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Befehl des Justizministers der UdSSR, des General-Staatsanwalts der UdSSR und des Ministers für innere Angelegenheiten der UdSSR N° 03/30 geheim/0186 vom 13.04.55

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Arbeiten für die Durchführung der im Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. März 1953 vorgesehenen Amnestie ist der Befehl des Innenministers der UdSSR, des Justizministers der UdSSR und des Generalstaatsanwalts der UdSSR N° 08/012//85 geheim vom 28. März 1953 „Über die Art und Weise der Ausführung des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. März 1953 „Über die Amnestie“ und die Erläuterung des Innenministers der UdSSR, des Justizministers der UdSSR und des Generalstaatsanwalts der UdSSR vom 22. April 1953 N° 15-18/12-106 geheim als gegenstandslos und außer Kraft anzusehen.

Bei Durchsicht der Akten über Verbrechen, die vor der Herausgabe des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. März 1953 begangen wurden, wird die Frage nach der Anwendung der Amnestie in Übereinstimmung mit diesem Ukas und der geltenden Rechtsprechung entschieden.


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