Art. 70. Antisowjetische Agitation und Propaganda
Agitation oder Propaganda, die mit dem Ziel der Untergrabung oder Schwächung der Sowjetmacht durchgeführt wird oder die Vollziehung einzelner besonders gefährlicher Staatsverbrechen, die Verbreitung verleumderischer Erfindungen mit denselben Zielen, welche den Sowjetstaat und den gesellschaftlichen Aufbau in Verruf bringen, sowie die Verbreitung oder Verfertigung oder Aufbewahrung in derselben Absicht von schriftlichen, gedruckten oder anderen Formen von Werken derartigen Inhalts-
werden mit Freiheitsentzug zwischen sechs Monaten und sieben Jahren sowie einer Verbannung von zwei bis fünf Jahren oder ohne Verbannung oder einer Verbannung zwischen zwei und fünf Jahren bestraft.
Die Taten, die unter Ausnutzung finanzieller Mittel oder anderer materieller Werte begangen wurden, die von ausländischen Organisationen oder Personen, erhalten wurden, die im Interesse dieser Organisationen agitierten oder von Personen, die früher wegen besonders gefährlicher Staatsverbrechen verurteilt waren, die zudem zu Kriegszeiten begangen wurden, -
werden mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren und mit Verbannung zu zwei bis fünf Jahren oder ohne Verbannung (in der redigierten Fassung des Gesetzes der RSFSR vom 25. Juli 1962 und des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 30. Januar 1984 – Mitteilungen des Obersten Sowjets der RSFSR, 1962, N° 29, Abs. 449; 1984, N° 5, § 168).
1. Objektiv gesehen versteht man unter antisowjetischer Agitation oder Propaganda die Verbreitung von Ideen antisowjetischen Inhalts. Dabei kann es sich um ein Gespräch, einen öffentlichen Auftritt, einen Vortrag usw. handeln. Für die Einordnung ist es nicht von Bedeutung, welche Anzahl Personen dabei anwesend ist. Der gegebene Umstand muss für die Bewertung des Schweregrades des Getanen klar sein, und folglich auch für die Verhängung der Strafe.
Erheblich seltener geschieht antisowjetische Agitation durch Vorführung antisowjetischer Kinofilme, das Aushängen von bourgeoisen, nationalistischen Fahnen, Emblemen u.a.
2. Bei der Verbreitung verleumderischer Erfindungen, welche den sowjetischen Aufbau in Verruf bringen, wendet der Schuldige auch mündliche oder demonstrative Formen an. Für die Einordnung des Getanen als antisowjetische Agitation oder Propaganda ist es erforderlich, festzustellen, dass die vom Schuldigen verbreiteten Mitteilungen verleumderisch, d.h. ganz offenkundig erlogen sind; dass sie sich auf den sowjetischen Aufbau bezogen, d.h. das sozialistische Lebensmuster und die sowjetische Form der Staatslenkung, und nicht auf eine einzelne Maßnahme (beispielsweise einen konkreten Gerichtsprozess, eine private Maßnahme, welche das innere oder internationale Leben berührte), ein einzelnes Staatsorgan (beispielsweise Gerichtsorgan) und schon gar nicht auf eine einzelne Person. Die zu verbreitenden Mitteilungen sollen den sozialistischen Aufbau in Verruf bringen.
3. Unter Erzeugnissen im Sinne des § 70 sind Bücher, Broschüren, Artikel, Überschriften und andere Werke zu verstehen, welche antisowjetische Ideen fixieren (Schallplatten, Fotoaufnahmen, Tonband-Aufzeichnungen usw.)
Unter der Verbreitung von Werken werden alle Methoden verstanden, mit deren Hilfe der Umgebung Mitteilungen zugetragen werden können (Vorführungen, Postsendungen, Einwurf-Sendungen in den Briefkasten und an öffentlichen Plätzen, Aufkleber u.a.
Die Verbreitung eines Werkes ist seine Versendung ins Ausland durch offizielle Dienststellen oder Personen sowie Privatpersonen mit antisowjetischen Absichten. Für die Einordnung der Tatbestände hat es keinerlei Bedeutung, ob der Verbreiter gleichzeitig auch der Urheber des Werkes ist oder ob er es von anderen erhalten hat.
