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Befehl des NKWD der UdSSR N° 00606 „Über die Bildung von Sonder-Troikas für die Verhandlung der Fälle von Verhafteten im Rahmen der Befehle des NKWD der UdSSR N° 00485 und anderer“

17. September 1938

1. Zur schnellstmöglichen Verhandlung von Ermittlungsmaterialien über Personen, die im Rahmen der Befehle N°N° 00485, 00439 und 00593 des Jahres 1937 sowie N°N° 202 und 326 des Jahres 1938 verhaftet wurden, sind bei den NKWD-Behörden der Regionen und Gebiete Sonder-Troikas zu schaffen, denen die Verhandlung der angegebenen Fälle obliegt.

2. Die Sonder-Troikas sollen bestehen aus: dem ersten Sekretär des Gebiets- oder Regionskomitees der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewisten) oder des Zentralkomitees der nationalen kommunistischen Partei, dem Leiter der entsprechenden NKWD-Behörde und dem Staatsanwalt des Gebiets, der Region oder Republik.

In der Ukrainischen und Kasachischen SSR sowie in der Region Fernost sind die Sonder-Troikas nach Gebieten zu schaffen.

3. Die Sonder-Troikas verhandeln die Fälle in Bezug auf Personen, die ausschließlich vor dem 1. August 1938 verhaftet wurden, und beenden ihre Arbeit binnen einer Frist von 2 Monaten.

4. Die Fälle aller Personen der angegebenen nationalen konterrevolutionären Kontingente, die nach dem 1. August 1938 verhaftet wurden, sind zur Verhandlung an die jeweils zuständigen Gerichtsorgane (Kriegstribunale, Eisenbahner- sowie Gebietsgerichte, das Militärkollegium des Obersten Gerichts) sowie die Sondersitzung des NKWD der UdSSR zu schicken.

5. Die Sonder-Troikas verhandeln keine Fälle ausländischer Staatsbürger. Diese Fälle unterliegen der Weiterleitung an die 3. Abteilung der 1. NKWD-Behörde er UdSSR – zur Durchsicht in der Hauptstadt und Sendung an die entsprechenden Gerichtsbarkeiten.

6. Die Sonder-Troikas verhandeln die Fälle der NKWD-Behörden (des NKWD) sowie der Abteilung für Straßentransport des NKWD und der dritten Abteilungen der Lager des NKWD, die sich am Ort des Sitzes der zuständigen NKWD-Behörden (des NKWD) befinden.

7. Die Sonder-Troikas verhängen Urteile entsprechend dem Befehl des NKWD N° 00485 vom 25. August 1937 nach der ersten und zweiten Kategorie; des Weiteren geben sie die Akten zur Nachverfolgung zurück und fassen Beschlüsse über Freilassungen der Angeklagten aus der Haft, falls es in den Akten kein ausreichendes Material gibt, um die Beschuldigten zu verurteilen.

8. Die Entscheidung der Sonder-Troikas nach der ersten Kategorie ist UNVERZÜGLICH zu vollstrecken.

9. Die Sonder-Troikas führen über ihre Sitzungen Protokolle, in denen sie die von ihnen gefällten Entscheidungen in Bezug auf jeden einzelnen Verurteilten niederschreiben. Über jede nationale Linie (polnisch, deutsch, lettisch, usw.) werden gesonderte Protokolle angefertigt. Die Protokolle sind in zwei Exemplaren vom gesamten Personalbestand der Troikas zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist an die 1. Sonderabteilung des NKWD der UdSSR zu schicken.

10. Den Ermittlungsakten sind Abschriften aus den Protokollen in Bezug auf jeden Verurteilten im Einzelnen beizufügen. Bei Vollstreckung der Urteile, sowohl der ersten wie auch der zweiten Kategorie, sind die Akten unverzüglich an die 1. Sonderabteilung des NKWD der UdSSR zu senden.

Volkskommissar für innere Angelegenheiten der UdSSR

Generalkommissar der Staatssicherheit Jeschow

Veröffentlicht: Erinnerung: Opfer der politischen Repressionen [Rep. Mordwinien] –
Saransk, 2000, S. 748-749.

* Anordnung des Politbüros des Zentralkomitees der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewisten) über die Schaffung von Sonder-Troikas s.: Archiv des Präsidenten der Russischen Föderation, Fond 3, Verz. 58, Dos. 212, Bl. 195-195 Rücks. Veröffentlicht: Lubjanka. Stalin und die Hauptverwaltung für Staatssicherheit des NKWD. 1937-1938. M., 2004, S. 549.


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