16. August 1958, Stadt Moskau
In Übereinstimmung mit Anordnung ¹ 838-399 des Ministerrates der UdSSR vom 30. Juli 1958 „Über die Festsetzung der Tagesnormen bei der Lebensmittelversorgung der in den Erziehungs- und Arbeitslagern, - kolonien und Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlinge“ – ERTEILE ICH HIERMIT DEN BEFEHL:
1. die hier verkündeten Tagesnormen für die Versorgung der in den Erziehungs- und Arbeitslagern, - kolonien und Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlinge zum 1. Oktober 1958 (Anhang N° 1-10) sowie die Instruktion zur Anwendung der Tagesnormen bei der Lebensmittelversorgung der in den Erziehungs- und Arbeitslagern, - kolonien und Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlinge (Anhang N° 11) in Kraft zu setzen.
2. Den Ministerien für die inneren Angelegenheiten der Unionsrepubliken innerhalb von zehn Tagen beim GUITK (Hauptverwaltung der Erziehungs- und Arbeitskolonien; Anm. d. Übers.) beim MWD der UdSSR ein Verzeichnis der Erziehungs- und Arbeitslager und -kolonien sowie der Lager-Außenstellen vorzulegen, die nicht zum Bestand dieser Erziehungs- und Arbeitslager und –kolonien gehören, in denen die Gefangenen in Werkshallen unter großer Hitzeeinwirkung, im Bergbau, bei der Holzbeschaffung und der Torf-Industrie arbeiten, zur Festlegung der für sie nötigen Verpflegung gemäß Norm ¹ 2, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Norm in einer Lageraußenstelle für alle Gefangenen, außer den Erkrankten, einheitlich sein muß.
Den Kommandanten der GUITK beim MWD der UdSSR das allgemeine
Verzeichnis dieser Lager, Kolonien und Lageraußenstellen dem MWD der UdSSR bis zum 1. September 1958 zur Bestätigung vorzulegen.
3. Den Kommandanten der UITK — ÎIÒÊ (Verwaltungen und Abteilungen der Erziehungs- und Arbeitskolonien; Anm. d. Übers.) Lager, Kolonien und Gefängnisse des MWD eine rechtzeitige Ausgabe der laut Norm festgesetzten Verpflegung an die Häftlinge zu gewährleisten und für eine strikte Einhaltung der Instruktionen für die Anwendung der Lebensmittel-Tagesnormen für die Gefangenen Sorge zu tragen.
4. Ab dem 1. Oktober 1958 alle früher erteilten Befehle und Anordnungen des MWD der UdSSR über die Tagesverpflegungsnormen von inErziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien sowie Gefängnissen des MWD der UdSSR befindlichen Häftlingen als gegenstandslos zu betrachten.
Minister für innere Angelegenheiten der UdSSR DUDOROW
(allgemeine) Tagesverpflegung der in Erziehungs- und Arbeitslagern und – kolonien des Ministeriums der UdSSR befindlichen Häftlinge (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder | Butterschmalz | 4 | |
Weizenmehl | 700 | Zucker | 15 |
Weizenmehl 2. Wahl | 20 | Salz | 20 |
diverse Graupen | 110 | Kaffee-Surrogat | 1,5 |
Nudelprodukte | 10 | Tomatenpaste | 5 |
Fleisch | 50 | Lorbeerblätter | 0,1 |
Fisch | 85 | frische Kartoffeln | 400 |
Pflanzenfett | 15 | frisches Gemüse | 250 |
zerlassener Speisetalg | Haushaltsseife (pro Monat) | 200 |
Tagesverpflegung von in Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlinge, die in Werkshallen unter großer Hitzeeinwirkung, im Bergbau, bei der Holzbeschaffung und in der Torfindustrie arbeiten (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder | Butterschmalz | 5 | |
Weizenmehl | 800 | Zucker | 25 |
Weizenmehl 2. Wahl | 20 | Salz | 20 |
diverse Graupen | 130 | Kaffee-Surrogat | 1,5 |
Nudelprodukte | 10 | Tomatenpaste | 5 |
Fleisch | 65 | Lorbeerblätter | 0,1 |
Fisch | 85 | frische Kartoffeln | 400 |
Pflanzenfett | 25 | frisches Gemüse | 300 |
zerlassener Speisetalg | Haushaltsseife (pro Monat) | 200 |
Anmerkung. An Häftlinge, die unmittelbar unter Tage arbeiten, sind zusätzlich zu der angegebenen Norm Brot aus Roggen- oder Weizenmehl — 50 Gramm, Fleisch — 45 Gramm, Fisch — 40 Gramm, Zucker — 5 Gramm, frische Kartoffeln — 100 Gramm, auszugeben.
