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Anordnung des Staatlichen Komitees für Verteidigung. Über Familienmitglieder von Vaterlandsverrätern

N° SKV-1926 streng geheim

24. Juni 1942

1. Es ist festzusetzen, dass volljährige Familien-Mitglieder von Personen (Militär- und Zivilpersonen), die von Gerichtsorganen oder Sonderkollegien beim NKWD der UdSSR nach § 58-1“a“ und entsprechenden Artikeln des Strafgesetzbuches anderer Sowjet-Republiken zur Höchststrafe verurteilt wurden - wegen Spionage zu Gunsten Deutschlands und anderer gegen uns Krieg führenden Ländern, wegen Übertritt auf die Seite des Feindes, Verrat oder Unterstützung gegenüber den deutschen Besatzern, Dienst in Straf- und Verwaltungsorganen der deutschen Okkupanten auf dem von ihnen besetzten Territorium sowie wegen des Versuchs des Vaterlandsverrats und anderer verräterischen Absichten – der Verhaftung und anschließenden Verbannung in entlegene Bezirke der UdSSR für einen Zeitraum von fünf Jahren unterliegen.

2. Es ist festzusetzen, dass der Verhaftung und Verbannung in entlegene Gegenden der UdSSR für einen Zeitraum von fünf Jahren auch Familienmitglieder von Personen ausgesetzt sind, die in Abwesenheit durch Gerichtsorgane oder Sonderkollegien des NKWD der UdSSR zur Höchststrafe verurteilt wurden, weil sie bei der Befreiung des vom Gegner besetzten Gebiets eigenmächtig mit den Besatzungstruppen fortgezogen sind.

3. Die Anwendung der Repressionsmaßnahmen im Zusammenhang mit den unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Familienmitgliedern erfolgt durch die NKWD-Organe auf Grundlage der Verurteilungen der Gerichtsorgane oder der Entscheidungen des Sonder-Rats beim NKWD der UdSSR.

Als Familienmitglieder von Vaterlandsverrätern gelten: Vater, Mutter, Ehefrau, Söhne, Töchter, Brüder und Schwestern, sofern sie mit dem Vaterlandsverräter zusammengelebt haben oder zum Zeitpunkt des Verbrechens von ihm Unterhalt bezogen, weil sie selbst nicht arbeiteten oder gerade aufgrund des Kriegsausbruchs die Mobilisierung zur Armee im Gange war.

4. Der Verhaftung und Verbannung unterliegen nicht die Familien jener Vaterlandsverräter, bei denen man nach eingehender Überprüfung feststellt, dass sie in der Roten Armee oder bei den Partisanen dienten, während der Besatzungszeit die Rote Armee unterstützten oder Inhaber von Orden und Medaillen der Sowjetunion sind.


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