Befehl des
Ministers für Staatssicherheit der UdSSR
für das Jahr 1948
Inhalt: N° 00115. Über die Organisierung
N° 00115, 23. März 1948
Stadt Moskau
Entsprechend der Anordnung des Ministerrats der UdSSR vom 21. Februar 1948 – N° 418-161, streng geheim, -
befehle ich:
1. künftig alle wegen feindlicher Aktivitäten und antisowjetischer Verbindungen zur Verbannung, Ausweisung oder Verbannung zur Sonderansiedlung verurteilten Personen ausschließlich in folgende Gebiete zu schicken:
a) den Bezirk Kolyma im Fernen Norden;
b) in die Bezirke der Region Krasnojarsk und des Gebiets Nowosibirsk, die 50 km nördlich der transsibirischen Eisenbahn-Magistrale gelegen sind;
c) die Kasachische SSR, mit Ausnahme der Gebiete Alma-Ata, Gurjew, Süd-Kasachstan, Aktjubinsk. Ost-Kasachstan und Semipalatinsk.
2. den Ministern für Staatssicherheit der Republiken, den Leitern der MGB-Behörden in den Regionen und Gebieten binnen einer Frist von 6 Monaten alle Verbannten und Ausgewiesenen, die von den MWD-Organen laut Befehl N° 00250/0099 vom 9. März 1948 des MWD-MGB der UdSSR ermittelt und registriert wurden, in die oben erwähnten Bezirke umzusiedeln.
Die Umsiedlung geschieht auf Anweisung der Abteilung „A“ des MGB der UdSSR. Den Umzusiedelnden sind sämtliche persönlichen Dokumente abzunehmen, wobei sie dazu verpflichtet werden, binnen einer 10-tägigen Frist an den ihnen zugewiesenen Verbannungs- bzw. Ausweisungsort abzufahren; als Ersatz für die abgenommenen Dokumente ist ihnen eine Bescheinigung gemäß beiliegendem Formblatt auszuhändigen. Personen, die sich weigern, an den ihnen zugewiesenen Verbannungs- bzw. Ausweisungsort abzureisen, sind zu verhaften und mit einer Gefangenenetappe an die entsprechenden Orte abzutransportieren.
Um etwaigen Fluchtversuchen vorzubeugen, sind die Beobachtungen durch Agenten, auch öffentlich, zu verschärfen; die Aufsicht über Personen, die der Umsiedlung unterliegen, beinhaltet auch, die Umzusiedelnden nötigenfalls Dazu zu verpflichten, sich täglich bei den MGB-Organen zu melden und registrieren zu lassen.
Verbannte und Ausgewiesene, die den Wunsch bekundet haben, sich gemeinsam mit ihren Familien an die Verbannungs- bzw. Ausweisungsorte zu begeben, ist von den örtlichen Organe der Sowjetmacht, die auf Anordnung des Ministerrats der UdSSR vom 21. Februar 1948 verpflichtet sind, den Verbannten und Ausgewiesenen beim Umzug ihrer Familie beizustehen, Hilfe zu gewähren, für sie einen Arbeitsplatz zu finden und Wohnraum sicherzustellen.
Über die Verschickung der Verbannten und Ausgewiesenen an die neuen Verbannungs- und Ausweisungsorte ist das entsprechende Ministerium für Staatssicherheit bzw. die zuständige Behörde des Ministeriums für Staatssicherheit zu informieren; bei Erhalt der Bestätigung der Ankunft dieser Personen an ihren Bestimmungsorten sind an diese Behörden die Personen-Akten, Agenten-Berichte und alle anderen vorhandenen Materialien über die Verbannten und Ausgewiesenen zu senden.
Über den Verlauf der Umsiedlung ist dem MGB der UdSSR monatlich Bericht zu erstatten.
3. dem Leiter der MGB-Behörde der Region Krasnojarsk, Oberst Kadjajew, dem Leiter der MGB-Behörde des Nowosibirsker Gebeits, General-Major Meschtschanow, und dem Minister für Staatssicherheit der Kasachischen SSR, General-Major Wysow:
a) die eingetroffenen Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedler auf die unter Punkt 1 des vorliegenden Befehls aufgelisteten Bezirke zu verteilen und dabei folgendes zu berücksichtigen:
- den Grad der Gefährlichkeit des Verbrechers und die Notwendigkeit der Schaffung von Bedingungen, welche Fluchtversuche und die Herstellung krimineller Kontakte erschweren:
- die Möglichkeit der Organisierung einer Beobachtung durch Agenten;
- die Möglichkeit Arbeitsplätze zu schaffen und qualifizierte Spezialisten nach ihrer Berufserfahrung einzusetzen;
b) binnen einer Frist von 3 Monaten alle Verbannten und Ausgewiesenen, die zur Zeit in anderen Bezirken der Region Krasnojarsk, des Nowosibirsker Gebiets und der Kasachischen SSR leben, in die Bezirke umzusiedeln, die als Verbannungs- und Ausweisungsorte vorgesehen sind.
c) eine operative Agenten-Arbeit, strenge Registrierung und öffentliche Beobachtung gegenüber den Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedlern zu organisieren, indem sie dazu gezwungen werden, sich bei den örtlichen Organen des MGB regelmäßig zu melden; über jeden Fluchtversuch aus der Verbannung und den Ausweisungsorten ist dem MGB der UdSSR telegraphisch Bericht zu erstatten.