für die Tagesverpflegung von in Untersuchungshaft in Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlingen (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl | 600 | Zucker | 15 |
Salz | 20 | ||
Weizenmehl 2. Wahl | 10 | echter Tee | 0,3 |
diverse Graupen | 90 | Tomatenpaste | 5 |
Nudelprodukte | 10 | Lorbeerblätter | 0,1 |
Fleisch | 40 | frische Kartoffeln | 500 |
Fisch | 70 | frisches Gemüse | 300 |
Pflanzenfett | 15 | Haushaltsseife (pro Monat) | 200 |
für die Tagesverpflegung von in Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Verurteilten (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl | 600 | echter Tee | 0,3 |
Wezenmehl 2. Wahl | 10 | Tomatenpaste | 5 |
diverse Graupen | 110 | Lorbeerblätter | 0,1 |
Nudelprodukte | 10 | frische Kartoffeln | 500 |
Fleisch | 40 | frisches Gemüse | 300 |
Fisch | 100 | Haushaltsseife (pro Monat) | 200 |
Pflanzenfett | 15 | ||
Zucker | 20 | Zigarettenpapier (Heftchen pro Monat) | 4 |
Salz | 20 | Streichhölzer (Schachteln pro Monat) | 3 |
für die Tagesverpflegung von in den Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen kranken Häftlinge (in Gramm)
Produktbezeichnbung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl Brot aus Weizenmehl 2. Wahl Weizenmehl 2. Wahl |
300 200 50 |
Kartoffelmehl verschiedene Graupen Dietgraupen (Reis, Weizengries) /Nudelprodukte |
3 50 25 10 |
Fleisch | 100 | frische Kartoffeln | 400 |
Fisch | 100 | frisches Gemüse | 250 |
Tafelbutter | 20 | frisches Obst | 10 |
Zucker | 20 | ||
Salz | 20 | Haushaltsseife (pro Monat) | 250 |
echter Tee | 0,3 | Machorka-Tabak | 10 |
Òîmatenpaste | 5 | ||
Vollmilch | 250 | Zigarettenpapier (Heftchen pro Monat) | 4 |
Quark | 20 | Streichhölzer (Schachteln pro Monat) | 3 |
für die Tagesverpflegung der in Erziehungs- und Arbeitslagern und-kolonien des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen erkrankten Häftlinge (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge | ||
«À» | «B» | «À» | «B» | ||
Brot aus Roggen oder- | Tafelbutter | 25 | 30 | ||
Weizenmehl | 300 | 250 | Zucker | 30 | 40 |
Brot aus Weizenmehl | Salz | 20 | 20 | ||
2. Wahl | 200 | 350 | echter Tee | 0,3 | 0,3 |
Weizenmehl 2. Wahl | 40 | 40 | Tomatenpaste | 5 | 5 |
verschiedene Graupen | 70 | 85 | frische Kartoffeln | 400 | 400 |
frisches Gemüse | 250 | 300 | |||
Diätgraupen (Reis, Weizengries) | 30 | 30 | Kartoffelmehl | 3 | 3 |
Nudelprodukte | 30 | 30 | frisches Obst | 15 | 15 |
Fleisch | 110 | 125 | Vollmilch | 300 | 350 |
Fisch | 60 | 60 | Quark | 20 | 40 |
Pflanzenfett | 5 | 5 | Haushaltsseife (pro Monat) | 250 | 250 |
«À»— allgemein, «B» — für an Tuberkulose, Ruhr und Geschwüren erkrankte Häftlinge sowie bei Avitaminose.
