In der Presse nicht veröffentlicht
Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ORDNET AN:
1. Schwangere Frauen und Frauen mit minderjährigen Kindern im Alter von bis zu 7 Jahren von der weiteren Haftverbüßung freizustellen. Diese Regelung gilt nicht für Frauen, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen, Banditismus, vorsätzlichem Mord, Raubüberfall oder wiederholten Diebstahls sozialistischen Eigentums in organisierten Gruppen (Gaunerbanden) oder in großem Umfang, verurteilt wurden.
2. Festzusetzen, dass alle Personen, die im Rahmen des hier vorliegenden Erlasses von der weiteren Haftverbüßung befreit werden, bei Verübung neuer Verbrechen erheblich strengeren Strafmaßnahmen unterliegen – so wie das Gesetz es vorsieht
Vorsitzender des Obersten Sowjets der UdSSR N.M. SCHWERNIK
Sekretär es Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR A.F. GORKIN
Moskau, Kreml, 22. April 1949
Staatsarchiv der Russischen Föderation, Fond 7523, Verz. 36, Dossier 488, Blatt
127
Urtext in Maschinenschrift
Veröffentlicht in „Kinder des GULAG“ (Rußland. 20. Jahrhundert). Dokumente unter der allgemeinen Redaktion von A.N. Jakowlew. Moskau, 2002