4. Der Tatbestand antisowjetischer Agitation oder Propaganda liegt nicht vor, wenn die Person andere mit Werken antisowjetischen Charakters bekannt gemacht hat, dies jedoch nicht in der Absicht ihrer ideologischen Überarbeitung geschehen ist, sondern beispielsweise mit dem Ziel, damit zu prahlen, dass man Zugang zu antisowjetischer Literatur hat. Ähnliche Taten können nach § 190 (s. Kommentare) eingeordnet werden.
5. Unter Verfertigung eines Werkes ist seine Schaffung (Autorenschaft), seine Aufbereitung und Niederschrift oder Vervielfältigung zu verstehen.
Darüber, dass das Werk zur Verbreitung aufbereitet wurde, lässt sich anhand einer Reihe von Anzeichen urteilen: an der Art des Werkes (Manifest, Aufruf an viele Menschen), an der Anzahl der hergestellten Exemplare, am Versuch die Urheberschaft durch Veränderungen der Handschrift zu verbergen usw.)
6. Wenngleich die Art der Beteiligung einer Person an der Herstellung eines Werkes keinen Einfluss auf die Einstufung des Getanen hat, muss sie bei der Wahl der Strafe berücksichtigt werden.
7. Die Aufbewahrung antisowjetischer Literatur, die vom Beschuldigten oder anderen Personen hergestellt wurde, stellt einen Tatbestand des zu überprüfenden Verbrechens dar, sofern sie zur nachfolgenden Verbreitung mit antisowjetischen Absichten verwahrt wird.
8. Das Verbrechen gilt ab dem Moment als vollendet, wenn eine der erwähnten Taten begangen wurde.
9. Die subjektive Seite des Verbrechens ist durch vorsätzliche Schuld und ein besonders antisowjetisches Ziel gekennzeichnet.
Der Schuldige ist sich dessen bewusst, dass er antisowjetische Ideen verbreitet, und er wünscht dies auch. Außerdem verfolgt der Schuldige eines der antisowjetischen Ziele: das Ziel der Untergrabung oder Schwächung der Sowjetmacht oder die Absicht, ein besonders gefährliches Staatsverbrechen zu begehen.
10. Die Sowjetmarkt ist stark durch ihre sozialen Stützen – die Unterstützung durch die Werktätigen. Der Verbrecher versucht diese Stütze umzuwerfen, ist bemüht bei den umgebenden Menschen ein Gefühl der Unzufriedenheit hervorzurufen. Gegenüber der Sowjetmacht, Misstrauen ihr gegenüber, ein Gefühl der Opposition gegenüber der Politik der Sowjetregierung.
11. Beim Verüben des genannten Verbrechens kann der Schuldige auch noch ein zweites Ziel verfolgen: bei den Menschen die Absicht zu wecken, aktiv gegen die Sowjetmacht zu kämpfen, indem sie Terrorakte, Sabotage, Vaterlandsverrat usw. begehen.
12. Antisowjetische Agitation und Propaganda, die mit dem erwähnten Ziel durchgeführt wurde, ist von Aufwiegelei zur Verübung besonders gefährlicher Staatsverbrechen zu unterscheiden.
Der Unterschied besteht in dem Maß der Konkretisierung des Aufrufs. Bei Aufwiegelei zur Verübung von Verbrechen lässt sich eine konkrete Person oder Gruppe dazu bewegen. Der Aufwiegler erweckt bei ihnen die Bereitwilligkeit eine konkrete verbrecherische Aktion in Bezug auf eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Objekt vorzunehmen. Das Maß an Detaillierung bei Aufwiegelei kann sich auch auf Zeit, Ort und Mittel zur Verbrechenstat ausweiten. Bei antisowjetischer Agitation und Propaganda mit einem in Erwägung gezogenen Ziel gibt es diese Detaillierung nicht. Der Verbrecher ruft ganz allgemein zu terroristischen Aktionen, Sabotage, Vaterlandsverrat u.a. auf.
13. Subjekt des Verbrechens können Bürger der UdSSR, ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit sein, die zurechnungsfähig sind und das 16. Lebensjahr erreicht haben.
