Der Ministerrat der UdSSR ordnet an:
1. Die Gültigkeit der Anordnung des Ministerrats der UdSSR vom 8. September 1955 N° 1655 „Über die Dauer der Berufstätigkeit, Arbeitsbeschaffung und Rentensicherung bei Staatsbürgern, die unbegründet zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen und im weiteren Verlauf rehabilitiert wurden“, mit Ausnahme von Unterpunkt „a“, Punkt 3, auszuweiten auf Bürger, die grundlos befristet auf administrative Weise in die Verbannung geschickt wurden, sowie auf Staatsbürger, die unbegründet einer unbefristeten Verbannung aus politischen Motiven ausgesetzt waren und für die befristete beziehungsweise unbefristete Verbannung für ungültig erklärt wurde.
2. Festzusetzen, dass die vorliegende Anordnung ebenso auf Staatsbürger ausgeweitet wird, die unter Punkt 1 der vorliegenden Anordnung aufgezählt sind und vor ihrer Herausgabe rehabilitiert wurden.
Eine Neuberechnung des Arbeitslohns von den genannten Staatsbürgern, prozentuale Zulagen für Tätigkeit in Bezirken des Hohen Nordens und ihm gleichgestellten entlegenen Gegenden, Zuschläge für langjährige Dienste, gleichzeitige Belohnung für langjährige Arbeit, Renten und finanzielle Unterstützungen, die vor der Herausgabe der vorliegenden Anordnung auszuzahlen waren, wird nicht vorgenommen.
3. Die vorliegende Anordnung wird nicht ausgeweitet auf Staatsbürger, die unbefristet auf administrativem Wege aus Verbots- und Regimezonen und Grenzstreifen im Rahmen der Realisierung der Pass-Ordnung verbannt wurden sowie Staatsbürger, die sich in Sonderansiedlung befanden.
Vorsitzender des
Rates der Minister der UdSSR
N. Chruschtschow
Leiter der
Angelegenheiten des Ministerrats der UdSSR
G. Stepanow