) von Kooperativ- und Kolchos-Eigentum durch Unfug treibende und generell gegen die Gesellschaft eingenommene Elemente. Ebenso haben Klagen über Gewaltanwendungen und Bedrohungen durch Elemente aus der Großbauernschaft gegenüber Kolchosbauern zugenommen, welche die Kolchose nicht verlassen wollen und aufrichtig und selbstaufopfernd für die Festigung und Stärkung derselben tätig sind.

Das Zentrale Exekutivkomitee und der Rat der Volkskommissare der UdSSR sind der Ansicht, dass das gesellschaftliche Eigentum (Staats-, Kolchos-, Kooperativ-Eigentum) die Grundlage des sowjetischen Aufbaus darstellt, das es heilig und unantastbar ist, dass Menschen, die auf Kosten gesellschaftlichen Eigentums leben, als Volksfeinde betrachten werden müssen, und deswegen der entschiedene Kampf gegen die Veruntreuer gesellschaftlichen Eigentums zur obersten Pflicht der Organe der Sowjetmacht werden sollten.

Ausgehend von diesen Erwägungen und um den Forderungen der Arbeiter und Kolchosbauern entgegen zu kommen, ordnen das Zentrale Exekutivkomitee und der Rat der Volkskommissare der UdSSR an:

I.

1. Frachten des Bahn- und Wassertransports in ihrer Bedeutung staatlichem Eigentum gleichzustellen und die Bewachung dieser Frachten in vollem Umfang zu verstärken.

2. Als Rechtsmittel für das Entwenden von Frachten, die mit der Bahn oder auf dem Wasserwege transportiert werden, die Höchststrafe für sozialen Schutz anzuwenden – Erschießung mit Konfiszierung des gesamten Besitzes und als Ersatz, im Falle mildernder Umstände, einen Freiheitsentzug von mindestens 10 Jahren, ebenfalls mit Entzug des gesamten Besitzes.

3. Keine Amnestie auf Verbrecher anzuwenden, die aufgrund eines Diebstahls von Frachten während des Transports verurteilt wurden.

II.

1. Das Eigentum von Kolchosen und Kollektiven (Ernte auf den Feldern, gemeinsame Vorräte, Vieh, Kooperativ-Lager und Geschäfte usw.) dem Staatseigentum gleichzustellen und die Bewachungsmaßnahmen für diesen Besitz vor Diebstahl in vollem Umfang zu verstärken.

2. Als Rechtsmittel für das Entwenden (den Raub) von Kolchos- und Kooperativ-Eigentum die Höchststrafe für sozialen Schutz anzuwenden – Erschießung mit Konfiszierung des gesamten Besitzes und als Ersatz, im Falle mildernder Umstände, einen Freiheitsentzug von mindestens 10 Jahren, ebenfalls mit Entzug des gesamten Besitzes.

3. Keine Amnestie auf Verbrecher anzuwenden, die aufgrund eines Diebstahls von Kolchos- und Kooperativ-Eigentum verurteilt wurden.

III.

1. Einen entscheidenden Kampf gegen die antisozialen Kulaken- und Kapitalisten-Elemente zu führen, die Gewalt und Drohungen gegen Kolchosbauern anwenden oder verbreiten, mit dem Ziel, letztere zum Austritt aus den Kolchosen zu zwingen. Ihre Vergehen Staatsverbrechen gleichzustellen.

2. Als Rechtsmittel zum Schutz der Kolchosen und Kolchosbauern vor Gewalt und Bedrohungen seitens der Kulaken und anderer antisozialer Elemente einen Freiheitsentzug zwischen 5 und 10 Jahren mit Unterbringung in einem Konzentrationslager in Anwendung zu bringen.

3. Keine Amnestie gegenüber Verbrechern anzuwenden, die aufgrund derartiger Taten verurteilt wurden.

Vorsitzender des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR М. KALININ
Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der UdSSR W. MOLOTOW (SKRJABIN)
Sekretär des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR А. JENUKIDSE

 

 


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