14. Antisowjetische Agitation oder Propaganda bildet in drei Fällen einen qualifizierten Verbrechenstatbestand: wenn sie vollendet wird und unter Verwendung von Geldmitteln oder anderen materiellen Werten geschieht, die von ausländischen Organisationen oder Personen erhalten wurden, welche im Interesse dieser Organisationen oder einer Person, die früher wegen eines besonders gefährlichen Staatsverbrechens verurteilt wurde, und die Tat gleichwohl zu Kriegszeiten geschehen ist. Zum Begriff Kriegszeiten s. Kommentare zu § 238.
15. Als früher wegen eines besonders gefährlichen Staatsverbrechens verurteilte Person versteht sich eine Person, die früher wegen eines beliebigen gefährlichen Staatsverbrechens vorbestraft war, wobei ihr die Vorstrafe nicht erlassen und die auch nichtnach er festgelegten Gesetzesordnung getilgt wurde.
16. Unter Auslandsorganisation ist sowohl eine staatliche, als auch eine nichtstaatliche Organisation zu verstehen (private Verlage, Fernseh- und Rundfunksender, politische Parteien u.a.).
Art. 142. Verletzung der Gesetze über die Trennung der Kirche vom Staat und den Schulen von der Kirche
Die Verletzung der Gesetze über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schulen von der Kirche wird mit Erziehungsarbeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu hundert Rubel geahndet.
Die Taten, die von einer Person begangen werden, welche früher schon einmal wegen Verletzung der Gesetze über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schulen von der Kirche verurteilt wurden und bei denen es sich gleichzeitig um organisierte Aktionen handelte, die auf die Ausführung dieser Taten gerichtet waren, werden mit Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren geahndet (in den Fassungen der Ukase es Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 18. März 1966 und 3. Dezember 1982 – Mitteilungen des Obersten Sowjets der RSFSR, 1966, N° 12, Art. 220; 1982, N° 49, Art. 1821).
1. Gegenstand des Anschlags ist die Freiheit des Gewissens von Sowjetbürgern, die in Lenins Dekret „Über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schulen von der Kirche“ verkündet, vom Rat der Volkskommissare der RSFSR am 23. Januar 1918 verabschiedet wurde und in Art. 52 der Verfassung der UdSSR und Art. 50 der Verfassung der RSFSR garantiert ist.
2. Die objektive Seite des Verbrechens besteht in unterschiedlichen Verletzungen einzelner Verordnungen der erwähnten Gesetzesakte. Diese Verletzungen können in der Nötigung von Bürgern zur Ausübung religiöser Bräuche, der Ausübung der erwähnten Bräuche in staatlichen und gesellschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen, im Unterrichten kleiner und minderjähriger Kinder von religiösen Glaubenslehren an Schulen und anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Lehreinrichtungen, der Festsetzung irgendwelcher Privilegien oder Einschränkungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Glaubensbekenntnis, im Erwecken von Feinseligkeit und Hass im Zusammenhang mit religiösen Glaubensbekenntnissen usw.
Bei der Entscheidung über die Frage, ob sich in den Taten Anzeichen einer objektiven Seite des zu behandelnden Verbrechens finden, ist es erforderlich festzustellen, welche Verordnungen des Gesetzes konkret verletzt wurden.
3. Das Verbrechen kann allein vorsätzlich begangen worden sein.
4. Subjekt des Verbrechens kann eine beliebige Person sein, die zurechnungsfähig und mindestens 16 Jahre alt ist.
Kapitel 9 – Verbrechen gegen die Verwaltungsordnung
Art. 190. Verbreitung offenkundig lügenhafter Erfindungen, die den sowjetischen Staats- und Gesellschaftsaufbau in Verruf bringen
Die systematische Verbreitung in mündlicher Form von offenkundig lügenhaften
Erfindungen, welche den sowjetischen Staats- und Gesellschaftsaufbau in Verruf
bringen, sowie die Herstellung und Verbreitung in schriftlicher, gedruckter oder
andere Form von Werken derartigen Inhalts –
Werden mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Erziehungsarbeiten für eine
Dauer von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu dreihundert Rubel
geahndet (eingeführt per Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom
16. September 1966; in der Fassung des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets
der RSFSR vom 3. Dezember 1982 – Mitteilungen des Obersten Sowjets der RSFSR,
1966, N° 38, Art. 1038; 1982, N° 49, Art. 1821).
