In Anbetracht des gegenwärtigen Fehlens einer zentralen deutschen Regierung in Deutschland und der Notwendigkeit, die Rechte der deutschen Behördenorgane in Gestalt der Provinzialverwaltungen und der Verwaltungen der föderalen „Länder“ zu erweitern, sowie zwecks einer gesetzlichen Festigung der von diesen Verwaltungen durchgeführten demokratischen Umbildungen; aufgrund des mir durch das Abkommen der Vier Mächte über den Kontrollmechanismus in Deutschland und die Deklaration über die Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 zustehenden Rechts, die Funktionen der obersten Gewalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands auszuüben, befehle ich:
1. Den Provinzialverwaltungen und den Verwaltungen der föderalen „Länder“ das Recht einzuräumen, Gesetze und Verordnungen, die Gesetzeskraft haben, auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt zu erlassen, wenn sie den Gesetzen und Befehl des Kontrollrats oder den Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprechen.
2. Die früher durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen „Länder“ auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt erlassenen Verordnungen werden für gesetzkräftig erklärt, wen sie nicht den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung widersprechen.
Der Oberste Chef der
Sowjetischen Militärverwaltung
Oberbefehlshaber der Gruppe der
Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjetunion
G. Schukow
Mitglied des Militärrats der sowjetischen
Militärverwaltung in Deutschland
General-Leutnant
Bokow
Stellvertretender Leiter des Stabs der
sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland
General-Leutnant
Dratwin