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Regeln für die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler: Kalmücken, Karatschewo-Tscherkessen, Tschetschenen, Inguschen, Balkarier und Deutsche

Allgemeine Leitsätze

1. Alle arbeitsfähigen Sonder-Umsiedler, die sich an den neuen Wohnorten niedergelassen haben, sollen zwecks Schaffung normaler Existenz-Bedingungen, innerhalb kürzester Zeit einen Arbeitsplatz erhalten.

Bauern (Kolchosarbeiter), die in ländlichen Gegenden angesiedelt werden, sind arbeitsmäßig in der Landwirtschaft unterzubringen, Arbeiter und Angestellte in entsprechenden Industriebetrieben, beim Bau, in Wirtschafts- und Genossenschaftsorganisationen.

2. Die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler ist durch die Räte der Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken, der Regions- und Gebietsexekutiv-Komitees der Werktätigen-Deputiertenräte entsprechend den Beschlüssen des Rates der Volkskommissare der UdSSR umzusetzen.

3. Die NKWD-Organe erweisen den Sonder-Umsiedlern bei der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung Hilfe.
Zu diesem Zweck sind die Volkskommissare für innere Angelegenheiten und die Leiter der NKWD-Behörden verpflichtet:

a) bei den republikanischen, regionalen (Gebiets-) Organisationen die Zuteilung von für den Wohnungsbau und die Schaffung von Gemüsegärten geeigneten Landstücken für die Sonder-Umsiedler zu erfragen, wobei die Finanzierung dieser Maßnahmen über die Landwirtschaftsbank in Form eines Darlehens vorgenommen werden soll:
b) die örtlichen Partei- und Sowjetorgane über alle entstehenden Schwierigkeiten in Bezug auf die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler zu informieren, deren Behebung von den Entscheidungen der erwähnten Organe abhängt;

c) dem NKWD der UdSSR über die Entstehung von Problemen Bericht zu erstatten, die im Zusammenhang mit der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler stehen und Entscheidungen der zentralen Regierungsorgane erfordern.

3. Die Hauptaufgaben bei der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler sind:

a) die unbedingte Heranziehung aller arbeitsfähigen Sonder-Umsiedler zu allgemein nützlicher Arbeit;

b) Hilfestellung für die Sonder-Umsiedler bei der Beschaffung von Wohnraum, häuslichem Vieh, Hühnern und individuellen Gemüsegärten mit dem Ziel, ihren Familien normale Existenzbedingungen zu garantieren.

Auswahl der Sonder-Umsiedler für die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung

4. Um für die Sonder-Umsiedler eine möglichst korrekte häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung zu erreichen und zugleich alle Möglichkeiten des Auftretens schädlicher Elemente in den Rüstungsbetrieben auszuschließen, führen die Bezirks- und Siedlungssonderkommandanturen eine Selektion der Sonder-Umsiedler in folgende Gruppen durch:

a) zur ersten Gruppe gehören alle sozial gefährlichen Sonder-Umsiedler und diejenigen unter ihnen, die während der vorübergehenden Besetzung ihrer früheren Wohnbezirke durch die deutschen faschistischen Truppen als Polizei-Angehörige, Älteste und Kommandanten dienten oder aus eigener Initiative andere Pflichten erfüllten, mit denen sie die Deutschen bei deren Straf- und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber sowjetischen Bürgern unterstützen;

b) zur zweiten Gruppe gehören alle Sonder-Umsiedler, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht sozial gefährlich sind: Mitglieder und Kandidaten der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken), Mitglieder der Allrussischen Leninistisch-Kommunistischen Jugend-Organisation, ehemalige Mitarbeiter der NKWD-Organe, Leiter und entsprechende Mitarbeiter sowjetischer Einrichtungen und Behörden sowie gewerkschaftlicher und genossenschaftlicher Organisationen und alle Arbeiter, Angestellten und Kolchosbauern, die während der vorübergehenden Besetzung ihrer früheren Wohnbezirke durch die deutsch-faschistischen Truppen nicht als deren Helfershelfer in Erscheinung traten.

