Im Zusammenhang mit dem 50. Jahrestag der Großen sozialistischen Oktober-Revolution und sich leiten lassend von den Prinzipien des sozialistischen Humanismus, hält das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR für möglich, die Anwendung einer Amnestie für diejenigen Staatsbürger in Anwendung zu bringen, die zum ersten Mal Verbrechen begangen haben, welche keine öffentliche Gefahr darstellen, und die durch beispielhaftes Verhalten und ein gewissenhaftes Verhältnis gegenüber der Arbeit ihr Bemühen unter Beweis gestellt haben, ihre Schuld vor der Gesellschaft zu sühnen.
Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ordnet an:
1. Die Strafe bei Personen zu erlassen, die zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, einschließlich oder einer Strafe verurteilt wurden, die nicht mit Freiheitsentzug abzubüßen sind.
2. Die Strafe bei Personen zu erlassen, die zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verurteilt wurden, einschließlich:
a) Personen, die wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen zum Schutze der Sowjet-Heimat mit Orden und Medaillen ausgezeichnet wurden, sowie Kriegsinvaliden;
b) Frauen mit Kindern im Alter von bis zu 17 Jahren oder Schwangere;
c) Männer über 60 und Frauen über 55 Jahre;
d) Personen, die Verbrechen im Alter von unter 16 Jahren begangen haben;
e) Personen, die aufgrund von Unachtsamkeit Verbrechen begangen haben.
3. Die Strafe, die bis zum Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ukas noch nicht verbüßt wurde, bei Personen, welche zu einem Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden, um die Hälfte zu verkürzen.
4. Die Verfahren für alle Ermittlungsfälle und Fälle einzustellen, die von Gerichten nicht behandelt wurden und in denen es um Verbrechen geht, welche vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Ukas begangen wurden und für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, einschließlich oder einer anderen Strafe vorsieht, sowie Verbrechensfälle, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht und die von in § 2 dieses Ukas aufgeführten Personen begangen wurden.
Bei Verbrechensfällen, die vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Ukas begangen wurden, und für die nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist, sowie bei Verbrechen, für die laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgesehen ist, und die von Personen begangen wurden, die in § 2 des gegenwärtigen Ukas aufgeführt sind, wird die Frage über die Anwendung einer Amnestie von einem Gericht entsprechend § 1, 2 und 3 des bestehenden Gesetzes entschieden.
5. Zusätzliche Strafmaßnahmen in Form von befristeter oder unbefristeter Verbannung bei Personen zu erlassen, die in § 1, 2 und 3 des bestehenden Gesetzes aufgeführt sind.
6. Die Amnestie nicht bei Personen anzuwenden:
a) die wegen besonders gefährlicher Staatsverbrechen zu Freiheitsentzug verurteilt wurden, sowie Verbrechen, die erfasst sind von §§ 14, 14-1, 15, 16, 17, 23, 24 und 25 des Gesetzes der UdSSR „Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Staatsverbrechen“, Punkte „a“ und „b“ des § 2, § 4, Punkte „a“ und „b“, Punkte „a“ und „c“ des § 11, Punkt „a“ § 13, Punkt „e“ § 19, Punkte „a“ und „c“ § 21 des Gesetzes der UdSSR „Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Kriegsverbrechen“;
b) die wegen vorsätzlichen Mordes verurteilt wurden, mit Ausnahme von Mord bei Überschreitung der Grenzen zur notwendigen Verteidigung oder im Zustand eines starken Affekts; vorsätzliche schwere Körperverletzung, ausgenommen, wenn sie durch Überschreitung der Grenzen zur notwendigen Verteidigung oder im Zustand höchsten Affekts verursacht wurde; Angriffe auf das Leben eines Mitarbeiters der Miliz oder eines Volksmilizionärs; Vergewaltigung; Diebstahl von Staats- oder Allgemeineigentum, wenn dies zum wiederholten Male in großem oder besonders großem Umfang geschehen ist; Diebstahl von Schusswaffen, Munition oder Sprengstoffen; Plünderung; Raub; Diebstahl persönlichen Eigentums von Bürgern, der zum wiederholten Male begangen wurde; Erhalt von Bestechungsgeldern, Zahlung von Bestechungsgeldern oder Vermittlung von Korruption; böswilliger Unfug; Organisation von oder aktive Mitwirkung an Gruppen-Handlungen, welche die öffentliche Ordnung in grober Weise verletzen; Herstellung, Absatz oder Beschaffung zum Zweck des Verkaufs von Narkotika; Heranziehung Minderjähriger zu krimineller Tätigkeit;
c) die als besonders gefährliche Wiederholungstäter gelten sowie Personen, die schon vorher wegen vorsätzlich begangener und erneut vorsätzlich begangener Verbrechen zu Freiheitsentzug verurteilt wurden – Verbrechen, für die sie auch mit einem Entzug der Freiheit bestraft wurden;
d) die bereits früher, vor der vollständigen Verbüßung der ihnen vom Gericht auferlegten Freiheitsstrafe, durch eine Amnestie in Form von Begnadigung, Strafaussetzung oder anderen Gründen und neu begangenen vorsätzlichen Verbrechen;
e) die in böswilliger Absicht die Haftordnung während der Strafverbüßung verletzt haben.
7. Die Strafmaßnahmen bei Personen zu erlassen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Ukas Delikte begangen haben, die in administrativer Weise zu bestrafen sind, sofern sie sich mustergültig verhalten und aufrichtig arbeiten.
8. Der vorliegende Ukas tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.