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„Über die Amnestie sowjetischer Bürger, die während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1945 mit den Besatzern zusammengearbeitet haben“. Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 17.09.1955

Nach dem siegreichen Ende des Großen Vaterländischen Krieges hat das sowjetische Volk neue Erfolge in allen Bereichen des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus und der weiteren Festigung seines sozialistischen Staates erlangt.

Unter Berücksichtigung dieses Tatbestands sowie der Einstellung des Kriegszustands zwischen der Sowjetunion und Deutschland und sich ferner von den Prinzipien der Humanität leiten lassend, erachtet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR es für wichtig, eine Amnestie in Bezug auf jene sowjetischen Bürger umzusetzen, die während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1945 aus Feigheit oder Unkenntnis in eine Mittäterschaft mit den Besatzern verwickelt wurden.

In der Absicht, diesen Bürgern die Möglichkeit zu bieten, in ein ehrbares Arbeitsleben zurückzukehren und nützliche Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft zu werden, ordnet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR an:

1. Aus Haftverbüßungsorten und anderen Strafmaßnahmen Personen zu entlassen, die zu einer Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurden, einschließlich wegen während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1045 begangener Begünstigung des Feindes und anderer Verbrechen, wie sie nach §§ 58-1, 58-3, 58-4, 58-6, 58-10, 58-12 des Strafgesetzes der RSFSR und den entsprechenden Artikeln der Strafgesetze der anderen Unionsrepubliken vorgesehen sind.

2. Die vom Gericht verhängte Strafe bei Verurteilten mit einer Haftstrafe von mehr als zehn Jahren wegen Verbrechen, die in § 1 des geltenden Ukas aufgeführt sind, um die Hälfte zu verkürzen.

3. Unabhängig von der Haftdauer die Personen aus den Haftverbüßungsorten zu entlassen, die wegen des Dienstes in der deutschen Armee, bei der Polizei oder besonderen deutschen Formierungen gedient haben. Von der weiteren Haftverbüßung die Personen freizustellen, die aufgrund derartiger Verbrechen in die befristete oder unbefristete Verbannung geschickt wurden.

4. Die Amnestie nicht auf Angehörige von Strafkommandos anzuwenden, die wegen Mord und Misshandlung sowjetischer Staatsbürger anzuwenden.

5. Alle Ermittlungsverfahren und Verfahren, die nicht von Gerichten geprüft wurden, über während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1945 begangene Verbrechen, wie sie in §§58-1, 58-3, 58-4, 58-6, 58-10, 58-12 des Strafgesetzes der RSFSR und den entsprechenden Artikeln der Strafgesetze der anderen Unionsrepubliken vorgesehen sind, einzustellen, mit Ausnahme der Fälle von Personen, die in § 4 des geltenden Ukas erwähnt sind.

6. Vorstrafen und Rechtsentzüge bei den Bürgern zu erlassen, die auf Grundlage des gegenwärtigen Ukas von der Strafe befreit sind.

Vorstrafen und Rechtsentzüge bei Personen zu erlassen, die schon früher verurteilt wurden und ihre Strafe wegen Verbrechen verbüßt haben, die in Art. 1 dieses Ukas genannt sind.

7. Sowjetische Staatsbürger, die sich im Ausland befinden, die sich während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1945 in Gefangenschaft des Feindes begeben haben oder in der deutschen Armee, bei der Polizei oder speziellen deutschen Formierungen gedient haben, aus der Verantwortung zu nehmen.

Auch die heute im Ausland befindlichen Sowjetbürger aus der Verantwortung zu nehmen, die während des Krieges leitende Posten in den von den Besatzern geschaffenen Organen der Polizei, Gendarmerie und Propaganda innehatten, unter anderem auch Personen, die in der Nachkriegszeit in antisowjetische Organisationen hineingezogen wurden, sofern sie ihre Schuld durch nachfolgende Parteiarbeit zum Nutzen der Heimat gesühnt oder sich zu ihrer Schuld bekannt haben.

Entsprechend der geltenden Gesetzgebung den Umstand als Strafmilderungsgrund zu erachten, dass im Ausland lebende Sowjetbürger ihre Schuld für während des Großen Vaterländischen Krieges 1941-1945 begangene schwere Verbrechen gegen den Sowjet-Staat eingestehen. Festzulegen, dass in diesen Fällen, die vom Gericht verhängte Strafe, eine fünfjährige Verbannungszeit nicht überschreiten soll.

8. Den Rat der Minister der UdSSR anzuweisen, Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise sowjetischer Bürger, die sich im Ausland befinden sowie deren Familien, zu ergreifen, und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder ihres Arbeitsplatzes on der Sowjetunion.


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