für die Tagesverpflegung von in den Kinderheimen der Erziehungs- und Arbeitslager- und kolonien sowie Gefängnisse des Ministeriums für innere Angelegenheit der UdSSR befindlichen Kinder (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl Brot aus Weizenmehl 1. Wahl Weizenmehl 1. Wahl |
50 100 20 |
Diätgraupen (Reis,
Weizengries) Nudelprodukte Fleisch, Geflügel Fisch Tafelbutter |
50 10 40 20 20 |
Zucker | 50 | frisches Obst | 150 |
Konditorwaren | 15 | Vollmilch | 500 |
Salz | 10 | Quark | 15 |
echter Tee | 0,2 | Schmand | 10 |
Kaffee-Surrogat | 1,0 | Käse | 5 |
frische Kartoffeln und Gemüse | 400 | Eier (Stück) | 0,5 |
Kartoffelmehl | 5 | Haushaltsseife (pro Monat) | 400 |
frisches Obst | 15 |
für die Tagesverpflegung von weiblichen Häftlingen in Erziehungs- und Arbeitslagern, -kolonien und Gefängnissen beim Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR, die schwanger sind oder Säuglinge bei sich haben (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl | 400 | frische Kartoffeln | 500 |
Brot aus Weizenmehl | frisches Obst | 40 | |
2. Wahl | 200 | Tafelbutter | 40 |
Weizenmehl 2. Wahl | 20 | Quark | 20 |
verschiedene Graupen | 120 | Vollmilch | 500 |
Nudelprodukte | 20 | Schmand | 20 |
Fleisch | 120 | Tomatenpaste | 5 |
Fisch | 80 | Eier (Stück) | 1 |
Zucker | 50 | Pflanzenfett | 5 |
Salz | 20 | Kartoffelmehl | 5 |
Kaffee-Surrogat | 2,0 | frisches Obst | 15 |
echter Tee | 0,2 | Haushaltsseife (pro Monat) | 200 |
Tagesverpflegung (Trockenration) für Häftlinge in den Lagern, Kolonien und Gefängnissen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der UdSSR während des Transports sowie sie begleitende Kinder (in Gramm)
À. Trockenration für Häftlinge
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl Fleisch oder halbgeräucherte Wurst oder Fisch, Hering |
1000 |
Zucker Salz Kaffee-Surrogat |
300 |
B. Trockenration für Kinder
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Brot aus Roggen – oder Weizenmehl Gebäck Schmand |
300 |
Zucker Vollmilch Eier (Stück) |
60 |
für die Tagesverpflegung von in den Strafisolatoren der Erziehungs- und Arbeitslager und –kolonien beim Ministerium für innere Angelegenheiten der UdSSR befindlichen Häftlinge (in Gramm)
Produktbezeichnung | Menge | Produktbezeichnung | Menge |
Fisch | 60 | ||
Brot aus Roggen- oder Weizenmehl | 450 | Pflanzenfett | 6 |
Weizenmehl | frische Kartoffeln | 250 | |
2. Wahl | 10 | frisches Gemüse | 200 |
verschiedene Graupen | 50 | Salz | 15 |
«BESTÄTIGT» - Minister für innere Angelegenheiten der UdSSR Dudorow, 16. August 1958.
Instruktionen für die Anwendung der Normen für die Versorgung der Häftlinge in den Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien sowie Gefängnissen des MWD der UdSSR
1. Norm ¹ 1 — Tagesverpflegung für die in Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien befindlichen Gefangenen.
Nach dieser Norm sind alle Häftlinge zu verpflegen, die sich in Lagern und Kolonien sowie in Durchgangslagern der UIÒÊ — ÎIÒÊ befinden, mit Ausnahme von Häftlingen, deren Lebensmittelversorgung nach den Normen ¹¹ 2, 6, 8-10 zu erfolgen hat.
