21. Februar 1948
1. Das Ministerium für innere Angelegenheiten ist dahingehend zu verpflichten, alle ihre Strafe in Sonderlagern und Gefängnissen verbüßenden Spione, Saboteure, Terroristen, Trotzkisten, Rechte, Menschewiken, Sozialrevolutionäre, Anarchisten, Nationalisten, Weißemigranten und Mitglieder anderer antisowjetischer Organisationen sowie Gruppen und Personen, welche aufgrund ihrer antisowjetischen Verbindungen und feindlichen Tätigkeiten eine Gefahr darstellen, - bei Ablauf ihrer Haftstrafe auf Anweisung des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR in die Verbannung zu schicken, und zwar zur Zwangsansiedlung unter Aufsicht der Organe des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR:
2. Das Ministerium für Staatssicherheit ist ferner zu verpflichten, in Artikel 1 aufgeführte Staatsverbrecher, die seit dem Ende des Großen Vaterländischen Krieg nach ihrer Strafverbüßung aus Besserungs- und Arbeitslagern entlassen worden sind, zur Zwangsansiedlung in die Verbannung zu schicken.
Die Verschickung in die Verbannung zur Zwangsansiedlung dieser Personen ist auf Beschluss einer Sondersitzung des Ministeriums für Staatssicherheit durchzuführen.