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Befehl der General-Staatsanwaltschaft der UdSSR N° 175 vom 04.11.57

Befehl der General-Staatsanwaltschaft der UdSSR
N° 175
vom 4. November 1957

Ich verkünde den Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 1. November 1957 „Über die Amnestie anlässlich des 40. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktober-Revolution“ und die verabschiedete, jedoch nicht in der Presse veröffentlichte, Anordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 1. November 1957 über die Art und Weise der Anwendung des betreffenden Ukas –

Ich befehle:

1. die Überwachung der genauen Ausführung des Ukas vom 1. November 1957 über die Amnestie sowie der Anordnungen des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 1. November 1957 über die Art und Weise der Anwendung dieses Ukas zu gewährleisten…

… 3. Unverzüglich alle Ermittlungsverfahren über Verbrechen einzustellen, welche in Art. 5 des Ukas genannt sind, ebenso wie Verfahren in Bezug auf Personen, die in Art. 2 des Ukas genannt sind, sofern sie nicht unter den Geltungsbereich von Art. 7 des Ukas fallen.

Die Überwachung der termingerechten Einstellung solcher Fälle durch die Gerichte zu gewährleisten.

4. Die Überwachung der unverzüglichen Freilassung von Personen aus den Haftvollzugseinrichtungen des MWD zu garantieren, die zu Strafmaßnahmen verurteilt wurden, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind, sofern diese Personen nicht unter Art. 7 des Ukas fallen, sowie der Befreiung von administrativen Strafen von Personen, die unter Art. 8 des Ukas genannt sind.

5. Den Militär-Staatsanwälten, die Überwachung der termingerechten Entlassung durch die Kommandierenden der Disziplinar-Bataillons der Personen zu überwachen, die ihre Strafe in Disziplinar-Bataillons verbüßen.

6. Allen Staatsanwälten, die Überwachung der Arbeitsplatzunterbringung der Personen zu gewährleisten, die aufgrund der Amnestie aus der Strafmaßnahme entlassen worden sind, ferner die termingerechte Unterbringung in die Freiheit entlassener Invaliden und alter Menschen, die keine Angehörigen haben, welche sie zu sich nach Hause nehmen können, in Invalideneinrichtungen, sowie die Unterbringung freigelassener Minderjähriger in Kinderheimen, handwerklichen oder technischen Fachschulen und Betriebsfachschulen

 


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