5. Für die zweite Gruppe der Sonder-Umsiedler sollen die günstigsten Voraussetzungen der Unterbringung an einem Arbeitsplatz geschaffen werden:

a) vorrangige Bewilligung der Möglichkeit, eine Arbeitsstelle entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation oder Ausbildung zu erhalten:

b) Bewilligung einer Arbeit nicht nur in den Wohnbezirken, sondern auch in anderen Bezirken der Region (des Gebiets);

c) Erlaubnis der selbständigen Suche nach einem Arbeitsplatz für Mitglieder und Kandidaten der Allrussischen Kommunistischen Partei (Bolschewiken), Mitglieder der Allrussischen Leninistisch-Kommunistischen Jugend-Organisation, hochqualifizierte Spezialisten (Ärzte, Ingenieure, Agronomen, Schauspieler usw.) innerhalb ihrer Wohnbezirke – mit der Maßgabe, dies den Sonderkommandanturen schriftlich mitzuteilen.

Anmerkung: Die Art und Weise einer arbeitsmäßigen Unterbringung, wie sie in den Punkten „b“ und „c“ des vorliegenden Paragraphen vorgesehen ist, hat ausschließlich mit Erlaubnis der Volkskommissare für innere Angelegenheiten der Unions- und autonomen Republiken sowie den Leitern der NKWD-Behörden in den Regionen und Gebieten zu erfolgen.

6. Häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung der ersten Gruppe von Sonder-Umsiedlern, die als sozial gefährlich eingestuft wird, geschieht unter der Voraussetzung, dass die NKWD-Organe eine ständige, verschärfte Aufsicht über sie walten lassen – mit dem Ziel:

a) dass die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung ausschließlich innerhalb ihrer Ansiedlungsbezirke erfolgt;

b) sie auch für Arbeiten einzusetzen, die nicht ihrer beruflichen Ausbildung entsprechen;

c) einen eigenmächtigen Wechsel von einer Arbeitsstelle an eine andere nicht ohne Einwilligung der NKWD-Sonderkommandanturen zu gestatten.

Häusliche Unterbringung der Sonderumsiedler, die in ländlichen Gegenden angesiedelt werden

7. Die häusliche Unterbringung der Sonder-Umsiedler, die in ländlichen Gegenden angesiedelt werden, vollzieht sich auf dem Wege ihrer Massen-Heranziehung oder individuellen Aufnahme in existierende Landwirtschafts- und Fischfang-Kolchosen.

8. Bei Unmöglichkeit, die Sonder-Umsiedler in den bereits in Betrieb befindlichen Landwirtschafts- und Fischfang-Kolchosen einzusetzen, werden auf Beschluss des Rates der Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken sowie der Regionsexekutiv-Komitees neue Landwirtschafts- und Fischfang-Kolchosen aus den Reihen der Sonder-Umsiedler organisiert.

9. Falls die Organisierung neuer Kolchosen aus den Reihen der Sonder-Umsiedler unumgänglich ist, legen die Räte der Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken und die Regionsexekutiv-Komitees gemeinsam mit dem NKWD / den NKWD-Behörden fest:

a) die Örtlichkeiten, an denen neue Kolchosen zu gründen sind;

b) die Produktionsart dieser Kolchosen (Getreide/Gemüse, Viehzucht, Fischfang, Baumwollanbau, Gartenwirtschaft/Beerenzucht);

c) Verfahrensweise und Normen für die Sicherstellung von Sonder-Umsiedler-Wohnungen an den Orten der neu organisierten Landwirtschafts- und Fischfang-Kolchosen, die Versorgung mit Lebensmitteln und notwendigen Gegenständen für den täglichen wirtschaftlichen und häuslichen Gebrauch.

10. Für Sonder-Umsiedler, die in ländlichen Gegenden anzusiedeln sind:

a) müssen auf Beschluss des Rates der Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken sowie der Regions- und Gebietsexekutiv-Komitees kleine Landstücke oder Wasserbehälter sichergestellt werden, die für die Organisierung von Landwirtschafts- und Fischfang-Kolchosen unabdingbar sind;

b) bei Mitarbeit in bereits existierenden Kolchosen erhalten sie einen Arbeitslohn in Form von Naturalien und Geld, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Kolchos-Mitglieder;

c) erhalten sie über die Landwirtschaftsbank Darlehen für die häusliche Einrichtung in einer Größenordnung und Verfahrensweise, wie sie in den entsprechenden Beschlüssen der Regierungsorgane festgelegt wurden;