Gegenstand des zu überprüfenden Verbrechens ist die Autorität, das Prestige und die Würde es staatlichen und gesellschaftlichen Aufbaus der UdSSR.
2. Die objektive Seite des Verbrechens äußert sich in der systematischen Verbreitung offenkundig lügenhafter Erfindungen in mündlicher Form, die den sowjetischen Staats- und Gesellschaftsaufbau in Verruf bringen.
Unter Verbreitung in mündlicher Form sind verschiedene Arten von Äußerungen und Mitteilungen zu verstehen, die vom Beschuldigten unter anderen Bürgern gemacht werden. Die Verbreitung von Mitteilungen, unterschiedlichen Arten der Bewertung von Erscheinungen und Ereignissen, welche den sowjetischen Staats- und Gesellschaftsaufbau charakterisieren, sind offenkundig erlogen, d. h. sie entsprechen ganz klar nicht der Wirklichkeit. Dies bedeutet, dass der Schuldige solche Fakten, Informationen mitteilt, die im wahren Leben nie stattgefunden haben, oder er stellt einzelne Erscheinungen in offenkundig verfälschter und tendenziöser Art und Weise dar. Alle Verhaltensweisen des Beschuldigten, unter anderem auch der Charakter der erlogenen Informationen, ihre Auswahl, die Art der Erläuterungen, sind darauf ausgerichtet, entweder den gesamten Staats- und Gesellschaftsaufbau in Verruf zu bringen, in negatives Licht zu rücken, oder das Wesen und das Funktionieren einzelner staatlich-rechtlicher Institute, einzelne Mitglieder des sowjetischen staatlichen und gesellschaftlichen Systems verzerrt darzustellen. Als Verbrechen gilt die erwähnte Art von Handlungen nur in dem Fall, wenn sie systematisch begangen werden.
3. Vereinzelte Fälle derart verleumderischer Äußerungen bilden keinen Tatbestand für ein Verbrechen, wie es in Art. 190 vorgesehen ist, auch wenn sie eine moralische Verurteilung verdienen.
4. Die Mitteilung über irgendwelche realen negativen Erscheinungen an andere Staatsbürger, selbst wenn dies in äußerster scharfer Form geschieht, zieht keine strafrechtliche Verantwortung nach sich.
5. Der Verbrechenstatbestand, wie in Art. 190 vorgesehen, lässt das Vorhandensein einer bösen Absicht bei der Person vermuten, die darin besteht, dass der Schuldige sich des offenkundigen lügenhaften Charakters der von ihm verbreiteten Erfindungen bewusst ist.
6. In Art. 190 ist ebenfalls eine strafrechtliche Verantwortung wegen Herstellung oder Verbreitung in schriftlicher, gedruckter oder anderer Form von Werken festgelegt, die offenkundig lügenhafte, den sowjetischen Staats- und Gesellschaftsaufbau in Verruf bringende Erfindungen enthalten. Mit dem Begriff Herstellung erfasst das Gesetz jegliche Arten und Mittel der Schaffung literarischer Werke, das Schreiben als Briefe, die Herstellung erlogener Dokumente, Zeichnungen, Karikaturen, Fotografien, Tonbandaufnahmen, Filmbänder, Kinofilme, Textübersetzungen ыщцшу вукут тфсрвкгслю
7. Als Verbrechen gilt die Verbreitung hergestellter Materialien verleumderischen Charakters. Der Begriff „Verbreitung“ umfasst alle Formen dieser Art von Handlungen: Übergabe, Weiterleitung per Post, Übermittlung im Radio, Wiedergabe von Tonband-Aufzeichnung, Vorführen von Kinofilmen, Zeigen von Diapositiven, usw.
8. Als Verbrechen gilt nicht nur die systematische Herstellung oder Verbreitung solcher Materialien, sondern auch vereinzelte Fälle der Herstellung oder Verbreitung derartiger verleumderischer Werke in geschriebener, gedruckter oder anderer Form.
