(Auszug)
15. Juni 1939
3. In Bezug auf Bummelanten, Arbeitsverweigerer und Personen, welche die Produktion desorganisieren, sind strenge Zwangsmaßnahmen anzuwenden: verschärftes Lagerhaftregime, Karzer, schlechtere materielle Alltagsbedingungen und andere Disziplinarverfahren.
Bei besonders schwerwiegender und böswilliger Desorganisation des Lagerlebens und des Produktionsablaufs sind härtere gerichtliche Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die in Einzelfällen auch die Höchststrafe beinhalten.
Über alle Fälle der Anwendung dieser Maßnahmen sind die Lagerinsassen in breitem Umfang in Kenntnis zu setzen.