d) durch die örtlichen Organe der Volkskommissariate für Fleisch- und Milch-Industrie, Bodenbewirtschaftung und das Volkskommissariat für Beschaffung erhalten sie in den von den Regierungsorganen festgesetzten Fristen und Verfahrenswiesen (als Gegenleistung für das bei der Aussiedlung zurückgelassene und abgegeben Vieh) Arbeits- und Nutz-Vieh, Geflügel, Getreide-Saatgut sowie Gemüsekulturen, und zwar sowohl für die neu gegründeten Kolchosen, als auch zur eigenen Nutzung;

e) mit Erlaubnis des Rates der Volkskommissare und autonomen Republiken und Regionen sowie der Gebietsexekutiv-Komitees sind die notwendigen Lebensmittel bis zum Einbringen der ersten Ernten, Wohnraum in Form einer Unterbringung in bereits existierenden Gebäuden und der individuelle Bau von Wohnhäusern mit erforderlichen Hofgebäuden und Anbauten sicherzustellen.

Die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler

11. Die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler hat, neben ihrer Heranziehung zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit, den Zweck, ihnen normale, materiell-alltägliche Existenz-Bedingungen z garantieren.

12. Die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler wird auf dem Wege ihrer organisierten Verschickung zu Arbeiten in Kolchosen, Industrie-Unternehmen und wirtschaftliche Kooperativ-Organisationen realisiert.

13. Die Erarbeitung der Maßnahmen für die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler wird durch die Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken sowie die regionalen Exekutivkomitees in Zusammenarbeit mit den NKWD-Behörden verwirklicht.

Zur Erarbeitung der Maßnahmen für die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler sind Vertreter interessierter Unternehmen und wirtschaftlicher Kooperativ-Organisationen (Einrichtungen) heranzuziehen.

14. Als Maßnahmen für die arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler sind vorgesehen:

a) eine Aufstellung der Unternehmen und wirtschaftlichen Kooperativ-Organisationen, die Art ihrer Produktion und Arbeit;

b) Zahl der Sonder-Umsiedler, die je Unternehmen und wirtschaftlicher Organisation für die Arbeit eingesetzt werden kann;

c) Art und Weise und Technik der praktischen Umsetzung der arbeitsmäßigen Unterbringung, insbesondere: wer persönlich mit der arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler in dem jeweiligen Unternehmen beauftragt werden soll, die Zeitpunkte, wann die arbeitsmäßige Unterbringung der Sond3er-Umsiedler beendet sein soll, ihre Überstellung an die neuen Arbeitsorte usw.

Sollte es nicht möglich sein, alle arbeitsfähigen Sonder-Umsiedler, die nicht in der Landwirtschaft oder Industrie tätig sind, an einem Arbeitsplatz beim Neubau oder in wirtschaftlichen Organisationen unterzubringen, sind die Sonder-Umsiedler in genossenschaftlich-gewerblichen Kooperativen zu organisieren.

Anmerkung: Es ist den Sonder-Umsiedlern ab dem Tag ihrer Umsiedlung für die Dauer von zwei Jahren nicht erlaubt, gewerblichen Jagd-Genossenschaften beizutreten und sich mit der individuellen Jagd auf wilde Tiere und Vögel zu befassen.

16. Bei Notwendigkeit der Einrichtung einer gewerblichen Handwerksgenossenschaft legen die Räte der Volkskommissare der Unions- und autonomen Republiken gemeinsam mit den NKWD-Behörden und den Bevollmächtigten der Industrie-Kooperativen fest:

a) die Punkte, an denen Industriekooperativen und Genossenschaften entstehen sollen;

b) die Art der Produktion dieser Genossenschaften;

c) den ungefähren Umfang der Produktionstätigkeit, ausgedrückt in Warenumsatz und Geldwert;

d) Anzahl der erforderlichen Arbeitskräfte für die Produktionsaufnahme;

e) material-technische Basis für die Entwicklung der Produktionstätigkeit kooperativer Industrie-Genossenschaften.

17. Für die Organisierung und Inbetriebnahme der Produktionsaktivität kooperativer Industrie-Genossenschaften ist es gestattet, einzelne Spezialisten und qualifizierte Arbeiter aus den Reihen der ortsansässigen Bevölkerung mit heranzuziehen.

