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Über die Einführung einer vorzeitigen Freilassung aus den Haftverbüßungsorten unter bestimmten Voraussetzungen

123. Über die Einführung einer vorzeitigen Freilassung aus den Haftverbüßungsorten unter bestimmten Voraussetzungen

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR
14. Juli 1954
(Strafgesetz der RSFSR, Staatsverlag für juristische Schriften, 1956, S. 130)

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ordnet an:

1. Die Einführung einer vorzeitigen Freilassung aus den Haftverbüßungsorten unter bestimmten Voraussetzungen.

2. Eine bedingt vorzeitige Freilassung kann bei Personen angewendet werden,, die zur Strafverbüßung in Haftverbüßungsorten verurteilt wurden und ihre Besserung durch eine aufrichtige Einstellung zur Arbeit und beispielhaftes Betragen unter Beweis gestellt haben, sofern sie mindestens zwei Drittel ihres Strafmaßes verbüßt haben.

3. Die bedingt vorzeitige Freilassung äußert sich entweder in der Befreiung von einer weiterführenden Strafmaßnahme oder durch die Abwandlung in eine weniger harte Strafe; sie wird, nach entsprechender Vorlage durch die Verwaltung des Haftverbüßungsortes, vom Gericht des Ortes entschieden, an dem die Verurteilung des Häftlings stattfand.

4. Sofern der Entlassene während der noch nicht verbüßten Resthaftzeit ein neues Verbrechen begeht, für das eine Strafe in Form von Freiheitsentzug festgesetzt werden kann, so behält sich das Gericht das Recht vor, die noch nicht verbüßte Resthaftzeit mit der Strafe zusammenzulegen, die vom Gericht für das neue Verbrechen beschlossen wird. In diesem Fall ist das allgemeine Strafmaß für Freiheitsentzug entsprechend der geltenden Gesetzgebung zu verhängen.

Veröffentlicht in der Ausgabe
SAMMELWERK NORMATIVER GESETZESAKTE FÜR SOWJETISCHE ERZIEHUNGS- UND ARBEITSLAGER (1917-1959). GESCHICHTE DER RECHTSPRECHUNG
VERFASSER:
P.M. Losew und G.I. Ragulia
STAATSVERLAG FÜR JURISTISCHE LITERATUR
Moskau - 1959


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