9. Das Gesetz legt eine strafrechtliche Verantwortung nur wegen absichtlichen Begehens der aufgezählten Handlungen fest.
10. Ein Verbrechen gilt ab dem Moment der Vollendung der in diesem Artikel erwähnten Handlungen als begangen. Für das Vorhandensein eines endgültigen Tatbestands ist eine Feststellung der tatsächlich schädlichen Folgen nicht erforderlich.
11. Das Aufbewahren der erwähnten Materialen mit dem Ziel ihrer Verbreitung gilt als Vorbereitung zur Vollendung eines Verbrechens, wie in Art. 190 vorgesehen.
12. Subjekt eines Verbrechens können Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
13. Ein Verbrechen wie in Art. 190 vorgesehen unterscheidet sich von antisowjetischer Agitation und Propaganda (s. Kommentare zu Art. 70) durch den Gehalt der subjektiven Seite: beim Schuldigen fehlt die Absicht der Untergrabung oder Schwächung der Sowjetmacht.
Art. 227. Eingriffe in die Person und Rechte von Bürgern in Form der Ausführung religiöser Bräuche.
Das Organisieren oder Leiten von Gruppen, deren Tätigkeit aufgrund der Durchführung des Predigens religiöser Glaubenslehren und der Anwendung religiöser Bräuche in Verbindung mit der Verursachung von Schaden an der Gesundheit der Bürger oder anderen Eingriffen auf die Person oder die Rechte von Bürgern, entweder durch Veranlassung der Bürger zur Verweigerung gesellschaftlicher Aktivitäten oder der Erfüllung bürgerlicher Pflichten, ebenso wie im Zusammenhang mit der Heranziehung von Minderjährigen zu dieser Gruppe, - wird mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Verbannung für denselben Zeitraum mit oder ohne Konfiszierung des Besitzes bestraft.
Aktive Mitwirkung an der Tätigkeit der Gruppe, wie im ersten Teil des
vorliegenden Ukas erwähnt, sowie systematische, auf die Verübung derartiger
Taten gerichtete Propaganda, wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder
Verbannung für die Dauer des gleichen Zeitraums oder
Erziehungs-/Besserungsarbeiten bis zu zwei Jahren geahndet.
Anmerkung: Sofern die in Teil 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Taten von
Personen oder die Personen, welche sie begehen, keine große öffentliche Gefahr
darstellen, können Maßnahmen gesellschaftlicher Einflussnahme (in der Fassung
des Gesetzes der RSFSR vom 25. Juli 1962 und des Ukas des Präsidiums es Obersten
Sowjets der RSFSR vom 03. Dezember 1982 angewendet werden. – Mitteilungen des
Obersten Sowjets der RSFSR, 1962, N° 29, Art. 449; 1982, N° 49, Art. 1821).
1. Den Bürgern der UdSSR wird Gewissensfreiheit garantiert, d.h. das Recht jede
beliebige Religion auszuüben oder nicht auszuüben, religiöse Kulte oder
atheistische Propaganda durchzuführen. Das Erwecken von Feindseligkeit und Hass
im Zusammenhang mit religiösen Glaubensbekenntnissen ist verboten.
Die Kirche in der UdSSR ist vom Staat getrennt und die Schule – von der Kirche
(Art.52 der Verfassung der UdSSR).
2. In der Absicht des Kampfes gegen gesellschaftliche Schädlingstätigkeit
unterschiedlicher Arten von Gruppen, die das sowjetische Gesetz verletzen und
sich Übergriffe auf die Person und die Rechte von Staatsbürgern hinsichtlich der
Verkündung religiöser Lehren und der Ausübung religiöser Bräuche erlauben, wurde
dies auch um Strafgesetz der RSFSR, Abs. 227, eingeführt.
3. Objekt des Vergehens sind die öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit.
4. Laut Art. 227 unterliegen Personen, die bewusst Glaubenslehren und Gebräuche nur als Mittel der Maskierung ihrer verbrecherischen Ziele benutzen, der strafrechtlichen Verantwortung.
