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Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über das Alter von Kindern, die sich bei ihren verurteilten Müttern an den Haftverbüßungsorten aufhalten dürfen“

Unveröffentlicht

Moskau, Kreml, 29. Mai 1949

1) Es wird festgesetzt, dass Frauen, denen die Freiheit entzogen wurde, ihre Kinder bis zum Alter von 2 Jahren bei sich behalten dürfen.

2) Die Präsidien der Obersten Sowjets in den Unionsrepubliken werden ersucht, eine diesem Erlaß entsprechende Gesetzesverordnung in Kraft zu setzen.

Vorsitzender des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR N.M. SCHWERNIK
Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR A.F. GORKIN
Vorsitzender des Ministerrates der UdSSR J. STALIN
Geschäftsführer des Ministerrats der UdSSR M. POMASNEW

Staatsarchiv der Russischen Föderation, Fon 7523, Verz. 36, Dossier 533, Blatt 51. Urtext in Maschinenschrift.

Veröffentlicht in „Kinder des GULAG“ (Rußland. 20. Jahrhundert). Dokumente unter der allgemeinen Redaktion von A.N. Jakowlewna. Moskau, 2002.


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