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Abschrift aus der Anordnung des Militärrats der Leningrader Front N° 00713 vom 3. März 1947 „Über die administrative Aussiedlung gesellschaftsgefährdender Elemente aus dem Stadtgebiet von Leningrad und den Vorort-Bezirken

In Übereinstimmung mit Punkt „3“ des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22. Juni 1941 „Über die Kriegslage“ – ordnet der Militärrat der Leningrader Front an:

1. gesellschaftsgefährdende Personen aufgrund ihrer verbrecherischen Tätigkeiten sowie ihrer Verbindungen zum Verbrechermilieu auf administrativem Wege aus dem Stadtgebiet von Leningrad und den Vorort-Bezirken auszusiedeln.

Von der Aussiedlung betroffen sind:

a) ehemalige Mitglieder antisowjetischer politischer Parteien, die antisowjetische
Schädlingstendenzen bewiesen haben;

b) ehemalige Mitglieder unterschiedlicher konterrevolutionärer Organisationen und Gruppen und andere antisowjetische Elemente;

c) ehemalige Berufstrotzkisten und Rechte, die in der Vergangenheit von der Partei, einem Gericht oder auf administrativem Wege zur Verantwortung gezogen wurden;

d) Personen, welche eine Haftstrafe wegen Spionage, Sabotage, Terror, Schädlingstätigkeit oder aufständischen Verhaltens verbüßt haben;

e) ehemalige politische Banditen, Überläufer, Weiße, Charbiner, Zugereiste aus der Mongolei, gegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt kompromittierendes Material vorliegt;

f) Personen, die aus politischen Motiven aus der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken) ausgeschlossen wurden, weil sie eine antisowjetische Stimmung verbreitet haben;

g) Personen, die keinen ständigen Wohnsitz haben, Kriminelle, Wiederholungstäter sowie Personen, die in der Vergangenheit wegen Spekulation und Diebstahl sozialistischen Eigentums vorbestraft waren;

h) Familien von Vaterlandsverrätern und unmittelbare Angehörige von Personen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen verurteilt wurden.

unterz.
Leiter der 2. Abteilung – Oberst Dobrowolskij
Leiter des 1. Archivmagazins – Major Tarakanow

 

ABSCHRIFT
Aus der Anordnung des Militärrats der Leningrader Front N° 00713-a

vom 11. März 1942

Über die administrative Aussiedlung gesellschaftsgefährdender Elemente aus der Stadt Leningrad und den Vorort-Bezirken

In Übereinstimmung mit Punkt „3“ des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22.04.1941 „Über die Kriegslage“ – ordnet der Militärrat der Leningrader Front an:

1. gesellschaftsgefährdende Personen aufgrund ihrer verbrecherischen Tätigkeiten sowie ihrer Verbindungen zum Verbrechermilieu auf administrativem Wege aus dem Stadtgebiet von Leningrad und den Vorort-Bezirken auszusiedeln.

Von der Aussiedlung betroffen sind:

a) ehemalige Mitglieder antisowjetischer politischer Parteien, die antisowjetische
Schädlingstendenzen bewiesen haben;

b) ehemalige Mitglieder unterschiedlicher konterrevolutionärer Organisationen und Gruppen und andere antisowjetische Elemente;

c) ehemalige Berufstrotzkisten und Rechte, die in der Vergangenheit von der Partei, einem Gericht oder auf administrativem Wege zur Verantwortung gezogen wurden;

d) Personen, welche eine Haftstrafe wegen Spionage, Sabotage, Terror, Schädlingstätigkeit oder aufständischen Verhaltens verbüßt haben;

e) ehemalige politische Banditen, Überläufer, Weiße, Charbiner, Zugereiste aus der Mongolei, gegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt kompromittierendes Material vorliegt;

f) Personen, die aus politischen Motiven aus der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken) ausgeschlossen wurden, weil sie eine antisowjetische Stimmung verbreitet haben;

g) Personen, die keinen ständigen Wohnsitz haben, Kriminelle, Wiederholungstäter sowie Personen, die in der Vergangenheit wegen Spekulation und Diebstahl sozialistischen Eigentums vorbestraft waren;

h) Familien von Vaterlandsverrätern und unmittelbare Angehörige von Personen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen verurteilt wurden.

2. Die Aussiedlung der unter Punkt 1 genannten Personen obliegt der Leitung der für das Gebiet Leningrad zuständigen NKWD-Behörde.

Die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Aussiedlung ist mit den Organen der Staatsanwaltschaft zu koordinieren.


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