2. Norm ¹ 2— der Tagesverpflegung der in Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien befindlichen Häftlinge, die in Werkshallen unter großer Hitzeeinwirkung, im Bergbau, bei der Holzbeschaffung und in der Torfindustrie arbeiten.
Nach dieser Norm sind alle in den Lagern und Kolonien befindlichen Häftlinge zu verpflegen, deren Verzeichnis das MWD der UdSSR bestäigt hat. Die Verpflegung von Häftlingen, die unmittelbar unter Tage arbeiten, hat nach dem allgemeinen Verpflegungssatz zu erfolgen, allerdings mit zusätzlicher Ausgabe einer Mahlzeit aus Produkten, die unter Norm N° 2 vermerkt sind.
3. Norm ¹ 3— Tagesverpflegung von in Untersuchungshaft in Gefängnissen befindlichen Häftlingen.
Gemäß dieser Norm sind in den Gefängnissen zu verpflegen:
— Personen in Untersuchungshaft;
— Verurteilte mit Freiheitsentzug in allgemeinen Haftanstalten bis zu ihrem
Abtransport aus dem Gefängnis;
— Personen, die auf eine Revision ihres Verfahrens und das Inkrafttreten des
rechtsgültigen Urteils warten;
— Häftlinge in Durchgangsgefängnissen, die ein Untersuchungsgefängnis
durchlaufen haben;
— auf administrativem Wege wegen Rowdytums und Spekulation verhaftete Personen.
An minderjährige Häftlinge, einschließlich derer, die sich in Isolierzellen befinden, ist Verpflegung nach dem allgemein üblichen Verpflegungssatz mit zusätzlichen 400 Gramm Brot aus Roggen- oder Weizenmehl und 200 Gramm Brot aus Weizenmehl 2. Wahl auszugeben. Außerdem erhalten sie als Ergänzung zur Norm 15 Gramm Fleisch und 10 Gramm Zucker.
4. Norm N° 4 — Tagesverpflegung von in Gefängnissen befindlichen Verurteilten.
Nach dieser Norm sind alle in Gefängnissen befindlichen Häftlinge zu evrpflegen, mit Ausnahme derer, auf die die Normen ¹¹ 3, 5, 8-10 anzuwenden sind.
Häftlinge, die auf dem Bau und beim hauswirtschaftlichen Gefängnisdienst arbeiten, sowie Häftlinge, die im Sinne einer Umerziehung zu bestimmten Arbeiten herangezogen werden, erhalten ihre tägliche Verpflegung nach vorliegender Norm mit zusätzlicher Ausgabe von 200 Gramm Brot aus Roggen- oder Weizenmehl.
Rauchende Häftlinge in Einzelzellen erhalten zur vorliegenden Norm monatlich 3 Schachteln Streichhölzer.
5. Norm ¹ 5— Tagesration für in Gefängnissen befindliche kranke Häftlinge.
Nach dieser Norm sind im Gefängnis befindliche kranke Häftlinge zu verpflegen.
Für Häftlinge, die an Tuberkulose, Ruhr, Geschwüren und Avitaminose erkrankt sind, sind zusätzlich zur Norm 15 Gramm Fleisch, 5 Gramm Trockenfrüchte und 200 Gramm Milch auszugeben.
Die Aufwendung von Lebensmitteln zum Vorbereiten verschiedener Heil- und die Diätgerichte (im Rahmen der festgelegten Tageskosten) geschieht nach Anweisung des Leiters der Sanitätsstation (des Gefängnis-Arztes).
Òàáà÷íûå èçäåëèÿ è ñïè÷êè âûäàþòñÿ áîëüíûì ïî ðàçðåøåíèþ âðà÷à.
6. Norm ¹ 6— Tagesverpflegung kranker, in Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien befindlicher Häftlinge.
