Nachrichten
Unsere Seite
FAQ
Opferliste
Verbannung
Dokumente
Unsere Arbeit
Suche
English  Русский

Anordnung des Staatlichen Komitees für Verteidigung vom 24. Juni 1942 „Über Familienmitglieder von Vaterlandsverrätern“

N° GOKO-1926 streng geheim

24. Juni 1942

1. Es ist festzulegen, dass volljährige Familienmitglieder von Personen (Militärangehörige und Zivilisten), die von Gerichtsorganen oder Sondersitzungen beim NKWD der UdSSR zur Höchststrafe nach § 58-1 „a“ des Strafgesetzes der RSFSR und den entsprechenden Paragraphen des Strafrechts anderer Republiken verurteilt worden sind: wegen Spionage zum Nutzen Deutschlands und anderer gegen unser Land kriegführender Länder, wegen Übertritts auf die Seite des Feindes, Verrats oder Mithilfe gegenüber den deutschen Besatzern, wegen des Dienstes in den Straf- und Verwaltungsorganen der deutschen Besatzer auf den von ihnen eingenommenen Territorien und wegen versuchten Vaterlandsverrats und verräterischer Absichten unterliegen sie für einen Zeitraum von fünf Jahren der Verhaftung und Verbannung in entlegene Gegenden der UdSSR.

2. Es ist festzulegen, dass der Verhaftung und Verbannung in entlegene Gegenden der UdSSR für einen Zeitraum von fünf Jahren auch Familien von Personen ausgesetzt sind, die in Abwesenheit von Gerichtsorganen oder Sondersitzungen des NKWD der UdSSR verurteilt wurden, weil sie während der Befreiung der vom Gegner besetzten Territorien freiwillig mit den Besatzungstruppen die Gebiete verlassen haben.

3. Die Anwendung von Repressivmaßnahmen in Bezug auf die unter Punkt 1 und 2 aufgezählten Familienmitglieder erfolgt durch die Organe des NKWD auf Grundlage der Urteile der Gerichtsorgane oder der Entscheidungen des Sonderrats beim NKWD der UdSSR.

Als Familienmitglieder von Vaterlandsverrätern gelten: Vater, Mutter, Ehemann, Ehefrau, Söhne, Töchter, Brüder und Schwestern, sofern sie mit dem Vaterlandsverräter zusammenleben oder er für sie zum Zeitpunkt des Verbrechens oder der Mobilisierung in die Armee wegen des Kriegsausbruchs unterhaltspflichtig war.

4. Nicht verhaftet oder verbannt werden Familien derjenigen Vaterlandsverräter, bei denen nach gebührender Überprüfung festgestellt wird, dass in der Familie Kriegsdienstleistende der Roten Armee, Partisanen, Personen, die der Roten Armee und den Partisanen während der Okkupation Hilfestellung leisteten, sowie Personen vorhanden waren, die mit Orden und Medaillen der Sowjetunion geehrt wurden.

 


Zum Seitenanfang