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Anordnung des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 06.01.1945 N° 30-12, geheim „Über die Organisierung der Aufnahme und Unterbringung von Repatrianten und sowjetischen Bürgern“

Rat der Volkskommissare der UdSSR
Anordnung N° 30-12, geheim, vom 6.Januar 1945, Moskau, Kreml

Über die Organisierung der Aufnahme und Unterbringung von Repatrianten und sowjetischen Bürgern

Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ordnet an:

1. In die Heimat zurückzuführende Sowjet-Bürger, die von der Roten Armee und Truppen der Unionsstaaten befreit wurden, wie folgt zu verschicken:

a) Bürger aus den Reihen der Kriegsdienstleistenden – in frontnahe Sammel- und Durchgangslager oder grenznahe Filtrationslager des NKWD der UdSSR, von wo aus, nach der Musterung der Wehrpflichtigen im Einberufungsalter, die nicht verdächtig sind und für den Truppendienst in der Roten Armee tauglich befunden werden, diese an die Front-Reserveeinheiten und Reservetruppen im Hinterland zu übergeben sind.

Wehrpflichtige, die für den Kriegsdienst untauglich sind, Personen, die sich nicht im Einberufungsalter befinden sowie Frauen sind nach entsprechender Überprüfung in der Regel an ihre ständigen Wohnorte zu schicken, wobei ihnen der Aufenthalt in den Städten Moskau, Leningrad und Kiew untersagt ist.

Bewohner der grenznahen Bezirke der UdSSR sind nur nach Überprüfung in den Filtrationslagern des NKWD an ihre ständigen Wohnorte zu schicken;

b) Kinder, die ihre Eltern verloren haben, sind an Kinder-Aufnahme- und Verteilungsstellen des NKWD der UdSSR, Krippen und Kinderheime zu schicken, die von den Volkskommissariaten für Gesundheit und Aufklärung der Unionsrepubliken zu organisieren sind.

Um den von der Roten Armee und den Truppen der Unionsstaaten befreiten Staatsbürgern, welche an ihre Wohnorte zu schicken sind, schnellstmögliche Hilfe zu erweisen, wird das NKWD der UdSSR verpflichtet, rechtzeitig Mitteilung über die Anzahl der Staatsbürger, welche aus den Filtrationslagern des NKWD der UdSSR in die Regionen, Gebiete und Republiken geschickt werden sollen, an den Bevollmächtigten des Rates der Volkskommissare der UdSSR in Repatriierungsangelegenheiten zu machen.

2) Für eine organisierte Aufnahme, materielle und sanitäre Versorgung sowie weitere Zuweisung der Repatrianten wird das Volkskommissariat der Verteidigung der UdSSR dazu verpflichtet, hinsichtlich des Unterhalts und der materiellen Versorgung auf Kosten des Volkskommissariats folgendes zu organisieren:

a) bei allen aktiven Fronten:

Abteilungen für Repatriierungsfragen in einer zahlenmäßigen Zusammensetzung von:
jeweils 9 Armeeangehörigen und einem freien Mitarbeiter, sowie frontnahe Sammel- und Durchgangslager mit je 19 Kriegsdienstleistenden.

Zur Bewachung der frontnahen Sammel-Durchgangspunkte sind gesonderte lokale Schützenzüge aus jeweils 23 Kriegsdienstleistenden zusammenzustellen;

b) im Belorussischen Wehrkreis, den Wehrkreisen Lwow und Odessa sowie den Häfen Murmansk und Wakinsk Sammel- und Durchgangslager mit jeweils 24 Wehrdienstlern und 9 freien Mitarbeitern.

Für die Bewachung der Sammel-Durchgangspunkte sind gesonderte lokale Schützenzüge aus je 23 Armee-Angehörigen zusammenzustellen.

Die zu formierenden Abteilungen und Sammel-Durchgangspunkte sind dementsprechend den Militärräten der Fronten, den Militärräten der Gebiete und dem Bevollmächtigten des Rates der Volkskommissare der UdSSR in Repatriierungsfragen zu unterstellen.

3. Der Volkskommissar für Verteidigung der UdSSR (Genosse Chrulew) ist dazu zu verpflichten, für die zu repatriierenden Sowjetbürger während ihres Aufenthalts in den Sammel-Durchgangslagern und Filtrationslagern des NKWD der UdSSR die Verpflegung gemäß Norm N° 4 und für die Fahrt nach Norm N° 3 sicherzustellen, sowie besonders bedürftige Repatrianten mit Sachgegenständen auszustatten.

4. Die Räte der Volkskommissare der RSFSR (Genosse Kossygin), der Ukrainischen SSR (Genosse Chruschtschow) der Weißrussischen SSR (Genosse Ponomarenko), der Moldawischen SSR (Genosse Konstantinow), der Karelisch-Finnischen SSR (Genosse Prokkonen), der Estnischen SSR (Genosse Wejmer), der Lettischen SSR (Genosse Lazis) und der Litauischen SSR (Genosse Gedwilas) zu verpflichten, an die besonders bedürftigen zu repatriierenden sowjetischen Staatsbürger Hilfsmittel in Form von Geld, Kleidung, Lebensmitteln auszugeben und für sie die Unterbringung an einem Arbeitsplatz sicherzustellen.

Die im Zusammenhang mit der Unterbringung und der materiellen Hilfeleistung gegenüber den an ihrem Wohnort eingetroffenen sowjetischen Staatsbürgern entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Unionsbudgets.

5. Den Räten der Volkskommissare der RSFSR, der Moldawischen, Estnischen, Karelo-Finnischen, Lettischen und Litauischen SSR zu gestatten, für die Aufnahme und Unterbringung der in die Heimat zurückzuführenden Sowjetbürger entsprechende Abteilungen zu organisieren.

Das NKWD der UdSSR zu verpflichten, auf dem Territorium der Moldawischen, Litauischen und Karelo-Finnischen SSR zur Aufnahme von zu repatriierenden Sowjet-Bürgern Kontroll-Durchlass- und Filtrationsstellen zu organisieren, wie sie nach der Anordnung des Staatlichen Verteidigungskomitees vom 24. August 1944 N° 6457, streng geheim, vorgesehen sind.

Vorsitzender des Rates
J. Stalin
Volkskommissare der UdSSR
Bevollmächtigter in Sachen des Rates der Volkskommissare der UdSSR
J. Tschadajew


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