Gemäß Norm ¹ 6 «À» sind kranke Häftlinge zu verpflegen:
— die sich zur stationären Behandlung in Häftlings-Heileinrichtungen,
einschließlich in Isolierräumen innerhalb dieser Einrichtungen, befinden;
—die mit Gefangenentransporten aus Lagern oder Kolonien fortgebracht werden;
— die sich in Gesundungspunkten befinden und auf die Gewährung eines
prophylaktischen Erholungsaufenthalts warten;
— die aus der Haftentlassen werden sollen und auf ihre Abreise warten;
— außerdem inhaftierte Blutspender am Tage der Spende. Gemäß Norm ¹ 6 «B» sind
Häftlinge zu verpflegen, die an Tuberkulose, Ruhr, Geschwüren und Avitaminose
erkrankt sind, sofern sie sich zur stationären Behandlung in den
Heileinrichtungen der Lager und Kolonien befinden, sowie (aufgrund eines
ärtzlichen Gutachtens) Tuberkulose-Kranke, die einer Registrierung und Heilung
nach Punkt 9 des Anhangs ¹ 1 zur Bestimmung für medizinische Dienstleistungen
unterliegen, wie auf Befehl des MWD der UdSSR ¹ 696-1957 angeordnet, sowie an
Geschwüren Erkrankte während der laufenden Untersuchungen und der endgültigen
Diagnosestellung durch objektive Labor- und Röntgenergebnisse.
Die Verpflegung von Kranken hat differenziert zu erfolgen, d.h. in Form von Diätnahrung, die vom Arzt zu bestimmen ist und im Rahmen des Aufwands der allgemeinen Lebensmittelmenge erfolgen muß, wie sie gemäß Krankennorm für alle Erkrankten vorgesehen ist.
Für spezielle Diäten ist der Austausch einzelner Lebensmittel gegen andere gestattet, ebenso wie der Zukauf unbedingt notwendiger Lebensmittel im Rahmen der täglichen Rationsaufwendungen, wie sie der Krankennorm entsprechen.
Erkrankte Häftlinge, die sich in ambukanter Behandlung befinden und einer Diätkost bedürfen, sind nach Anweisung des Arztes anstelle der nach Norm N° 1 oder 2 vorgesehenen Nahrungsmittel Diätnahrungsmittel zuzuteilen. Die Ausgaben für Diätnahrung sollen nicht mehr als 20% über den Kosten für die Lebensmittel liegen, die unter der betreffenden Norm aufgeführt sind.
Diätnahrung darf an maximal 3% der registrierten Häftlinge ausgegeben werden.
7. Norm ¹ 7— Tagesverpflegung für in den Kinderhäusern von Arbeits- und Erziehungslagern, -kolonien und Gefängnissen befindlichen Kinder.
Nach dieser Norm sind Kinder inhaftierter Mütter mit Beginn ihrer (der Kinder) Einlieferung ins Gefängnis und ins Kinderhaus der ITLs — ITKs zu verpflegen.
Die Verpflegung der Kinder hat differenziert nach den jeweiligen Anweisungen der Ärzte zu erfolgen, und zwar entsprechend ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung.
Kinder, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes Heilnahrung benötigen, erhalten auf Anweisung der Ärzte, nach entsprechenden Konsultationen, als Verpflegungsgrundlage eine Heil- und Mischkost verordnet; auch dürfen nie dafür notwendigen Lebensmittel im Rahmen der üblichen Kosten für die Norm-Kinderration dazugekauft werden.
Bei der Verpflegung von Kindern bis zu 1 Jahr dürfen Produkte innerhalb der festgelegten Norm ausgetauscht werden:
40 Gramm Fleisch — gegen 200 g Vollmilch;
oder — 30 Gramm saure Sahne;
oder — 50 Gramm fetten Quark;
oder — 0,6 Eier;
20 Gramm Fisch — gegen 67 Gramm Vollmilch;
oder —10 Gramm saure Sahne
oder — 16 Gramm fetten Quark
oder —0,2 Eier.
Von den festgelegten 400 Gramm Seife sind 50 Gramm Toilettenseife auszuteilen.
