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Anordnung des Obersten Sowjets der UdSSR. Über die Außer-Kraft-Setzung der Gesetzesakte im Zusammenhang mit der Deklaration des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14. November 1989 „*Über die Anerkennung der gegen die Völker, die der Zwangsumsiedlung ausgesetzt waren, gerichteten Repressionen als ungesetzlich und kriminell sowie die Gewährleistung ihrer Rechte“

7. März 1991.

Geleitet von der Deklaration des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14. November 1989 „Über die Anerkennung der gegen die Völker, die der Zwangsumsiedlung ausgesetzt waren, gerichteten Repressionen als ungesetzlich und kriminell sowie die Gewährleistung ihrer Rechte“ und ausgehend von der politischen und sozialen Bedeutung der vollständigen Klärung aller Fragen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Rechte der Völker, die unbegründeten Repressionen ausgesetzt waren,

ordnet der Oberste Sowjet der UdSSR an:

1. die Gesetzesakte der höchsten Organe der Staatsmacht der UdSSR außer Kraft zu setzen, die als Grundlage für die widerrechtliche, gewaltsame Umsiedlung einzelner Völker aus den Orten ihres ständigen Wohnsitzes, die Einschränkung der Rechte von Bürgern aus den Reihen der Völker sowie der ungesetzlichen Liquidierung einiger national-staatlichen Gebilde dienten.

Von den Gesetzesakten der UdSSR den Stempel „nicht zur Veröffentlichung“ sowie von der Anordnung des ehemaligen Staatlichen Komitees für Verteidigung der UdSSR den Aufdruck „streng geheim“ zu entfernen.

Dem Kabinett der Minister der UdSSR die Anweisung zu erteilen, die Geheimhaltung der entsprechenden Gesetzesakte der Regierung der UdSSR aufzuheben.

2. folgende Ukase außer Kraft zu setzen:

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941 „Über die Umsiedlung der in den Wolga-Rayons lebenden Deutschen“ (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1941, N° 38);

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 7. September 1941 „Über die administrative Einrichtung des Territoriums der ehemaligen Republik der Wolga-Deutschen“ (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1941, N° 40);

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. Dezember 1943 „Über die Liquidierung der ASSR der Kalmücken und der Bildung des Gebiets Astrachan innerhalb des Bestands der RSFSR“;

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 30. Juni 1945 „Über die Umgestaltung der ASSR der Krim in das Gebiet Krim innerhalb des Bestands der RSFSR“;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955 „Über die Aufhebung der Einschränkungen in der Rechtslage der Deutschen und ihrer in Sonderansiedlung befindlichen Familienmitglieder“;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 17. März 1956 „Über die Aufhebung der Einschränkungen in der Rechtslage der Kalmücken und ihrer in Sonderansiedlung befindlichen Familienmitglieder“;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. März 1956 „Über die Aufhebung der Einschränkungen in der Rechtslage der Griechen, Bulgaren, Armenier und ihrer in Sonderansiedlung befindlichen Familienmitglieder“;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. April 1956 „Über die Aufhebung der Einschränkungen bezüglich der Sonderansiedlung der Krim-Tataren. Balkarier, Türken – Bürger der UdSSR, Kurden, Chemschilen (kleine muslimisch-armenischsprachige ethnische Minderheit) sowie ihrer Familienmitglieder, die während des Großen Vaterländischen Krieges ausgesiedelt wurden;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 16. Juli 1956 „Über die Aufhebung der Einschränkungen bezüglich der Sonderansiedlung der Tschetschenen, Inguschen, Karatschewo-Tscherkessen sowie ihrer Familienmitglieder, die während des Großen Vaterländischen Krieges ausgesiedelt wurden“;

Artikel 3 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 22. September 1956 „Über die Aufhebung der Registrierung von Sondersiedlern einiger Kategorien ausländischer Staatsangehöriger, Personen, die keine Staatsbürgerschaft besitzen sowie ehemaliger ausländischer Staatsangehöriger, welche die sowjetische Staatsbürgerschaft angenommen hatten“;

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 9. Januar 1957 „Über die Bildung eines Autonomen Gebiets der Kalmücken innerhalb des Bestands der RSFSR“;

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 31. Oktober 1957 „Über die Aufhebung der Einschränkungen im Zusammenhang mit Bürgern der UdSSR mit aserbeidschanischer Herkunft, die im Jahre 1944 aus der Grusinischen SSR ausgesiedelt wurden“;

Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 29. August 1964 „Über die Einführung von Änderungen im Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941 „Über die Umsiedlung von in den Wolga-Rayons lebenden Deutschen“. (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1964, N° 52, Art. 592);

Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 5. September 1967 „Über auf der Krim lebende Staatsbürger tatarischer Nationalität“ (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1967, N° 36, Art. 493);

Die Anordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 5. September 1967 „Über die Art und Weise der Anwendung des Artikels 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. April 1956“ (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1967, N° 36, Art. 494);

Anordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 30. Mai 1968 „Über die Art und Weise der Anwendung von Artikel 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. April 1956 sowie des Artikels 2 des Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 31. Oktober 1957 auf Staatsbürger der UdSSR – Türken, Kurden, Chemschilen und Aserbeidschaner, die früher in der Grusinischen SSR gewohnt haben. (Behörde des Obersten Sowjets der UdSSR, 1968, N° 23, Art. 188).

Es als notwendig zu erachten, dass der Präsident der UdSSR und das Kabinett der Minister der UdSSR binnen einer Frist von einem Monat den Beschluss des ehemaligen Staatskomitees für Verteidigung der UdSSR und der Regierung der UdSSR zu Fragen der gewaltsamen Umsiedlung einzelner Völker und der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern aus den Reihen dieser Völker außer Kraft zu setzen.

4. Die Außer-Kraft-Setzung der in der gegenwärtigen Anordnung erwähnten normativen Gesetzesakte bedeutet nicht die Klärung von Fragen zum national-staatlichen Aufbau und einer administrativ-territorialen Aufteilung, wie sie als Folge der gewaltsamen Umsiedlung einzelner Völker entstanden ist. Den Obersten Räten der Republiken ist, ausgehend von ihren jeweiligen Kompetenzen, zu empfehlen, die genannten Fragen zu überprüfen und dazu die notwendigen Entscheidungen zu treffen; dabei sind Verletzungen der Rechte und gesetzlichen Interessen der Bürger, die zum heutigen Zeitpunkt in den entsprechenden Territorien leben.

5. Vom Kabinett der Minister der UdSSR ist gemeinsam mit den höchsten Organen der Staatsmacht und der Republik-Behörden bis Jahresende 1991 die praktische Wiederherstellung der gesetzmäßigen Rechte der repressierten Völker zu organisieren, einschließlich der entsprechenden den Bürgern bewilligten Vergünstigungen, DIE IN DEN Jahren des Großen Vaterländischen Krieges in „Arbeitskolonnen“ mobilisiert wurden, und zudem durch die Schaffung von ökonomischen und sozialen Bedingungen die Art und Weise, Größenordnung und den Mechanismus der materiell zu leistenden Kompensationen an die Personen festzustellen, die unmittelbar von der gewaltsamen Umsiedlung betroffen waren.

 

 


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