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Anordnung des Ministerrats der UdSSR „Über die Art und Weise der Ansiedlung in der UdSSR von Re-Emigranten und ihren Familienmitgliedern“ N° 2017-790, streng geheim, vom 11.06.48

Der Ministerrat der UdSSR ordnet an:

1. Festzulegen, dass die Ansiedlung von aus dem Ausland zurückkehrenden Re-Emigranten, die ihre sowjetische Staatsbürgerschaft wiedererhalten haben, in organisierter Form nach den Beschlüssen des Ministerrats der Unionsrepubliken, in Absprache mit dem Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR oder den Ministerien für innere Angelegenheiten in den entsprechenden Unionsrepubliken zu erfolgen hat.

2. Die Ministerräte der Unionsrepubliken zu verpflichten, die Ansiedlung er Re-Emigranten auf dem Territorium der UdSSR unter Berücksichtigung ihres möglichen Arbeitseinsatzes in den erlernten Berufen, der Gewährleistung von Wohnraum oder dem Vorhandensein familiärer oder anderer guter Beziehungen bei den Rückkehrenden durchzuführen.

3. Festzulegen, dass die Ansiedlung der Re-Emigranten in allen Siedlungspunkten der UdSSR erfolgt, mit Ausnahme der Stadt Moskau und der Moskauer Region sowie den Hauptstädten aller Unionsrepubliken, der Stadt Leningrad mitsamt einer 100-Kilometer-Zone um die Stadt, einer 50 km-Zone um die Stadt Kiew, des Grenzstreifens und der verbotenen Zonen der UdSSR, und ebenso der Städte Sotschi, Gagry, Batumi, der Mineralowodsker Kurort-Gruppe, einschließlich der Stanizen Kislowodskaja, Jessentukskaja, Gorjatschewodskaja, Nikolajewskaja und der Siedlungen Karas und Lewokumskij im Gebiet Stawropol, außerdem der Stadt Jalta in der Krim-Region.

4. Dem Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR und den Ministerien des Innern der Unionsrepubliken nach Absprache mit den Organen des Ministeriums der Staatssicherheit das Recht einzuräumen, den Re-Emigranten, die die Staatsbürgerschaft der UdSSR wiedererlangt haben, nur in folgenden Fällen zu erlauben, in Regime-Gegenden zu wohnen, wie sie unter Punkt 3 der vorliegenden Anordnung aufgeführt sind:

a) wenn die eintreffenden Re-Emigranten in ihren erlernten Berufen mit Fürsprache der zuständigen Ministerien nur in diesen Regime-Gegenden eingesetzte werden können und geeigneter Wohnraum für sie sichergestellt ist;

b) wenn die eintreffenden Re-Emigranten sich als zum Arbeiten ungeeignet erweisen und von Angehörigen unterstützt werden, die in Regime-Gegenden leben, sofern diese Angehörigen über den notwendigen Wohnraum verfügen;

c) wenn die Re-Emigranten in der Vergangenheit ständige Bewohner von Regime-Gegenden waren und sie in diesen Gebieten noch über verwandtschaftliche oder andere Beziehungen verfügen.

5. Das Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR zu verpflichten, an den Wohnorten eine persönliche Registrierung der in der UdSSR eintreffenden Re-Emigranten und ihrer Familienmitglieder vorzunehmen.

Vorsitzender des
Ministerrats der UdSSR
J. Stalin

Leiter in
Sachen des Ministerrats der UdSSR
Tschadajew


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