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Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über eine Amnestie zu Ehren des 40. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktober-Revolution“ vom 01.11.57

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR

Vom 1. November 1957
Über eine Amnestie zu Ehren des 40. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktober-Revolution

IN den freudvollen Tagen der Feierlichkeiten zum 40. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktober-Revolution, in dem Bemühen, das Los der Bürger zu erleichtern, die Verbrechen begangenen haben, welche keine große Gefahr für den Staat darstellen, und sie zu ihrer weiteren Teilnahme am sozialistischen Aufbau aufrufend, damit sie den Schaden, den sie der sozialistischen Gesellschaft zugefügt haben wieder gutmachen und zu einem aufrichtigen Arbeitsleben zurückkehren können, ordnet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, sich leiten lassend vom Prinzip der Humanität, an:

1. Personen, welche zu einem Freiheitsentzug bis zu einschließlich drei Jahren, sowie Personen, die zu anderen Strafmaßnahmen als Freiheitsentzug verurteilt wurden, frei zu lassen.

2. Die Strafe, unabhängig von der Dauer des Freiheitsentzugs, bei folgenden Verurteilten zu erlassen:

a) Frauen mit Kindern im Alter bis zu 8 Jahren und schwangere Frauen;

b) Männer älter als 60 und Frauen älter als 55 Jahre;

c) Minderjährige im Alter von bis zu 16 Jahren.

3. Die Haftstrafe bei Personen mit einem Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren um die Hälfte zu kürzen.

4. Personen von der Verbüßung einer zusätzlichen Strafmaßnahme, wie befristete oder unbefristete Verbannung und Entzug der Rechte, zu befreien, die in den Artikeln 1,2, und 3 des vorliegenden Ukas erwähnt sind; dies gilt auch für Personen, die den Großteil ihrer Strafe verbüßt haben oder vorzeitig entlassen wurden.

5. Alle Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, die nicht von Gerichten behandelt wurden, und in denen es um Verbrechen geht, die vor der Herausgabe des vorliegenden Ukas verübt wurden und für die per Gesetz ein Strafe in Form von Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren einschließlich oder andere, nicht mit Freiheitsentzug im Zusammenhang stehende Strafmaßnahmen vorgesehen sind, sowie Fälle von Personen, die in Artikel 2 des vorliegenden Ukas genannt sind, einzustellen.

In Straffällen, die vor Herausgabe des vorliegenden Ukas begangen wurden und für die eine Strafe in Form von Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren vorgesehen ist, erlässt das Gericht die Strafe, sofern es die Anberaumung einer Strafe von nicht mehr als drei Jahren für möglich hält; falls das Gericht eine Strafmaßnahme von mehr als drei Jahren für unerlässlich hält, verkürzt es die Haftstrafe um die Hälfte.

6. Die Vorstrafen bei Personen zu erlassen, welche auf Grundlage des vorliegenden Ukas von der Strafe befreit wurden, sowie bei Personen, die schon früher ihre Strafe verbüßt haben oder vorzeitig entlassen wurden.

7. Die Amnestie ist nicht anzuwenden:

a) bei Personen, die aufgrund von Verbrechen verurteilt wurden, wie sie in Abschnitt 1 der Verordnung über Staatsverbrechen vorgesehen sind: Banditismus, vorsätzlicher Mord, Raub, vorsätzliche schwere Körperverletzung, bösartiges Rowdytum, Vergewaltigung, Diebstahl sozialistischen Eigentums in großem Umfang;

b) bei Dieben, die zwei- oder mehrfach verurteilt wurden, sowie bei anderen Personen, die früher mehr als zweimal verurteilt wurden;

c) bei Personen, die vorzeitig entlassen wurden und danach erneut ein Verbrechen begangen haben;

d) bei Verurteilten, die während der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe oder Verbannung böswillig die festgesetzte Haftordnung verletzen.

8. Bürgern die Haftstrafen, Strafzahlungen und andere Strafen zu erlassen, welche vor Herausgabe des vorliegenden Ukas Verbrechen begangen haben, die auf administrativem Wege eine Bestrafung nach sich ziehen.


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