16. Januar 1989
In der Absicht der Wiederherstellung der sozialen Gerechtigkeit und der Liquidierung der Folgen der Gesetzlosigkeiten, die in den 1930er bis 1940er Jahren sowie zu Beginn der 1950er Jahre stattgefunden haben, ordnet das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR an:
1. Die außergerichtlichen Massenverfolgungen in der Zeit des Stalinismus zu verurteilen, die in dem obigem Zeitraum tätig gewesenen NKWD- und UNKWD-„Troikas“, OGPU-Kollegien und Sondersitzungen von NKWD – MGB und MWD der UdSSR für verfassungswidrig zu erklären und die durch sie verhängten außergerichtlich gefassten Beschlüsse aufzuheben, welche zum Zeitpunkt der Verabschiedung des gegenwärtig geltenden Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR noch nicht der Aufhebung unterlagen. Des Weiteren sind alle Bürger, die aufgrund von Entscheidungen der besagten Organe repressiert wurden, einschließlich Personen, die als Folge von Fluchtversuchen aus den Haftverbüßungsorten verurteilt wurden, zu rehabilitieren.
Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden auf Vaterlandsverräter und Mitarbeiter von Straftrupps in der Zeit des Großen Vaterländischen Krieges, nazistische Verbrecher, Bandenmitglieder und ihre Helfershelfer, Personen, die sich mit dem Fälschen von Strafakten beschäftigt haben, sowie Personen die vorsätzlich gemordet oder andere Kriminaldelikte begangen haben. Bezüglich dieses Personenkreises existiert bereits die per Gesetz festgelegte Verfahrensweise des Rechtsbehelfs im Hinblick auf verhängte Urteile und andere Entscheidungen.
Strittige Fragen, die sich bei Anwendung der gegenwärtigen Rechtslage ergeben, sind von der General-Staatsanwaltschaft der UdSSR, den Staatsanwälten der Unions- und autonomen Republiken, Regionen und Gebiete, den Städten Moskau und Leningrad (in der Redaktion des Gesetzes der UdSSR vom 31. Juli 1989) zu verhandeln.
2. Dem Ministerrat der UdSSR Fragen in Bezug auf Personen, die gemäß Artikel 1 des gegenwärtig gültigen Dekrets rehabilitiert wurden, zu behandeln, soweit sie in Zusammenhang mit der Ausweitung der gültigen Regeln auf die Gewährleistung von Renten, Wohngeld und andere Sicherstellungen stehen.
3. Dem Justizministerium sowie der Staatsanwaltschaft der UdSSR, gemeinsam mit dem Innenministerium der UdSSR und dem Komitee für Staatssicherheit der UdSSR die Art und Weise zu definieren, mit der den Bürgern ihre Rehabilitierung im Hinblick auf den derzeitigen Ukas mitgeteilt werden soll.
4. Den örtlichen Räten der Volksdeputierten, gemeinsam mit gesellschaftlichen Organisationen und Organen gesellschaftlicher Eigeninitiative rehabilitierten Personen bei der Realisierung ihrer Rechte und Interessen sowie auch bei der Schaffung von Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Repressionen und der Erhaltung ihrer Bestattungsorte in einem gebührenden Zustand die notwendige Hilfestellung zu geben.
Mit diesem Ziel können bei den regionalen, den Gebiets- und Stadträten der
Volksdeputierten, den Obersten Sowjets der Unions- und autonomen Republiken
Kommissionen aus den Reihen der Volksdeputierten sowie Vertretern der
Öffentlichkeit geschaffen werden.