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Beschluß des Staatlichen Komitees für Verteidigung „Über die Mobilisierung der deutschen Männer im Einberufungsalter von 17 bis 50 Jahren, die ihren ständigen Wohnsitz in den Gebieten und Regionen sowie den autonomen und Sowjet-Republiken haben“

14. Februar 1942
Moskau, Kreml
Streng vertraulich

Das Staatliche Komitee für Verteidigung beschließt:

1. Alle deutschen Männer im Alter von 17 bis 50 Jahren, die für körperliche Arbeiten geeignet sind undihren ständigen Wohnsitz in den Gebieten Archangelsk, Wologod, Iwanow, Molotow, Pensa, Rjasan, Swerdlowsk, Tambow, Tschita, Tscheljabinsk, Tschkalow, Jaroslaw, Kirow, Nowosibirsk, Onsk, Kujbyschew und Irkutsk, den Regionen Primorskoe, Chabarow, Altai und Krasnojarsk, den Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken Baschkirien, Mordowien, Mari, Tatarstan, Udmurtistan, Tschuwa, Burjat-Mongolei und Komi sowie den Kasachischen, Turkmenischen, Tadschikischen, Kirgisischen und Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepubliken – für die gesamte Dauer des Krieges in Arbeitskolonnen zu mobilisieren und diese an das NKWD der UdSSR zur verwendung für den Bau von Eisenbahmlinien zu übergeben.

Die Durchführung der Mobilisierungsmaßnahme obliegt dem Volkskommissariat für Verteidigung (Genosse Schtschadenko) gemeinsammit dem NKWD der UdSSR. Die Mobilisierung soll bis zum 25. März 1942 abgeschlossen sein.

2. Das Volkskomissariat für Verkehrswege und die Verwaltung für militärische Verkehrsverbindungen beim Volkskommissariat für Verteidigung zu verpflichten, den Transport der mobilisierten Deutschen einschließlich ihrer Ablieferung an den entsprechenden, vom NKWD der UdSSR nach Bedarf angewiesenen Arbeitsplätzen niht später, als bis zum 30. März zu gewährleisten.

3. Das Mobilisierungsverfahren und die Unterbringung der mobilisierten Deutschen, wie im Beschluß des Staatlichen Komitees für Verteidigung vom 10. Januar 1942, N° 1123, Punkt 2,3,4 aufgeführt, auf alle neu zu Mobilisierenden auszuweiten.

4. Das Volkskommissariat für Nahrungsmittelindustrie, das Volkskommissariat für Fleisch- und Milch-Industrie, das Volkskommissariat für Beschaffung und das Volkskommissariat für Fischindustrie zu verpflichten, dem GULAG des NKWD der UdSSR für den Monat März und das 2. Quartal die noch vorhandenen Produktionsrestbestände an Lebensmitteln laut Beilage zu übertragen und für die Zukunft das Volkskomissariat für Warenhandel der UdSSR in die Pflicht zu nehmen, die Versorgung der Mobilisierten mit Lebensmitteln und Industriewaren gemäß Punkt 6 des Beschlusses des Staatlichen Komitees für Verteidigung N° 123 vom 10.01.42 zu gewährleisten.

Vorsitzender des Staatlichen Komitees für Verteidigung

J. Stalin


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