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Rundschreiben des MWD der UdSSR vom 29.11.1941 N° 306/k/-15 SG

Streng geheim

An alle Volkskommissare für innere Angelegenheiten der
Unions- und Autonomen Republiken, Leiter der NKWD-Behörden in den Regionen und Gebieten, den Staatsanwälten der Republiken, Regionen
und Gebiete

Das NKWD der UdSSR und die Staatsanwaltschaft der Union der SSR erklären, dass Mitglieder von Familien, die im Zusammenhang mit ihren zu Freiheitsentzug verurteilten Familienoberhäuptern auf administrativem Wege aus den zentralen Städten ausgewiesen wurden, bei der Entlassung der Familienoberhäupter aus der Haft ebenfalls der Freilassung aus der Verbannung (dem Status der Ausweisung) unterliegen.

Die Abwicklung der Freilassung der Familienangehörigen geschieht auf Anordnung des NKWD/der NKWD-Behörden der Republiken, Regionen, Gebiete, in denen die administrativ Verbannungszeit verbüßt wurde.

Kopien der Anordnung sind an die 1. Sonderabteilung des NKWD der UdSSR zu8 schicken.
Stellvertretender Volkskommissar für innere Angelegenheiten der Union der SSR Kruglow
kommissarischer Vertreter des Staatsanwalts der UdSSR Safonow
29. November 1941
N° 306/k/k-15/streng geheim
Stadt Kujbyschew


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