Erklärung des
Generalstaatsanwalts der UdSSR,
des Vorsitzenden des KGB beim Ministerrat der UdSSR
und des Ministers für innere Angelegenheiten der UdSSR
N° 13-114 geheim/ 99 geheim/ 268 geheim – vom 31. August.1956
Im Zusammenhang mit den eingegangenen Anträgen erklären wir, dass die während des Großen Vaterländischen Krieges auf dem Territorium Estlands von den Deutschen geschaffene militärische faschistische „Selbstschutz“-Organisation („Omakaitse“) Straf-, Bewachungs- und militärisch-polizeiliche Funktionen erfüllte.
Aus diesem Grunde unterliegen Personen, die wegen Mitwirkung an dieser Organisation verurteilt oder zur Sonderansiedlung verschickt wurden, der Freilassung aus den Orten ihres Freiheitsentzugs und ihrer Sonderansiedlung – entsprechend dem Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 17. September 1955 „Über die Amnestie“.
Die Amnestie ist nicht anzuwenden bei Angehörigen der Straforgane, die wegen Mord und Misshandlung sowjetischer Bürger verurteilt worden sind, bei leitenden Angehörigen der „Omakaitse“, ehemaligen Mitgliedern früher in Estland existierender nationalistischer Organisationen.
Auskunft
Bezüglich der Anfrage der Abteilung zur Vorbereitung der Überprüfung von Gesuchen zu Begnadigungen seitens des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR hat der stellvertretende General-Staatsanwalt der UdSSR, Staatsberater der Justiz 1. Klasse – Genosse P.I. Kudrjajew, in Abstimmung mit dem General-Staatsanwalt der UdSSR – Genosse R.A. Rudenko, per Brief mit der N° 107, geheim, vom 13. Dezember 1957, dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR folgendes mitgeteilt:
„Meiner Meinung nach soll der Ukas vom 17. September 1955 bei Mitgliedern der BANDEN „OUN“ (Organisation ukrainischer Nationalisten; Anm. d. Übers.) und „UPA“ (Ukrainische Aufständischen-Armee; Anm. d. Übers.) angewendet werden, die Verbrechen begangen haben, die nach § 58-1a des Strafgesetzes während des Vaterländischen Krieges auf den Territorien begangen wurden, die vorübergehend von den Deutschen besetzt waren, und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Deutschen zusammengearbeitet haben und welcher Art diese Zusammenarbeit war (außer, natürlich, in Fällen, wie sie in Punkt 4 des Ukas vom 17.09.1955 vorgesehen sind.
Gegenüber Mitgliedern der Banden „OUN“ und „UPA“, die während des Krieges auf dem Territorium der UdSSR aktiv waren, das nicht vorübergehend besetzt war oder von den Besatzern befreit wurde, kann der Ukas vom 17.09.1955 keine Anwendung finden“.