Verantwortung gemäß Art. 227 tritt nur in dem Fall ein, wenn die religiöse Gruppe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die an das Verursachen eines in diesem Artikel genannten konkreten Schadens gekoppelt ist oder zu derart schädlichen Folgen führen könnte.
5. Das Organisieren einer Gruppe ist die aktive Tätigkeit einer Person, die sich auf die Schaffung einer religiösen Vereinigung von zwei oder mehr Bürgern richtet und über einen in Art. 227 erwähnten Charakter verfügt.
6. Die Leitung der Gruppe setzt eine aktive Tätigkeit der Person voraus, welche die Bemühungen der Mitglieder der Gruppe in sich vereint, ihre herrschende Stellung widerspiegelt.
7. Die aktive Mitwirkung besteht sowohl in Handlungen, welche Übergriffe auf Person und Rechte von Bürgern begünstigen, als auch in der unmittelbaren Verwirklichung ähnlich gearteter Eingriffe: die Anwerbung neuer Sektenmitglieder, die Ausübung administrativer Pflichten usw.
8. Systematische Propaganda äußert sich in der Verbreitung von Materialien über die Nützlichkeit einer religiösen Vereinigung oder Sekte unter den Bürgern, Aufrufen zur Teilnahme an den Aktivitäten dieser Vereinigungen, der Mitwirkung bei der Ausübung von Bräuchen und religiösen Kulten.
9. Die Verursachung von Schaden an der Gesundheit der Bürger bedeutet, dass infolge der Mitwirkung der Person in der erwähnten Gruppe oder als Ergebnis ihrer Tätigkeit Bürgern Tod oder körperliche Schäden zugefügt, sie zu Selbstmord oder versuchtem Selbstmord getrieben wurden, seelische Erkrankungen oder andere nervlich-psychisch bedingte Störungen usw. aufgetreten sind.
Das Verursachen von Schaden an der Gesundheit kann unmittelbar während des Prozesses der Ausübung eines religiösen Brauchs, aber auch als Ergebnis einer langen Selbstmisshandlung stattfinden, deren Notwendigkeit dem Geschädigten von seinen geistigen Lehrern, den Leitern der religiösen Vereinigung, suggeriert wurde.
10. Als andere Übergriffe auf die Person gelten: Verbreitung verleumderischer Erfindungen, Kränkungen, illegaler Freiheitsentzug, Misshandlungen, lasterhafte Taten, Vergewaltigung u.a.
11. Übergriffe auf die Rechte der Bürger sind Handlungen, welche sich auf die Verhinderung der Realisierung der gesetzmäßigen Rechte der Bürger richten: die Rechte auf Arbeit und Bildung, die Wahlrechte, das Recht auf Erholung u.a.
12. Unter Aufwiegelung zur Verweigerung der Mitwirkung an öffentlichen Tätigkeiten oder der Ausübung bürgerlicher Pflichten muss die psychische oder physische Einwirkung auf Bürger verstanden werden, die das Ziel haben, ihn zur Verweigerung der Teilnahme an diesen Tätigkeiten (Teilnahme an Versammlungen und Meetings, Beitritt in öffentliche Organisationen, Dienst in der Sowjet-Armee usw.) zu überreden. Veranlassung bedeutet Zureden und das Versprechen, irgendwelche Vergünstigungen oder Vorteile zu bewilligen, Drohungen mit Kirchenstrafen u.a.
13. Das Heranziehen Minderjähriger in die Gruppe ist eine Tat, welche den noch nicht Volljährigen zur Teilnahme in den genannten religiösen Gruppen überredet und sie zu Anhängern der in der Gruppe ausgeführten Glaubenslehre, religiöser Bräuche oder anderer mystischer Lehren verwandelt; es beinhaltet auch das Heranziehen zu konkreten Formen spezifischer Aktivitäten einer religiösen Sekte und einer anderen religiösen Vereinigung, deren Tätigkeit den in Art. 227 erwähnten Charakter besitzt.
