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Anordnung des NKWD der UdSSR vom 23.05.1945 N° 139 „Über das Unterbinden (ohne Erlaubnis des NKWD der UdSSR) von Verlegungen der Sondersiedler aus einem Siedlungsort in einen anderen“

Stadt Moskau
23. Juni 1945

An die Volkskommissare für innere Angelegenheiten der Republiken
und Leiter der NKWD-Behörden in den Gebieten (nach Liste)

Das NKWD der UdSSR verfügt über Informationen, dass einige NKWD-Organe die Anordnungen des NKWD der UdSSR N° 271 vom 26. Mai 1943 und N° 1/11915 vom 27. Juni 1944 verletzen, (nach denen es verboten ist, eigenmächtig die Verlegung von Sonderumsiedlern von einem Siedlungsort in einen anderen vorzunehmen), derartige Verlegungen zulassen, ohne einen Rechenschaftsbericht über die Zweckmäßigkeit eine geänderte Unterbringung der Sonderumsiedler vorzulegen.

Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Lage der Sonderumsiedler zu festigen –
ordne ich an:

1. Die ohne Erlaubnis des NKWD der UdSSR vorgenommenen Verlegungen von Sonderumsiedlern aus einem Siedlungsort in einen anderen einzustellen.

2. Bei unbedingter Notwendigkeit der Verlegung von Sonderumsiedlern und ihren Familien von einem Siedlungsort in einen anderen – zuvor die Erlaubnis der Abteilung für Sondersiedlung beim NKWD der UdSSR einzuholen.

In den diesbezüglichen Gesuchen sind die Gründe anzugeben, aus denen eine Verlegung unbedingt erforderlich ist.

Wichtige Gründe für eine solche Verlegung können nur sein:

a) die Nichtschaffung normaler Wohn- und Alltagsbedingungen für die Sonderumsiedler durch die Wirtschaftsorganisationen, sofern die Bedingungen am neuen Wohnort erheblich besser sind.

b) Fürsprache der Wirtschaftsorganisationen bezüglich die Verlegung von Sonderumsiedlern aus einem Siedlungsort in einen anderen – unter der Bedingung, dass den Sonderumsiedlern sämtliche finanziellen und sonstigen materiellen Aufwendungen erstattet werden, darunter auch die Kosten für gebaute oder käuflich erworbene Häuser, Vieh und anderen Besitz;

c) die Ankündigung der Sonderumsiedler über ihr freiwilliges Einverständnis zur Verlegung an einen neuen Siedlungsort mit dem Ziel, ihre materiellen Alltags- und Wohnbedingungen zu verbessern.

In allen Fällen, in denen Sonderumsiedler von einem Siedlungspunkt an einen anderen verlegt werden, ist bei denjenigen, die langfristige Gelddarlehen für den individuellen Hausbau und häusliche Einrichtungsgegenstände erhalten haben, nach Absprache mit der örtlichen Filiale der Landwirtschaftsbank, die Art und Weise der Rückzahlung des zugeteilten Kredits am ursprünglichen Siedlungsort oder am neuen Siedlungsort festzulegen.

Stellvertretender Volkskommissar
für innere Angelegenheiten der UdSSR
Kommissar der Staatssicherheit 2. Ranges
(Tschernyschow)


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