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Befehl des MGB der UdSSR vom 24.10.51 N° 00776 „Über die Verschickung laut Beschluss des Staatlichen Komitees der Verteidigung vom 18. August 1945 N° 9871, geheim, zur Sonderansiedlung für die Dauer von 6 Jahren von ehemaligen Wehrdienst- und Kriegspflichtigen der Roten Armee, die bei den Deutschen in Gefangenschaft geraten sind und in der deutschen Armee, in speziellen deutschen Formierungen, bei den „Wlassow-Leuten“ und den „Polizei-Milizen“ gedient haben

Befehl des
Ministeriums der Staatssicherheit der UdSSR
für das Jahr 1951

Inhalt:

N° 00776. Über die Verschickung laut Beschluss des Staatlichen Komitees der Verteidigung vom 18. August 1945 N° 9871, geheim, zur Sonderansiedlung für die Dauer von 6 Jahren von ehemaligen Wehrdienst- und Kriegspflichtigen der Roten Armee, die bei den Deutschen in Gefangenschaft geraten sind und in der deutschen Armee, in speziellen deutschen Formierungen, bei den „Wlassow-Leuten“ und den „Polizei-Milizen“ gedient haben.

N° 00776
Stadt Moskau
24. Oktober 1951

In Verkündung der Anordnung des Ministerrates der UdSSR N° 3857-1763, streng geheim, vom 7. Oktober 1951 sowie des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 9. Oktober 1051 in Bezug auf ehemalige Wehrdienst- und Kriegsverpflichtete der Roten Armee, die bei den Deutschen in Gefangenschaft geraten sind und in der deutschen Armee, in speziellen deutschen Formierungen, bei den „Wlassow-Leuten“ und den „Polizei-Milizen“ gedient haben und auf Beschluss des Staatlichen Verteidigungskomitees vom 18. August 1945 N° 9871, geheim, für die Dauer von 6 Jahren in Sonderansiedlung geschickt wurden, -

befehle ich:

1. Die Sondersiedler der oben aufgezählten Kategorien – deutscher, tschetschenischer, kalmückischer, inguschetischer, balkarischer, karatschewo-tscherkessischer und griechischer Nationalität sowie den Krim-Tataren – gebürtig und wohnhaft in den Republiken, Regionen und Gebieten, aus denen die Aussiedlung vorgenommen wurde, gegen Unterschrift davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 9. Oktober 1951 für immer am Ort ihrer Sonderansiedlung zu bleiben haben.

Sondersiedler, die auf Beschluss des Staatlichen Verteidigungskomitees vom 18. August 1945 N° 9871, geheim, für einen Zeitraum von 6 Jahren zur Ansiedlung verschickt wurden und in Unternehmen des Kombinats N° 6 der Zweiten Hauptverwaltung beim Ministerrat der UdSSR arbeiten, gegen Unterschrift darüber zu informieren, dass sie entsprechend dem Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 9. Oktober 1951 bis zur Beendigung des Industrie- und Investitionsbaus des genannten Kombinats in Sonderansiedlung zu bleiben haben.
Die in diesem Punkt aufgezählten Sondersiedler vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sie bei Fluchtversuch vom Ort der Zwangsansiedlung entsprechend dem Ukas des Präsidiums es Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. November 1948 der Verhaftung sowie der Verbannung zwecks Zwangsarbeit für die Dauer von 20 Jahren unterliegen.

2. Die Bekanntgabe der Ukase des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 9. Oktober 1951 sowie vom 26. November 1948 an die in Punkt 1aufgezählten Personen gleichzeitig in allen Sonder-Kommandanturen durchzuführen.

