In den von der Roten Armee befreiten, von den deutsch-faschistischen Invasoren besetzten Städten und Dörfern wurde eine Vielzahl von Fakten nie zuvor dagewesener Grausamkeiten und ungeheurer Gewaltanwendungen aufgedeckt, die von deutschen, italienischen, ungarischen und finnischen Faschisten-Unmenschen, Hitler-Agenten sowie Spionen und Vaterlandsverrätern aus den Reihen der Sowjetbürger an der friedlichen sowjetischen Bevölkerung und kriegsgefangenen Rotarmisten begangen wurden. Viele zehntausend völlig unschuldiger Frauen, Kinder und alter Menschen sowie kriegsgefangene Angehörige der Roten Armee werden auf Befehl der Truppenkommandeure und Landjäger-Korps der Hitler-Armee, Leitern der Gestapo, Bürgermeister, Militär-Kommandanten in den Städten und Dörfern, Leitern der Kriegsgefangenen-Lager und anderen Vertretern faschistischer Behörden bestialisch gequält, erhängt, erschossen und bei lebendigem Leibe verbrannt.
Indessen werden gegenwärtig gegenüber diesen Verbrechern, die an der Verübung blutiger Gewalttaten an der friedlichen sowjetischen Bevölkerung und kriegsgefangenen Rotarmisten schuldig sind, sowie gegenüber ihren Helfershelfern aus der ortsansässigen Bevölkerung Vergeltungsmaßnahmen angewendet, die ganz offenkundig nicht den von ihnen begangenen Schandtaten entsprechen.
Angesichts der Tatsache, dass die Massaker und die Gewaltanwendung gegenüber den schutzlosen Sowjetbürgern und kriegsgefangenen Rotarmisten sowie der Vaterlandsverrat als schmachvollste und schwerwiegendste Verbrechen und abscheulichsten Taten in Erscheinung treten, ordnet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR an:
1. Festzusetzen, dass die deutschen, italienischen, rumänischen, ungarischen, finnischen Faschisten-Missetäter, die bei dem Begehen von Morden und Peinigungen an der Zivilbevölkerung und kriegsgefangenen Rotarmisten erwischt werden, ebenso wie Spione und Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger mit dem Tod durch Erhängen zu bestrafen sind.
2. Helfershelfer aus den Reihen der ortsansässigen Bevölkerung, welche den Missetätern Hilfeleistung bei der Ausführung ihrer Taten, den Massakern an der Zivil-Bevölkerung und kriegsgefangenen Rotarmisten gegeben haben, sind mit Verbannung und Zwangsarbeit für einen Zeitraum zwischen 15 und 20 Jahren zu bestrafen.
3. Die Behandlung der Fälle von faschistischen Missetätern, die sich an Massakern und Gewalttaten an der friedlichen Sowjet-Bevölkerung und kriegsgefangenen Rotarmisten schuldig gemacht haben, sowie Spione, Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger sowie ihre Helfershelfer aus der lokalen Bevölkerung sind an die militärischen Feldgerichte zu übertragen, die bei den Divisionen des aktiven Heers wie folgt zu formieren sind: dem Vorsitzenden des Kriegstribunals der Division (Gerichtsvorsitzender), dem Leiter der Divisionssonderabteilung, dem stellvertretenden Divisionskommandeur für politische Angelegenheiten (Gerichtsbeisitzer), unter Mitwirkung des Divisionsstaatsanwalts.
4. Die Urteile der militärischen Feldgerichte sind vom Divisionskommandeur zu bestätigen und unverzüglich zu vollstrecken.
5. Die Vollstreckung der Urteile der Militär-Feldgerichte bei den Divisionen, das Erhängen der zum Tode Verurteilten ist öffentlich vorzunehmen, in Anwesenheit des Volkes, und die Leichen der Erhängten sind für einen Zeitraum von mehreren Tagen am Galgen zu belassen, damit alle Leute erfahren, wie solche Menschen bestraft werden und welche Strafahndung jeden ereilt, der Gewalttaten und Massaker an der Zivilbevölkerung begeht oder sein Heimat verrät.
Das Präsidium des Obersten Sowjets verabschiedete des Weiteren den Ukas vom 22. April 1943 „über Maßnahmen zur Bestrafung von Vaterlandsverrätern und Meuchlern sowie über die Einführung der Zwangsarbeit zur Bestrafung dieses Personenkreises“. Auf Grundlage dieses Ukas wurde von den NKWD-Organen Zwangsarbeiter-Abteilungen in den Workuta- und Nord-Ost-Lagern mit verlängertem Arbeitstag bei Schwerstarbeiten in Schachtanlagen organisiert.