Im Zusammenhang mit dem 50. Jahrestag der Gründung der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und ausgehend von dem Prinzip der Humanität und dem Bestreben, Bürger zur aktiven Teilnahme an der Aufbauarbeit der Völker der Sowjetunion heranzuziehen, die sich vor der Gesellschaft etwas haben zu Schulden kommen lassen, hält das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR es für möglich, gegenüber Verurteilten, die durch ihr beispielhaftes Verhalten und ihr gewissenhaftes Verhältnis zur Arbeit bewiesen haben, dass sie standhaft den Weg der Bekehrung eingeschlagen haben, eine Amnestie anzuwenden.
Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ordnet an:
1. Verurteilte aus den Haftverbüßungsorten zu entlassen, die zu bis zu fünf Jahren einschließlich verurteilt wurden und zuvor keine Strafe in Erziehungs- und Arbeitseinrichtungen verbüßt haben:
a) Personen, die an Kriegshandlungen zur Verteidigung der sowjetischen Heimat
teilgenommen haben;
b) Personen, die mit Orden und Medaillen der UdSSR ausgezeichnet wurden;
c) Frauen mit Kindern im Alter von bis zu 17 Jahren sowie Schwangere;
d) Personen, die im Alter von unter 17 Jahren Verbrechen begangen haben.
2. Aus den Haftverbüßungsorten zu entlassen: Männer älter als 60 Jahre, Frauen älter als 55 Jahre, Invaliden der 1. und 2. Gruppe, die zuvor keine Strafe in Erziehungs- und Arbeitseinrichtungen verbüßt haben.
3. Personen von der Strafverbüßung freizustellen, die zur Besserungsarbeiten ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden, sowie Militärdienstleistende, die in ein Disziplinar-Bataillon geschickt wurden.
4. Personen von zusätzlichen Strafmaßnahmen in Form von befristeter oder unbefristeter Verbannung frei zustellen, die in den Artikel 1 und 2 des vorliegenden Ukas aufgezählt sind.
5. Alle Ermittlungs- und anderen Verfahren einzustellen, welche nicht von Gerichten behandelt wurden, und in denen es um Verbrechen geht, die von in Artikel 1 genannten Personen vor in Kraft treten des vorliegenden Ukas begangenen wurden und für die das Gesetz eine Strafe in Form von Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren einschließlich oder eine Strafe ohne Freiheitsentzug vorgesehen hat, sowie auch die Fälle von Verbrechen, welche vor in Kraft treten des vorliegenden Ukas von Personen begangen wurden, die in Artikel 2 des Ukas aufgeführt sind.
Bei Strafsachen zu Verbrechen, die vor in Kraft treten des Ukas von Personen begangen wurden, die in Artikel 1 des vorliegenden Ukas genannt sind, und für die laut Gesetz eine Strafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist, hat das Gericht, sofern es eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug einschließlich oder eine Strafe ohne Freiheitsentzug für notwendig hält, den Verurteilen von der Strafe frei zu stellen.
6. Personen aus Erziehungs- und Arbeitseinrichtungen auf Bewährung, aber unter zwingend notwendigem Arbeitseinsatz frei zu lassen, die zu Freiheitsentzug für eine Dauer von bis zu drei Jahren einschließlich verurteilt wurden, mit Ausnahme von Personen, die in den Geltungsbereich von Artikel 1 und 2 des vorliegenden Uka fallen.
7. Die Amnestie ist nicht anzuwenden bei Personen:
a) die wegen besonders gefährlicher Staatsverbrechen verurteilt wurden, sowie
für Verbrechen wie in den Artikeln 14, 14‘, 15, 16, 17, 20, 23, 24 und 25 des
Gesetzes der UdSSR „Über die strafrechtliche Verantwortung wegen
Staatsverbrechen“, Punkt „a“ und „b“ Art. 2, Art. 4, Punkt „a“ Art. 6, Punkt „a“
und „c“ Art. 11, Punkt „a“ Art. 13, Punkt „e“ Art. 19, Punkt „a“ und „c“ Art. 21
des Gesetzes der UdSSR „Über die strafrechtliche Verantwortung wegen
Kriegsverbrechen“ vorgesehen;
b) die als besonders gefährliche Wiederholungstäter gelten;
c) die verurteilt wurden wegen vorsätzlichen Mordes, es sei denn der Mord wurde
im Zustand eine schweren Affekts oder bei Überschreitung der Grenzen für eine
notwendige Verteidigung verübt; vorsätzliche Körperverletzung, es sei denn sie
wurde durch einen Zustand schweren Affekts oder bei Überschreitung der Grenzen
für eine notwendige Verteidigung verübt; Übergriffe auf das Leben eines
Mitarbeiters der Miliz oder der Volksmiliz; Vergewaltigung bei gravierenden
Umständen; Raub bei erschwerenden Umständen; Plünderung, Diebstahl staatlichen
oder öffentlichen Besitzes in großem oder besonders großem Stil; Diebstahl von
Schusswaffen, Kriegsmunition oder Sprengstoffen; erhaltene Bestechungsgelder
oder Vermittlung von Korruption bei gravierenden Umständen; besonders
böswilliges Rowdytum; Heranziehung minderjähriger zu verbrecherischen
Aktivitäten; mit dem Ziel des Verkaufs begangener Diebstahl, Herstellung und
Erwerb oder Aufbewahrung von Narkotika ebenso wie Veräußerung derselben; bei
Personen, die nach Artikeln 142, 1901, 1902, 1903, 209, 2091, Absatz 2 oder 3
des Artikel 211 und Artikel 227 des Strafgesetzes der RSFSR und den
entsprechenden Artikeln der Strafgesetze der anderen Unionsrepubliken verurteilt
wurden;
d) früher aus ihren Haftverbüßungsorten vor Ablauf der vom Gericht verhängten
Haftzeit per Amnestie entlassene, begnadigte oder auf Bewährung oder auf anderen
Grundlagen freigesetzte Personen, die bedingt zu Freiheitsstrafen mit
Heranziehung zur Arbeit verurteilt wurden und erneut vorsätzliche Verbrechen
begangen haben;
e) die keinen vollständigen Alkohol-, Suchtentzug oder Heilung von
Geschlechtskrankheiten mitgemacht haben;
f) die während der Haftverbüßung in böser Absicht die Haftordnung verletzt haben.
8. Nicht der Freilassung auf Grundlage des Art. 6 des Ukas unterliegen Personen, die mehr als zweimal wegen beliebiger Verbrechen verurteilt wurden, sowie früher vorbestrafte Personen wegen Verbrechen, welche in Art. 7 des vorliegenden Ukas aufgeführt sind.
9. Der vorliegende Ukas tritt mit dem Tag einer Veröffentlichung in Kraft.