Mit dem Ziel der Unterbindung von Fluchtversuchen seitens der Sondersiedler, die der Zwangsansiedlung für immer ausgesetzt sind, sowie der im Kombinat N° 6 beschäftigten Arbeiter der Zweiten Hauptverwaltung beim Ministerrat der UdSSR, das Regime und die Aufsicht durch Tschekisten an den Orten ihrer Zwangsunterbringung zu verschärfen.
3. Die übrigen, auf Grundlage des Beschlusses des Staatlichen Komitees der Verteidigung N° 9871 vom 18. August 1945 für die Dauer von 6 Jahren in Sonderansiedlung geschickten Personen nach Ablauf der sechsjährigen Frist aus der Sonderansiedlung zu entlassen, mit Ausnahme derer, deren Familienmitglieder laut Beschluss der Sonderkollegiums beim MGB der UdSSR als Bandenhelfer aus der Litauischen, Lettischen und Estnischen SSR, den westlichen Gebieten der Ukraine und Weißrusslands zu ewigen Ansiedlung fortgeschickt wurden.
Dem stellvertretenden Minister der Staatssicherheit der UdSSR, General-Major Genosse Kondakow, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Vorgehensweise für die Ausfertigung und Vorlage von über Sondersiedler, deren Familienmitglieder früher wegen Bandenhilfe zur ewigen Sonderansiedlung ausgesiedelt wurden, anzulegenden Akten in der Sondersitzung beim MGB der UdSSR zu erarbeiten und bei den Organen des MGB anzuzeigen.
4. Die Freilassung aus der Sonderansiedlung vollzieht sich auf Anordnungen der von den Ministern für Staatssicherheit der Republiken zu bestätigenden 9 Abteilungen durch die Leiter der MGB-Behörden der Regionen und Gebiete.
Die Aufenthaltsdauer im Rahmen der Sonderansiedlung (sechs Jahre) ist ab dem Tag der tatsächlichen Verschickung zur Sonderansiedlung zu rechnen.
5. Den aus der Sonderansiedlung freizulassenden Personen ist gegen Unterschrift bekannt zu geben, dass es ihnen verboten ist, in Moskau, Leningrad, Kiew, verbotenen Zonen, Grenzstreifen und anderen Regime-Gegenden zu leben, wie es laut § 39 der Pass-Ordnung vorgesehen ist, sowie in der Litauischen, Lettischen, Estnischen, Moldawischen SSR, den westlichen Gebieten der Ukrainischen und der Belorussischen SSR.
Den Leitern der Miliz-Verwaltungen des MGB der Republiken, den MGB- Behörden der Regionen und Gebiete, allen aus der Sonderansiedlung zu entlassenen Personen Ausweise auszuhändigen, wo bei die Einschränkungen, wie sie der entsprechende Punkt des Befehls vorsieht, darin zu vermerken sind.

Dem Leiter der Haupt-Verwaltung der Miliz des MGB der UdSSR, General-Leutnant Leontjew, die Milizorgane auf die Art und Weise der Ausweis-Ausgabe an aus der Sonderansiedlung zu entlassende Personen sowie die Eintrag der Vermerke über die festgesetzten Einschränkungen hinzuweisen.
6. Den Organen des MGB, bei denen Sondersiedler geführt werden, welche der Freilassung unterliegen, beizeiten die Leiter der wirtschaftlichen Organisationen, bei denen die Sondersiedler arbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie Maßnahmen zur ständigen Bindung der Freizulassenden an die Unternehmen sowie deren häusliche Unterbringung ergreifen, wie es in Punk t 4 der Anordnung des Ministerrats der UdSSR N° 3857-1763, streng geheim, vom 7. Oktober 1951 vorgesehen ist.
7. Den Ministern für Staatssicherheit der Republiken, den Leitern der MGB-Behörden der Regionen und Gebiete die statistischen Unterlagen der freizulassenden Sondersiedler sorgfältig zu überprüfen und bei Vorhandensein entsprechenden Materials in diesen Akten, die Anlass zur Aufarbeitung wegen des Verdachts der Schädlingstätigkeit geben, diese Akten zur geheimdienstlichen Bearbeitung weiterzuleiten. Persönliche Meldeakten, in denen sich kein Material finden lässt, das ausreicht, um eine geheimdienstliche Prüfung durchzuführen, sind in den Archiven der Abteilungen „A“ des MGB – der MGB-Behörden nach den in festgelegter Art und Weise bestätigten Beschlüssen abzugeben.
Erneut in Erscheinung tretende Personen, die in der deutschen Armee, in speziellen deutschen Formierungen, bei den „Wlassow-Leuten“ oder den Polizeitrupps gedient haben und sich nicht in Sonderansiedlung befinden, sind einer sorgfältigen geheimdienstlichen Überprüfung zu unterziehen, und bei Erhalt von Daten über eine aktive kriminelle Aktivität einer dieser Personen während des Krieges oder in der gegenwärtigen Zeit ist diese in der nach dem Gesetz festgesetzten Art und Weise zu verhaften und dem Gericht zu übergeben.
Die Direktive des MWD der UdSSR N° 97 vom 20. April 1946 ist für ungültig zu erklären.
Über die Ausführung des vorliegenden Befehls haben der MGB der Republiken, die MGB-Behörden der Regionen und Gebiete dem MGB der UdSSR Bericht zu erstatten.
Der Minister für
Staatssicherheit der Sowjetunion
S. Ignatjew


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