8. Norm ¹ 8— Tagesration für inhaftierte Frauen in Arbeits- und Erziehungslagern und –kolonien und Gefängnissen, die schwanger sind oder Säuglinge haben.
Nach dieser Norm sind auf Anweisung der Ärzte inhaftierte Frauen in Arbeits- und Erziehungslagern und –kolonien und Gefängnissen, die schwanger sind, in den letzten vier Monaten vor der Geburt, sowie Mütter mit Säuglingen während der Zeit, in denen sie ihren Kindern die Brust geben, bis zu einem Kindesalter von 10 Monaten, zu verpflegen.
9. Norm ¹ 9 — Tagesverpflegung (Trpckenration) für Häftlinge in Lagern, Kolonien und gefängnissen, die sich auf einem Häftlingstransport befinden sowie sie begleitende Kinder.
Nach dieser Norm sind Häftlinge zu verpflegen, die sich zusammen mit ihren Kindern auf einem Gefangenentransport aus einem Lager, einer Kolonie oder einem Gefängnis befinden und in Fällen, in denen eine warme Mahlzeit nicht sichergestellt werden kann. Außerdem gilt diese Norm für Häftlinge, die aus der Haft entlassen sind und sich auf der Heimreise an ihren Wohnort befinden.
Die in der Norm vorgesehene Fleischmenge ist einmal pro Tag in gekochter Form auszugeben. Bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig Stunden wird das Fleisch gegen andere innerhalb der Norm vorgesehene Lebensmittel ausgetauscht.
Kinder erhalten an der Abfahrtsstation Milch für einen Tag. Für den Rest der Reisezeit ist eine entsprechende Geldsumme zu gewährleisten, damit unterwegs Milch gekauft werden kann.
Kranke Häftlinge erhalten für die Reise auf Anordnung des Arztes eine Auswahl an getrockneten Lebensmitteln im Rahmen der Kosten für die Verpflegungsnorm, nach der auch Häftlinge in den Lagern, Kolonien und Gefängnissen ihre Verpflegung erhalten.
10. Norn ¹ 10 — Tagesverpflegungsnorm für in Strafisolatoren von Erziehungs- und Arbeitslagern und –kolonien befindlichen Gefangenen.
Nach dieser Norm werden Häftlinge verpflegt:
- die sich bis zur Abfahrt zur Arbeit in einem Strafisolator befinden;
- die aus einem Lager oder einer Kolonie mit strengem Regime ins Gefängnis
überführt werden – für den Zeitraum von einem Monat. Auf Häftlinge, die dieses
Regime in bösartiger Weise verletzen, kann auf Beschluß des Gefängnisleiters
(und dem Einverständnis eines Arztes) die betreffede Norm zur Anwendung kommen
und als Disziplinarstrafe für bis zu einem Monat verabreicht werden.
11. Häftlinge in Strafbunkern erhalten einmal am Tag warmes Essen nach der Verpflegungsgrundnorm sowie 600 Gramm Brot, Salz und heißes Wasser.
12. Für die Zwangsernährung von Häftlingen sind die in der Grundnorm genannten Lebensmittel pro Person und Tag wie folgt auszutauschen:
Gries oder Haferflocken — 50 Grammâ
Suppenfleisch — 200 Gramm
Tafelbutter — 30 Grammâ
Eier — 2 Stück
Zucker — 100 Gramm
Milch — 800 Gramm
Salz — 10 Gramm
Ascorbinsäure — 100 Milligramm
13. Die Ernährung für Kranke in psychologischen Fachkrankenhäusern des MWD erfolgt nach den für pychoneurologische Krankenhäuser im System des Gesundheitsministeriums der UdSSR vorgesehenen Normen.
14. Für Häftlinge, die Arbeiten verrichten, welche nach geltendem Arbeitsrecht mit schädigenden Arbeitsbedingungen verbunden sind, sollte die Ausgabe von Milch und prophylaktischer Nahrung in Betracht gezogen werden; sie sollten daher über die vorgeshenenNorm hinaus 500 Gramm Milch oder prophylaktische Nahrung kostenlos erhalten.
