Viele sind überzeugt, daß nach § 58 Verurteilte während des Krieges nicht aus den Lagern entlassen wurden (sogar wenn die Haftzeit beendet war), sondern "bis auf weiteres" dortbehalten wurden. In einigen Lagern war es so, aber beispielsweise im Kraslag oder Norillag wurden sie bei Ende der Haftzeit und im Krieg entlassen. Mehr noch, in vielen Lagern (z. B. im Amur- oder Uralgebiet) wurden die Angelegenheiten der § 58-er sogar zu den Akten gelegt, das heißt sie wurden vorzeitig wegen Arbeitsunfähigkeit freigelassen. Eine solche Direktive des NKWD gab es im Jahre 1942.