In Übereinstimmung mit Punkt „3“ des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22. Juni 1941 „Über die Kriegslage“ – ordnet der Militärrat der Leningrader Front an:
1. gesellschaftsgefährdende Personen aufgrund ihrer verbrecherischen Tätigkeiten sowie ihrer Verbindungen zum Verbrechermilieu auf administrativem Wege aus dem Stadtgebiet von Leningrad und den Vorort-Bezirken auszusiedeln.
Von der Aussiedlung betroffen sind:
a) ehemalige Mitglieder antisowjetischer politischer Parteien, die
antisowjetische
Schädlingstendenzen bewiesen haben;
b) ehemalige Mitglieder unterschiedlicher konterrevolutionärer Organisationen und Gruppen und andere antisowjetische Elemente;
c) ehemalige Berufstrotzkisten und Rechte, die in der Vergangenheit von der Partei, einem Gericht oder auf administrativem Wege zur Verantwortung gezogen wurden;
d) Personen, welche eine Haftstrafe wegen Spionage, Sabotage, Terror, Schädlingstätigkeit oder aufständischen Verhaltens verbüßt haben;
e) ehemalige politische Banditen, Überläufer, Weiße, Charbiner, Zugereiste aus der Mongolei, gegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt kompromittierendes Material vorliegt;
f) Personen, die aus politischen Motiven aus der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken) ausgeschlossen wurden, weil sie eine antisowjetische Stimmung verbreitet haben;
g) Personen, die keinen ständigen Wohnsitz haben, Kriminelle, Wiederholungstäter sowie Personen, die in der Vergangenheit wegen Spekulation und Diebstahl sozialistischen Eigentums vorbestraft waren;
h) Familien von Vaterlandsverrätern und unmittelbare Angehörige von Personen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen verurteilt wurden.
unterz.
Leiter der 2. Abteilung – Oberst Dobrowolskij
Leiter des 1. Archivmagazins – Major Tarakanow
ABSCHRIFT
Aus der Anordnung des Militärrats der Leningrader Front N° 00713-a
vom 11. März 1942
Über die administrative Aussiedlung gesellschaftsgefährdender Elemente aus der Stadt Leningrad und den Vorort-Bezirken
In Übereinstimmung mit Punkt „3“ des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22.04.1941 „Über die Kriegslage“ – ordnet der Militärrat der Leningrader Front an:
1. gesellschaftsgefährdende Personen aufgrund ihrer verbrecherischen Tätigkeiten sowie ihrer Verbindungen zum Verbrechermilieu auf administrativem Wege aus dem Stadtgebiet von Leningrad und den Vorort-Bezirken auszusiedeln.
Von der Aussiedlung betroffen sind:
a) ehemalige Mitglieder antisowjetischer politischer Parteien, die
antisowjetische
Schädlingstendenzen bewiesen haben;
b) ehemalige Mitglieder unterschiedlicher konterrevolutionärer Organisationen und Gruppen und andere antisowjetische Elemente;
c) ehemalige Berufstrotzkisten und Rechte, die in der Vergangenheit von der Partei, einem Gericht oder auf administrativem Wege zur Verantwortung gezogen wurden;
d) Personen, welche eine Haftstrafe wegen Spionage, Sabotage, Terror, Schädlingstätigkeit oder aufständischen Verhaltens verbüßt haben;
e) ehemalige politische Banditen, Überläufer, Weiße, Charbiner, Zugereiste aus der Mongolei, gegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt kompromittierendes Material vorliegt;
f) Personen, die aus politischen Motiven aus der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken) ausgeschlossen wurden, weil sie eine antisowjetische Stimmung verbreitet haben;
g) Personen, die keinen ständigen Wohnsitz haben, Kriminelle, Wiederholungstäter sowie Personen, die in der Vergangenheit wegen Spekulation und Diebstahl sozialistischen Eigentums vorbestraft waren;
h) Familien von Vaterlandsverrätern und unmittelbare Angehörige von Personen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen verurteilt wurden.
2. Die Aussiedlung der unter Punkt 1 genannten Personen obliegt der Leitung der für das Gebiet Leningrad zuständigen NKWD-Behörde.
Die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Aussiedlung ist mit den Organen der Staatsanwaltschaft zu koordinieren.