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Anordnung der General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation „Zur Art und Weise der Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ vom 18.10.91“

General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation

an die Staatsanwälte der Republiken, Regionen, autonomen Gebiete, autonomen Kreise, der Städte Moskau und Sankt-Petersburg, die Militär-Staatsanwälte der Landkreis-Abteilungen

Anweisung

Zur Art und Weise der Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ vom 18.10.91“.

Im Zusammenhang mit der Einführung von Abänderungen und Ergänzungen innerhalb des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ vom 18.10.91 und mit dem Ziel einer vollständigeren und operativeren Wiederherstellung der Gerechtigkeit im Hinblick auf die Opfer politischer Repressionen ist künftig vordringlich über die Fälle der Personen zu entscheiden, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Zur Herbeiführung einer einheitlichen Praxis ist folgende Art und Weise der Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes festzulegen.

Die Organe der Staatsanwaltschaft genehmigen Gesuche gemäß § 2 des Gesetzes in den Fällen, wenn die Repressionen in Form eines Strafverfahrens durchgeführt wurden – auf Beschluss von Gerichten oder nichtgerichtlichen Organen, aber die Rehabilitation erfolgte auf Grundlage der Punkte „a“, „b“, „c“, „d“, „e“ der Artikel 3 und 5 des Gesetzes und der zuvor geltenden Gesetzgebung.

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheit können als Leidtragende politischer Repressionen Kinder anerkannt werden, deren Eltern sich aus politischen Motiven unbegründet auf Beschluss von Gerichten oder nichtgerichtlichen Organen in psychiatrischen Einrichtungen zur Zwangsbehandlung befanden, als sozial gefährliche Elemente ohne Erhebung einer konkreten Anklage Strafmaßnahmen ausgesetzt waren, illegal zu strafrechtlicher Verantwortung mit anschließender Einstellung des Falls herangezogen wurden, wobei keine Grundlage für eine Rehabilitierung gegeben war, durch Entscheid von „Sonder-Kollegien“ in die Verbannung geschickt wurden, sowie Kinder von Personen, die wegen Flucht aus den Orten des Freiheitsentzugs, der Verbannung, der Sonderansiedlung und Orten, an denen sie unter den Bedingungen einer eingeschränkten Freiheit zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, wo sie sich im Zusammenhang mit unbegründeten politischen Repressionen (Punkt „d“, Artikel 5 des Gesetzes) befanden.

Das Alter der Kinder – als Subjekte der Rehabilitierung gemäß § 21 des Gesetzes – wird im Moment der Anwendung der ungesetzlichen Repressionen auf die Eltern angesetzt.
Basierend auf Abs. 1 des § 21 des Gesetzes sind als Leidtragende politischer Repressionen Kinder bis zu 16 Jahren anzusehen, die während der befristeten oder unbefristeten Verbannung oder in Sonderansiedlung geboren, unter Zwang umziehen mussten und mit ihren grundlos aus politischen Motiven verfolgten Eltern in befristete oder unbefristete Verbannung oder Sonderansiedlung gerieten.

Kinder, die bei Erreichen des 16.Lebensjahrs an den Sondersiedlungsorten der Eltern unter Meldepflicht gestellt wurden, gelten als unmittelbar Verfolgte und nicht als mittelbar Leidtragende der politischen Repressionen.

Gemäß geltender Gesetzgebung (Artikel II des Bürgerlichen Gesetzbuches der RSFSR) und Absatz 2 § 21 des Gesetzes sind als Minderjährige Personen anzuerkennen, die nicht älter als 13 Jahre alt sind.

Was die in Abs. 3 § 21 des Gesetzes erwähnten Kinder betrifft, so sind als Leidtragende alle, unabhängig von ihrem Alter, anzuerkennen, unter anderem auch Kinder, die die Volljährigkeit erlangt haben.

Die in § 21 aufgeführten Personen können im Falle der teilweisen Rehabilitation ihrer Verwandten auch als Leidtragende politischer Repressionen anerkannt werden, sofern es für sie ein solches Recht während der ungesetzlichen Verfolgungen gab.