4. Mit der Koordinierung der operativen Agenten-Arbeit bezüglich der Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedlern sind die Zweite Haupt-Verwaltung sowie die Fünfte Behörde des MGB der UdSSR entsprechend ihren Aufgabenbereichen zu beauftragen; die Kontrolle über die Realisierung der öffentlichen Aufsicht und Einhaltung der Ordnung an den Verbannungs- und Ausweisungsorten obliegt der Abteilung „A“ des MGB der UdSSR und ihren örtlichen Behörden-Apparaten.
- dem Leiter der Abteilung „A“ des MGB der UdSSR, General-Major Gerzowskij:
a) binnen einer Frist von zehn Tagen folgendes auszuarbeiten:
• Leitsätze zur Verbannung, Ausweisung und Verbannung zur Ansiedlung, zur
Vorgehensweise bei der öffentlichen Beobachtung, den Rechten und Verpflichtungen
der Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedler;
• Instruktionen für die operative Agenten-Arbeit gegenüber den Verbannten,
Ausgewiesenen und verbannten Siedlern, die öffentliche Aufsicht über sie sowie
ihre Registrierung;
b) in der Abteilung „A“ des MGB der UdSSR ein zentrales Melderegister für die Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedler zu organisieren.
5. Dem stellvertretenden Minister für Staatssicherheit der UdSSR, General-Major Sinelupow:
a) die Organe der MGB-Behörden der Region Krasnojarsk, des Nowosibirsker Gebiets sowie des MGB der Kasachischen SSR mit erfahrenen Tschekisten aufzustocken;
b) in den Bezirks- und Stadt-Bereichen (-Abteilungen) der MGB-Behörden der Region Krasnojarsk, des Nowosibirsker Gebiets sowie der Kasachischen SSR die Posten von Abschnittsbevollmächtigten einzuführen, welche verantwortlich zeichnen sollen für: die administrative Überwachung der Verbannten, Ausgewiesenen und verbannten Siedler, die Überprüfung ihres tatsächlichen Aufenthalts in den Verbannungs- und Ausweisungsorten, die Registrierung der Verbannten, Ausgesiedelten und verbannten Siedler und die Aktivitäten, welche die Tschekisten unter ihnen ausüben sollen;
c) nach den Vorschlägen der Leiter der MGB-Behörde der Region Krasnojarsk – Oberst Kadjajew, des Nowosibirsker Gebiets – General-Major Meschtschanow und des Ministers für Staatsicherheit der Kasachischen SSR – General-Major Wysow, die notwendigen Änderungen im Personaletat dieser Organe in Bezug auf ihre Aufstockung und Einführung der Posten von Abschnittsbevollmächtigten vorzunehmen;
d) eine MGB-Behörde im Hohen Norden mit Verlegung in die Stadt Magadan (Bezirk Kolyma) zu organisieren.
6. dem Leiter der Hauptverwaltung der Truppen des MGB der UdSSR, General-Leutnant Burmak, zur Verfügung der MGB-Behörden der Region Krasnojarsk, der MGB-Behörde der Region Nowosibirsk und des MGB der Kasachischen SSR sowie der neu zu organisierenden MGB-Verwaltung im Hohen Norden vier separate, aufgestockte Truppen-Bataillone des MGB zur Pflichterfüllung in den Verbannungs- und Ausweisungsbezirken zu schicken, wo bei sie an folgenden Orten zu stationieren und unterzubringen sind:
in den Bezirken der Region Krasnojarsk – gesondertes Bataillon mit Verlegung
des Stabs in die Stadt Krasnojarsk,
in den Bezirken des Nowosibirsker Gebiets – gesondertes Bataillon mit Verlegung
der Stabs in die Stadt Nowosibirsk,
im Bezirk Kolyma im Hohen Norden – gesondertes Bataillon mit Verlegung des Stabs
in die Siedlung Debin,
in der Kasachischen SSR – gesondertes Bataillon mit Verlegung des Stabs in die
Stadt Akmolinsk.
Den Truppen wird die Aufgabe des Patrouillendienstes in den Ausweisungsbezirken und die Erfüllung anderer operativer Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Realisierung der öffentlichen Aufsicht gegenüber den Verbannten und Ausgewiesenen sowie der Verhinderung möglicher Fluchtversuche stehen, auferlegt.
7. dem Leiter der Hauptverwaltung der Wachen des MGB der UdSSR für das Eisenbahn- und Wassertransportwesen, General-Leutnant Wadis, zur Unterbindung von Fluchtversuchen Verbannter, Ausgewiesener und verbannter Siedler, eine sorgfältige Beobachtung verdächtiger Personen an den Bahnstationen, Anlegestellen sowie Flugplätzen sicherzustellen und auch die Begleitung von Zügen und Schiffen durch Mitarbeiter der MGB-Wachen auf allen Strecken in den Verbannungs- und Ausweisungsbezirken zu gewährleisten.
Der Minister für Staatssicherheit
der Sowjetunion
W. Abakumow
ERSATZ-MELDEBESCHEINIGUNG
MGB-MGB-Behörde
BESCHEINIGUNG
Ausgestellt
an den Verbannten
________________________________________Geb.-Jahr, geb. in
__________________________________________ bestätigt, dass er sichan den
Verbannungs-/Ausweisungsort begibt
in die Stadt_____________________________ wo er nicht später
als am "______" 194 eintreffen soll.
Bei Ankunft am Bestimmungsort ________________________________
hat er sich beim örtl. Organ des MGB zu melden.
LEITER DER ABT. MGB/MGB-VERWALTUNG
Abteilungssekretär
________________________________________