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Anordnung des Ministerrats der UdSSR vom 29.05.1949 N° 2213 „Über die Verkürzung der Haftzeit von Kindern verurteilter Mütter und die Übergabe von Kindern über zwei Jahre in die Obhut von Verwandten oder in Kinder-Einrichtungen

Anordnung des Ministerrats der UdSSR

N° 2213, 29. Mai 1949

Gemäß Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 29. Mai 1949 „Über das Alter von Kindern, welche sich bei verhafteten Müttern in Gefangenschaft befinden dürfen“, ordnet der Ministerrat der UdSSR an:

1. Das Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR zu verpflichten, an den Haftverbüßungsorten zusammen mit den verurteilten Müttern auch deren Kinder bis zur Erreichung des 2. Lebensjahrs in speziell dafür organisierten Kinder-einrichtungen des GULAG beim MWD der UdSSR unterzubringen.

Kinder über zwei Jahre sind, in die Obhut nahestehender Angehöriger von verurteilten Müttern zu geben, und im Falle von deren Nichtvorhandensein beziehungsweise ihrer Weigerung, die Kinder bei sich aufzunehmen, an Kinder-Einrichtungen des Gesundheitsministeriums der UdSSR und des Ministeriums für Aufklärung in den Unionsrepubliken zu übergeben.

2. Das Gesundheitsministerium der UdSSR und das Ministerium für Aufklärung in den Unionsrepubliken zu verpflichten, Kinder über zwei Jahre, deren Mütter zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, zur Obhut in Kinder-Einrichtungen aufzunehmen, falls sie keine nahen Verwandten besitzen, die die Kinder bei sich aufnehmen können, oder falls vorhandene Angehörige sich weigern, die Kinder bei sich groß zu ziehen.


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