Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR
vom 7. Juli 1945
Aufgrund der siegreichen Beendigung des Krieges gegen Hitler-Deutschland ordnet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR an:
1. Die Strafen zu erlassen:
a) bei zu nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder anderen Strafen verurteilten Personen;
b) bei Personen, die wegen eigenmächtigen Verlassens aus der Rüstungsindustrie und anderen Unternehmen, auf die sich die Gültigkeit des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Dezember 1941 erstreckt, verurteilt wurden;
c) bei Kriegsdienstleistenden, die mit einem Aufschub der Urteilsvollstreckung verurteilt wurden, und zwar unter Anwendung von Punkt 2 des § 28 des Strafgesetzes der RSFSR und gemäß den Strafgesetzen der anderen Unionsrepubliken;
d) bei Personen, die wegen Kriegsverbrechen nach §§ 193-2, 193-5, 193-6, 193-7, 193-9, 193-10a, 193-14, 193-15 und 193-16 des Strafgesetzes der RSFSR und den entsprechenden Artikeln der Strafgesetze der anderen Unionsrepubliken.
2. Die verbleibende Haftstrafe bei Personen zu verkürzen, die zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt wurden, mit Ausnahme von Personen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen, Diebstahl sozialistischen Eigentums (Gesetz vom 7. August 1932), Banditismus, Geldfälschung, vorsätzlichen Mordes und Raubes verurteilt wurden.
3) Die Vorstrafen zu erlassen:
a) bei Personen, die zu nicht mehr als einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und milderen Strafen verurteilt wurden;
b) bei Personen, die nach dem Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Dezember 1941 verurteilt wurden;
c) bei Kriegsdienstleistenden, wie unter Punkt „c“ § 1 des geltenden Gesetzes erwähnt.
4. Die Verfahren für alle Ermittlungsfälle und Fälle einzustellen, die von den Gerichten nicht behandelt wurden und in denen es um vor der Herausgabe des hier vorliegenden Ukas begangene Verbrechen ging, für die das Gesetz eine Strafe von höchstens drei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen hat, um eigenmächtiges Sich-Entfernen von Rüstungs- und vergleichbaren Unternehmen sowie um Kriegsverbrechen, wie sie unter Punkt „d“ des bestehenden Gesetzes vermerkt sind.
In Sachen aller übrigen Verbrechen befreit das Gericht, sofern es eine Strafe von nicht mehr als drei Jahren Freiheitsentzug für notwendig hält, den Angeklagten von seiner Strafe; falls es eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht für nötig erachtet, soll es die Strafe entsprechend § 2 des vorliegenden Ukas verkürzen.
5. Alle nicht eingeforderten Verwaltungsstrafen zu erlassen und alle nicht vollstreckten administrativen Geldeinforderungen, wie sie nach Punkt „a“ des § 4 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22. Juni 1941 „Über die Kriegslage“, für Taten vorgesehen sind, die vor der Herausgabe des vorliegenden Ukas begangen wurden.
6. Die Amnestie nicht anzuwenden bei Personen, die mehrfach wegen Veruntreuung, Diebstahls, Raubes und grobem Unfug verurteilt wurden.
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Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 20. Januar 1947
Punkt „a“, Art. 1, Art. 2, Punkt “a”, Art. 3, Art. 5 und 6 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 7. Juli 1945 „Über die Amnestie im Zusammenhang mit dem Sieg über Hitler-deutschland“ auf Bürger auszudehnen, die vor dem 7. Juli 1945 von Gerichten der Transkarpaten-Ukraine nach den Gesetzen der Volkskammer der Transkarpaten-Ukraine verurteilt wurden.