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Befehl der GULAG OGPU N° 49 „Über das Verbot der Ausgabe von Branntwein an Lagerhäftlinge“

27. Februar 1934

In einigen Lagern wird zur Verhütung von Erkältungskrankheiten die Ausgabe von Kornbranntwein an Lagerinsassen praktiziert, die auf Arbeitsstellen mit Schwerstarbeit beschäftigt sind.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Genuß von Branntwein nicht selten mit Gewalttätigkeit einhergegangen ist, Rowdytum hervorgerugen hat und sogar zu Tötungsdelikten führte,

BEFEHLE ICH:

Die Ausgabe von Branntwein, und überhaupt jeglichen Alkohols, an Lagerinsassen, die auf Arbeitsstellenmit Schwerstarbeit tätig sind, vollständig und ohne jede Ausnahme einzustellen.

Anmerkung: Die Ausgabe von Branntwein auf Rezept der Sanitätsabteilung ist von diesem Verbot nicht betroffen.

Assistent des Leiters der GULAG OGPU PLINER
Staatsarchiv der Russischen Föderation, Fond 9414, Verz. 1, Akte 7, doppelseitige Blattsammlung ZO.


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