Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ordnet an:
1. Die Gültigkeit des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 6. Dezember 1963 „Über die Abschaffung der Einschränkungen bei einigen Sondersiedler-Kategorien“ auszuweiten auf ehemalige Teilnehmer an antisowjetischen, nationalistischen Organisationen, die nach Anordnungen des ehemaligen Sonder-Kollegiums des NKWD-NKGB-MGB-MWD der UdSSR zur Sonderansiedlung verschickt wurden.
2. Zu erläutern, dass die Gültigkeit des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 6. Dezember 1963 ebenfalls auf Personen ausgeweitet werden soll, welche entsprechend dem Ukas des Obersten Sowjets der UdSSR vom 10. März 1956 „Über die Aufhebung des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 21. Februar 1948 „Über die Verschickung von besonders gefährlichen Staatsverbrechern nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in die Verbannung, zur Ansiedlung in entlegenen Gegenden der UdSSR“ in Sonderansiedlung verschickt wurden.
L. Breschnjew
Vorsitzender des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR
M. Georgadse
Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR
Moskau, Kreml, 29. April 1964, N° 2458-VI