14. Bei der Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortung gemäß Art. 227
der Organisatoren. Leiter, aktiven Teilnehmer der oben aufgeführten religiösen
Vereinigungen ist es unbedingt erforderlich, die ursächliche Verbindung zwischen
ihren Aktionen und der Aktivität der Gruppe zu ermitteln, die auf die Person und
die Rechte von Bürgern übergegriffen hat. Wenn zum Beispiel der Versuch des
Selbstmords bei einem Mitglied der Gruppe stattgefunden hat, so muss, um
jemanden einer solchen Tat mit schädlichen Folgen zu beschuldigen, bewiesen
werden, dass dies durch die Tätigkeit der aufgezählten Personen ausgelöst wurde.
15. Von der subjektiven Seite kann das zu behandelnde Verbrechen nur mit einer
direkten Absicht begangen worden sein: der Schuldige ist sich bewusst, dass er
an einer solchen religiösen Gruppe teilnimmt, er erkennt, dass der Charakter
seiner Tätigkeiten mit der Verursachung von Schaden an der Gesundheit der Bürger
gekoppelt ist usw.
In Bezug auf konkrete schädliche Resultate (das Zufügen körperlicher Schäden,
das Verursachen des Todes, der Versuch eines Selbstmordes, seelische Krankheit
eines der Mitglieder der Gruppe usw.) kann beim Organisator, Leiter oder dem
aktiven Mitglied einer religiösen Vereinigung eine Absicht oder Unvorsichtigkeit
vorliegen.
16. Wenn eine unmittelbare Absicht für den Mord, die Verursachung schwerer
körperlicher Verletzungen, Vergewaltigung festgestellt wird, sollen die Taten
des Schuldigen nach der Gesamtheit der Verbrechen des Art. 227 und entsprechend
dem Artikel des Kapitels über Verbrechen gegen die Person eingestuft werden.
17. Subjekt des Verbrechens ist eine Person, die das 16. Lebensjahr erreicht hat.
§ 7. Die Art und Weise des Vorstrafenerlasses bei Verbüßung der Haupt- und
Zusatzstrafe.
Wird gegenüber dem Verurteilten die Haupt- und Zusatzstrafe verhängt, so soll
die Frage nach dem Erlass der Vorstrafe auf folgende Weise entschieden werden.
Die Errechnung der Haftstrafen für den Erlass der Vorstrafe, festgelegt in Punkt
„C“, At. 55, soll erst in dem Moment erfolgen, wenn der Verurteilte sowohl die
Haupt-, als auch die Zusatzstrafe verbüßt hat. Wenn beispielsweise eine Person
zu Freiheitsentzug für die Dauer von 2 Jahren und einer zusätzlichen Verbannung
für 3 Jahre verurteilt wurde, so soll die Berechnung der Frist für den
Vorstrafenerlass erst dann beginnen, wenn die zweijährige Freiheitsstrafe und
die dreijährige Verbannungsstrafe verbüßt sind. Oder – wenn die Person zu 2
Jahren Freiheitsentzug und einem zusätzlichen Entzug aller Rechte für die Dauer
von 5 Jahren verurteilt wurde, so beginnt die Berechnung für den
Vorstrafenerlass erst nach der Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe und
dem 5-jährigen Entzug der Rechte. Bei der Entscheidung darüber, wie hoch der
Zeitraum sein soll, während dem der Verurteilte nicht erneut straffällig werden
darf, und nach deren Ablauf ihm die Vorstrafen erlassen werden können (Punkt „C“,
Art. 55), muss von der Hauptstrafe ausgegangen werden, die über den Verurteilten
verhängt wurde. Wenn es sich bei der Hauptstrafe um Freiheitsentzug von bis zu 6
Monaten oder irgendeiner anderen milderen Strafmaßnahme handelt, so ist eine
dreijährige Frist ab dem Moment der Verbüßung, sowohl der Haupt-, als auch der
Zusatzstrafe, erforderlich. Handelt es sich bei der Hauptstrafe um
Freiheitsentzug von mehr als 6 Monaten, jedoch nicht mehr als drei Jahren, so
ist eine sechsmonatige Frist ab dem Moment der vollständigen Verbüßung der Haupt-
und Zusatzstrafe erforderlich.
Artikel 56. Für ungültig erklärt./
Artikel 57. Für ungültig erklärt./