Die Ausgabe von Milch erfolgt auf Kosten der angegliederten, eigenen Hilfswirtschaften oder zu Lasten Sonderfonds von Wirtschaftsorganen, die eigens für diesen Zweck eingerichtet wurden; sofern letztere nicht vorhanden sind, wird die Milch im Rahmen des dezentralisierten Einkaufs erworben.
Die prophylaktische Nahrung geht zu Lasten der Wirtschaftsorgane, denen die betreffenden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt wurden.
15. Häftling, die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe entlassen und aus den Lager- und Koloniezonen herausgebracht werden sollen, erhalten bis zu ihrer Abreise folgende Verpflegung:
à) bei Bewilligung einer Arbeit — auf Grundlage der Verpflegungssätze für freie Mitarbeiter;
b) für den Fall, dass sie keine Arbeit bewilligt bekommen — gemäß Verpflegungsnom des Lagers (der Kolonie), und zwar kostenlos bis zum Abreisetag oder dem Erhalt eines Arbeitsplatzes.
Für die Fahrt an den Heimatort der Entlassenen, die ihre Strafe verbüßt haben, ist auf deren Wunsch eine Trockenration nach Norm N° 9 oder eine entsprechende finanzielle Kompensation zu gewährleisten, die sich nach den Einzelhandelspreisen der jeweiligen Zone richtet.
Bei der Freilassung von Frauen mit Kindern erhalten auch die Kinder eine Trockenration.
16. Häftlinge, die zum weiteren Aufenthalt an einen Wohnsitz außerhalb der Lagerzone verlegt werden, behalten das Recht of garantierte Verpflegung nach den entsprechenden Normen des Lagers bzw. der Kolonie gegen Bezahlung.
17. Zusätzlich zu den in denNormen vorgesehenen Mengen ist Seife wie folgt auszugeben:
à) zum Waschen von Leib- und Bettwäsche pro 1 Kilogramm Wäsche:
— bei Handwäsche — 30 Gramm Seife und 8 Gramm Soda;
— bei mechanischer Reinigung — 20 Gramm Seife und 15 Gramm Soda. Bei
Nichtvorhandensein von Soda oder einem geeigneten Ersatz erhöht sich die
Norm-Seifenmenge für das Waschen von Leibwäsche um 20%;
b) inhaftierten Frauen, Friseuren, Lagerarbeitern, medizinischen Mitarbeitern, Desinfektoren sowie Gefangenen, die berufsbedingt sehr schmutzige Arbeiten verrichten, steht nach dem Arbeitskodex und den Anordnungen des Zentralen All-Unionsrates der Gewerkschaften die Ausgabe von Spezialseife mit jeweils 100 Gramm pro Monat zu. Häftlinge, die sehr schmutzige Arbeiten in der Industrie verrichten, erhalten zusätzlich Seife auf Kosten der Wirtschaftsorgane;
c) inhaftierte Köche und Brotbäcker — 250 Gramm pro Monat, davon für die Einhaltung der sanitären und hygienischen Erfordernisse bei der Arbeit in den Verpflegungsblocks — 150 Gramm.*
Leiter der Hauptverwaltung für militärische Versorgung des MWD der UdSSR General-Leutnant KIRJUSCHIN
Staatsarchiv der Russichen Föderation. Fond 9401. Verz. 12. Akte. 304. Blattsammlung. 11-22. Òyp. ex.
* Anhang zum Befehl — Verzeichnis der Befehle und Verordnungen zu den Normen für die Lebensmittelversorgung von Häftlingen, die mit der Verabschiedung des Befehls des MWD der UdSSR ¹ 550 vom 16. AUgust 1958 ihre Gültigkeit verlieren — werden nicht veröffentlicht.
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Veröffentlicht in
Rußland. Dokumente des 20. Jahrhunderts. GULAG (Hauptverwaltung der Lager)
1917-1960
Zusammengestellt von :À. I. Kokurin und N.W. Petrow
Wissenschaftlicher Redakteur W.NÍ. Schostakowskij
Moskau 2000