Wenn also die Person nach § 58-10, 182 Abs. 1 des Strafgesetzes der RSFSR zu 10 Jahren Freiheitsentzug verurteilt war und das Gericht nach Durchsicht der Akte lediglich die Verurteilung nach § 182 Abs. 1des Strafgesetzes der RSFSR zu 4 Jahren Freiheitsentzug für begründet hielt, dann werden laut § 21 des Gesetzes als Leidtragende politischer Repressionen die Kinder anerkannt, die nach Verbüßung der vierjährigen Freiheitsstrafe nach § 182, Abs. 1 des Strafgesetzes der RSFSR minderjährig waren.

Wenn der Verurteilte nach Verbüßung der vierjährigen Strafe verstarb, so werden seine Ehefrau und Kinder als Leidtragende politischer Repressionen entsprechend Abs. 3 des § 21 anerkannt.

Man muss seine Aufmerksamkeit darauf lenken, dass bei einer Person, die wegen konterrevolutionärer Verbrechen rehabilitiert wurde, welches sie während der Strafverbüßung wegen allgemein krimineller Delikte verübte, so muss auch die Rehabilitationsbescheinigung das Ende der Haftstrafe ausweisen (Anhang B I). Wenn die Haftstrafe für das zweite Verbrechen zeitlich nicht höher war als die Haftstrafe für das erste Verbrechen, so unterliegen die Rechte dieser Personen nicht der Wiederherstellung.

Dem Ehegatten (der Ehefrau) sind auf Grundlage von Abs. 3, § 21 des Gesetzes Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie (er) nicht zwischenzeitlich eine andere Ehe eingegangen sind.

Anträge zu Verfahren nach § 81 des Gesetzes können bei den republikanischen, regionalen und Gebietsorganen der Staatsanwaltschaft, der Städte Moskau und Sankt-Petersburg am Wohnort des Antragstellers eingereicht werden; die Überprüfung erfolgt allerdings an dem Ort, an dem die Akten verwahrt sind.

Was die Abgabe der Anträge betrifft, die entsprechend der Anweisung des Stellvertreters der General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation N° 13/3-18-93 vom 17.09.92 unter der Aufsicht der Militär-Staatsanwaltschaft stehen, so sollen sie an die Militär- Staatsanwaltschaften der Landkreis-Unterabteilungen in den Orten geschickt werden, in denen die Repressionen erfolgten.

Anträge von Kindern zu Straffällen von Bürgern, die nach den Gesetzen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion rehabilitiert wurden, werden von Rechts wegen von der General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation entschieden.

Dem Antrag über die Anerkennung als Leidtragender politischer Repressionen ist die Rehabilitationsbescheinigung oder eine Bescheinigung über die Überprüfung des Falles durch ein Gericht sowie Dokumente vorzulegen, welche die verwandtschaftliche Beziehung bekräftigen. Zu diesen zählen Geburtsurkunden, Bescheinigungen von Standesämtern, Heiratsurkunden, Gerichtsbeschlüsse, festgestellte Tatbestände einer Verwandtschaft usw.

Die Staatsanwaltschaft, die den Antrag entgegen nimmt, prüft die Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente. Im Falle des Fehlens aller notwendigen Dokumente ergreift sie Maßnahmen zu ihrer Beschaffung vom Antragsteller oder den entsprechenden Organisationen. Nachdem sie den Aufbewahrungsort der Akte ermittelt hat, leitet sie den Antrag mit allen gesammelten Dokumenten zur weiteren Entscheidung an die Organe der Staatsanwaltschaft am Aufbewahrungsort der Akte weiter, wobei sie dem Antragsteller darüber Mitteilung macht.

Die Staatsanwaltschaft, welche den Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten erhalten hat, überprüft anhand des Aktenmaterials die Glaubwürdigkeit der Rehabilitation und der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Antragsteller und Repressionsopfer, das Vorhandensein einer Grundlage zur Anerkennung der Person als Leidtragender politischer Repressionen, wie es im § 21 des Gesetzes vorgesehen ist; danach erstellt sie ein Gutachten über die Anerkennung als Leidtragender politischer Verfolgungen oder über die Ablehnung (Anhang N° 2 und N° 3).

