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Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft der UdSSR N° 17/123 vom 22.09.1956

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR hat am 20. September 1956 eine Anordnung folgenden Inhalts verabschiedet:

„Im Zusammenhang mit den eingegangenen Anträgen zur Anwendung des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 17. September 1956 „Über die Amnestie sowjetischer Staatsbürger, die während des Großen Vaterländischen Krieges von 1941- 1945 mit den Besatzern zusammengearbeitet haben“ gegenüber ehemaligen Militärdienstleistenden der sowjetischen Armee und Flotte, die sich im vaterländischen Krieg in die Gefangenschaft des Feindes begeben haben, erklärt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, dass der Ukas vom 17. September 1955 auch auf ehemalige Kriegsdienstleistende er sowjetischen Armee und Flotte ausgeweitet wird, die nach §§ 192-22 und 58-16 des Strafgesetzes der RSFSR und den entsprechenden §§ der Strafgesetzte der anderen Unionsrepubliken verurteilt wurden, weil sie sich ergaben und in die Gefangenschaft des Feindes gingen. Dementsprechend unterliegen die erwähnten Personen der Freilassung aus den entlegenen Haftverbüßungsorten mit Erlass der Vorstrafen und Wiedereinsetzung in ihre Rechte. Personen, die wegen dieser Verbrechen verurteilt wurden, ihre Strafe bereits verbüßt haben oder vorzeitig entlassen wurden, unterliegen dem Vorstrafenerlass und der Wiedereinsetzung in ihre Rechte.

Alle Ermittlungsverfahren sowie vom Gericht noch nicht behandelte Fälle von Personen, die zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie sich in der Zeit des Vaterländischen Krieges in die Gefangenschaft des Feindes begaben, sind einzustellen“.

Diese Mitteilung gilt als Anweisung zur Ausführung.


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