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Beschluß des Staatlichen Komitees für Verteidigung „Über die zusätzliche Mobilisierung von Deutschen für die Volkswirtschaft der UdSSR“ N° 2383 – s. v.

7. Oktober 1942
Moskau, Kreml
Streng vertraulich

Im Nachgang zu den Beschlüssen des Staatlichen Komitees für Verteidigung N1123 vom 14. Februar 1942 ordnet das Staatliche Komitee für Verteidigung folgendes an:

1. Während der gesamten Dauer des Krieges sind zusätzlich alle Deutschen im Alter von 15-16 und 50-55 Jahren (einschließlich), sofern sie für körperliche Arbeiten tauglich sind, in Arbeitskolonnen zu mobilisieren; dies betrifft sowohl Umsiedler aus den zentralen Gebieten der UdSSR und der ASSR der Wolgadeutschen, die jetzt in der Kasachischen SSR und den östlichen Gebieten der RSFSR leben, als auch solche, die in anderen Gebieten, Regionen und Republiken der Sowjetunion ansässig sind.

2. Gleichzeitig sind für die gesamte Dauer des Krieges alle deutschen Frauen im Alter zwischen 16 und 45 Jahren (einschließlich) in Arbeitskolonnen zu mobilisieren.

Deutsche Frauen mit Säuglingen und Kindern im Alter bis zu 3 Jahren sind von der Mobilisierung freizustellen.

3. Kinder über 3 Jahre sind zur weiteren Erziehung an Familienmitglieder zu übergeben. Falls es außer den zu mobilisierenden Personen keine unmittelbaren Familienmitglieder gibt, werden die Kinder an nahe Verwandte oder deutsche Kolchosen übergeben.

4. Die Durchführung der Mobilisierung der Deutschen obliegt dem Volkskommissariat für Verteidigung und dem NKWD unter Heranziehung der die Sowjetmacht vertretenden örtlichen Organe.

Die Mobilisierung der Deutschen ist unverzüglich einzuleiten und binnen Monatsfrist zu beenden.

5. Die mobilisierten Deutschen werden dazu verpflichtet, sich in tauglicher Winterkleidun, mit zusätzlicher Unterwäsche, Bettwäsche, Eß- und Tringgeschirr sowie einem für 10 Tage reichenden Lebensmittelvorrat an den Sammelpunkten einzufinden.

6. Die Deutschen sind sowohl für den Fall des Nichterscheinens zur Mobilisation an den vorgegebenen Sammelpunkten, als auch für eigenmächtiges Unterlassen von Arbeiten oder Flucht aus den Arbeitskolonien – gamäß Ukas des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26.11.41 “Über die Verantwortlichkeit von Arbeitern in militärischen Rüstungsbetrieben bei eigenmächtigem Sichentfernen aus den Unternehmen“ strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

7. Die im Rahmen des hier vorliegenden Beschlusses zu mobilisierenden deutschen Männer sind zum Arbeiten in die Unternehmen des „Tscheljabinsker Kohletrusts“ und des „Karaganda-Kohle-Trusts“ des Volkskomitees für Kohlewirtschaft zu verschicken.

Die zu mobilisierenden deutschen Frauen werden dem Volkskomitee für Erdgaswirtschaft nach entsprechender Verteilung durch das Volkskommissariat zugeteilt.

8. Das Volkskommissariat für Verkehrswege (Genosse Chrulew) und die Verwaltung militärische Verkehrswege beim Volkskomitee für Verteidigung (Genosse Kowalew) ist verpflichtet, für den Transport der mobilisierten Deutschen, entsprechend den Erfordernissen des Volkskomitees für Verteidigung und NKWD Sorge zu tragen.

9. Das Volkskomitee für Erdgaswirtschaft der UdSSR übernimmt die Pflicht, die Aufnahme, Unterbringung und rationelle Nutzung der aus den Reihen der mobilisierten Deutschen zugeteilten Arbeitskräfte zu gewährleisten.

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Mobilisierung und Verbringung der Mobilisierten an den Bestimmungsort anfallen, gehen zu Lasten des Volkskomitees für Kohlewirtschaft und des Volkskomitees für Erdgaswirtschaft.

10. Das Volkskomitee für Warenhandel der UdSSR (Genosse Ljubimow) wird verpflichtet, die Lebensmittelversorgung der Mobilisierten während des Transports sicherzustellen.

11. Das NKWD der UdSSR und das Volkskommissariat für Verteidigung sind gehalten, dem Staatlichen Komitee für Verteidigung über die Ergebnisse der Mobilisierung der Deutschen sowie die Anzahl der an das Volkskomitee für Kohle bzw. das Volkskomitee für Erdgas zugeteilten Deutschen Bericht zu erstatten.

Vorsitzender des Staatlichen Komitees für verteidigung
J. Stalin


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