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Die 1948 zu achtjähriger Verbannung Verurteilten


Im Juni 1948 erschien die berühmte Verordnung "über nicht erfüllte Tagesarbeitsleistungen", eine Verordnung, mit der die Arbeit in den Kolchosen im Grunde genommen offiziell zur Zwangsarbeit erklärt wurde.

Und es wurde eine Jagd (man kann sie auch Hetzjagd nennen) nach "böswilligen Drückeber-gern" vor den Fronarbeiten in der Kolchose in Gang gesetzt. Dabei mußte der örtliche Vorgesetzte einerseits die Zuteilung (das aus Moskau vorgegebene zahlenmäßige "Soll") im Hinblick auf die "Drückeberger" erfüllen, was oft auf Kosten von Müttern mit Säuglingen geschah. Auf der anderen Seite nahm er gern die Gelegenheit wahr, unangenehme und widerspenstige Personen loszuwerden, beispielsweise einen schwerbeschädigten Frontsoldaten, der sich schlichtweg geweigert hatte, Vorsitzender der Kolchose zu werden. Nach der Verordnung erhielt er 8 Jahre Verbannung.

Aus unserer Region fanden Verschleppungen in die nordwestlichen Kreise der Region Chabarowsk statt. Und in unsere Region verbannte man u.a. aus dem Wolgagebiet, aus den Gebieten Kursk und Belgorod. Einer der Verbannungsorte für Achtjährige war Dudinka, andere sind uns nicht bekannt.

Bislang wird jenen Achtjährigen keine Rehabilitation gewährt: die Generalstaatsanwaltschaft beschloß noch Anfang der neunziger Jahre, daß es sich hier um eine "nichtpolitische Repression" handelt. Auf die Frage, worin sich denn die Weigerung in der Kolchose zu arbeiten von der Weigerung in die Kolchose einzutreten (ein häufiger Anlaß für die Anwendung von Repressionen zu Beginn der dreißiger Jahre) unterscheidet, gibt die Staatsanwaltschaft keinerlei Erklärungen ab.


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