Im Schlussgutachten müssen die persönlichen Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragseinreichung, ermittelte Angaben über das Repressionsopfer, wann, von wem, weswegen und zu welchem Strafmaß er verurteilt wurde, erwähnt werden; ebenso wann, von wem er rehabilitiert wurde, Nummer und Datum der Rehabilitationsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Überprüfung der Akte, Angaben über die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Antragsteller mit Hinweis auf die vorgelegten Dokumente und Aktenmaterialien, die Begründung für die Anerkennung als Leidtragender politischer Repressionen oder eine eingehende Begründung für die Ablehnung.

Das Gutachten ist von den Staatsanwälten der Republiken, Regionen und Gebiete, der Städte Moskau und Sankt-Petersburg, den Militär-Staatsanwälten der Landkreis-Unterabteilungen oder ihrer Stellvertreter zu bestätigen und zusammen mit dem Antrag den Materialien der Strafakte beizulegen; die Kopien verbleiben im Aufsichtsverfahren zu den vorliegenden Akten.

Gemäß Prüfverfahren ist dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Anerkennung als Leidtragender der politischen Repressionen (Anhang N° 4) auszustellen oder eine begründete Antwort über die Verweigerung der Erfüllung der Bitte zu geben.

Laut § 8 des Gesetzes kann dieser Entscheid vom Antragsteller in der Art und Weise angefochten werden, wie sie vom Gesetz der Russischen Föderation „Über die gerichtliche Anfechtung von Rechtsakten und Beschlüssen, welche das Recht auf Freiheit des Bürgers verletzen“ vorgesehen ist, d.h. unmittelbar vor Gericht oder bei der übergeordneten Staatsanwaltschaft.

Gemäß § 11 und 12 des Gesetzes hat die Wiederherstellung der Rechte von Personen, die außerhalb der Grenzen Russlands repressiert wurden, sowie anerkannte Leidtragende nach dieser Akten-Kategorie, durch die Organe der Sozialfürsorge dann zu erfolgen, wenn die gefasste Entscheidung über die Rehabilitation nicht der Gesetzgebung der Russischen Föderation widerspricht.

Gutachten über die Übereinstimmung der Rehabilitation mit der russischen Gesetzgebung werden von der General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf Anfragen des Ministeriums für Sozialfürsorge der Bevölkerung der Russischen Föderation erteilt, und zwar in Bezug auf Personen, die der Ausführung von Verbrechen schuldig gesprochen wurden, welche in § 4 des Gesetzes der Russischen Föderation aufgezählt sind.

Anträge, die an die Organe der Sozialfürsorge am Wohnort des Antragstellers gelangt sind, werden über das Ministerium für Sozialfürsorge der Bevölkerung der Russischen Föderation an die General-Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation geschickt. In allen anderen Fällen wird von den Organen der Sozialfürsorge selbständig über die Anträge entschieden.

So werden beispielsweise ohne Gutachten der Staatsanwaltschaft zu dieser Frage Anträge von Personen entschieden, die wegen politischer Verbrechen nach der Gesetzgebung der ehemaligen Sowjetunion rehabilitiert wurden, ebenso wegen Verbrechen analog der in § 5 des Gesetzes der Russischen Föderation angeführten Liste.

Ohne Hinzuziehung der Organe der Staatsanwaltschaft werden Fragen über die Ablehnung von Kompensationszahlungen und die Bewilligung von Vergünstigungen an Personen überprüft, die in Staaten der ehemaligen Sowjetrepubliken wegen nicht politischer Vergehen rehabilitiert wurden.

Nach den Ergebnissen des 1. Quartals 1994 muss die Arbeit zur Erfüllung des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen“ ausgewertet und Vorschläge zu ihrer Vervollständigung bis spätestens 25. April des Folgejahres einzubringen.

Anlagen: 4 Blatt

Stellvertretender General-Staatsanwalt der Russischen Föderation
Staatlicher Berater der Justiz 3. Ranges
E.G. Denissow


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