18. Zugelassen ist die Organisierung von kooperativen Industrie-Genossenschaften für das Nähen und Reparieren von Schuhwerk und Kleidung zur Deckung des Bedarfs der Sonder-Umsiedler, die in Industrie und Landwirtschaft beschäftigt sind. Derartige Genossenschaften können in Fabriken und Betrieben organisiert werden, in denen Soner-Umsiedler tätig sind, aber auch in großen Sowchosen und Kolchosen.

19. Personen mit höherer und mittlerer Spezial-Ausbildung (Ingenieure, Ärzte, Techniker, Agronomen u.a.) können zum Arbeitseinsatz überwiegend in den Betrieben eingesetzt werden, in denen Sonder-Umsiedler arbeiten, allerdings auf in ihrem Spezialgebiet. Fachärzte sollen in erster Linie in ihren Spezial-Bereichen in Heil-Einrichtungen tätig sein, die sich in den Siedlungspunkten der Sonder-Umsiedler befinden.

20. Sollte es in den Bezirken, in denen Sonder-Umsiedler angesiedelt sind, unmöglich sein, qualifizierte Spezialisten zum Einsatz zu bringen. gestatten die Volkskommissariate für innere Angelegenheiten und die Leiter der NKWD-Behörden dieser Art von Spezialisten, sich selber eine Arbeit innerhalb der Region (des Gebiets) zu suchen, die ihrer Spezialausbildung und ihren beruflichen Fähigkeiten entspricht.

21. Sonder-Umsiedler und ihre Familien, die in Sowchosen, Industriebetrieben und anderen wirtschaftlichen Organisationen arbeiten, werden, genau wie alle anderen Arbeiter und Angestellten dieser Unternehmen, versorgt mit: Wohnraum, Nahrungsmitteln, medizinischer Hilfe sowie kulturellen Ange boten.

22. Es ist den Sonder-Umsiedlern erlaubt, sich in Eigeninitiative oder über entsprechende Organisationen häusliches Vieh und Hühner anzuschaffen, einen Gemüsegarten zur privaten Nutzung zu unterhalten (bei Vorhandensein einer derartigen Möglichkeit), Teilhaber kollektiv genutzter Gemüsegärten zu sein, die von Arbeitern und Angestellten der Unternehmen und Behörden an den jeweiligen Arbeitsorten angelegt wurden.

23. Es werden keinerlei Extra-Abzüge von den Lohnzahlungen der Sonder-Umsiedler vorgenommen, mit Ausnahme der Steuern und Gebühren die für alle Staatsbürger der UdSSR nach geltender Gesetzgebung festgelegt sind.

124. Sonder-Umsiedler, die in Sowchosen, Betrieben und landwirtschaftlichen Einrichtungen beschäftigt sind, besitzen das Recht, entsprechend den Satzungen dieser Vereinigungen und Gesellschaften, Mitglieder von Gewerkschaften und freiwilligen Gesellschaften zu sein.

Kontrolle der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler

25. Die Kontrolle der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler wird von den Abteilungen für Sonder-Ansiedlung des NKWD und der NKWD-Behörden, den Bezirks- und Siedlungs- Sonderkommandanturen des NKWD ausgeübt.

26. Die Kontrolle über die häusliche und arbeitsmäßige Unterbringung der Sonder-Umsiedler hat folgende Ziele:

a) keine eigenmächtigen Umzüge einer bestimmten Gruppe (s. §6) von einem Arbeitsplatz oder einer Dienststelle an einen anderen Ort zuzulassen;

b) auf Anordnung der Verwaltung der Unternehmen und Einrichtungen keine Versetzungen von Sonder-Umsiedlern auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen zuzulassen, welches sich außerhalb der Wohnorte der Sonder-Umsiedler befinden;

c) Beseitigung aufgedeckter Mängel bei der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der sonder-Umsiedler.

27. Über den Verlauf der häuslichen und arbeitsmäßigen Unterbringung der Sonder-Umsiedler sowie auch über zu Tage getretene Mängel und entstandene Schwierigkeiten in diesem Tätigkeitsbereich haben NKWD / NKWD-Behörden die Abteilung für Sonder-Ansiedlung des GULAG / NKWD der UdSSR, entsprechend der mit Rundschreiben verteilten Anordnung des NKWD der UdSSR N° 53 vom 15. Februar 1944, zu unterrichten.

Leiter der Abteilung Sonder-Ansiedlung
des GULAG / NKWD der UdSSR
Oberst der Staatssicherheit
(Malzew)
N° 91, vom 9. März 1944


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