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BESTÄTIGT vom Ministerium für innre Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
AUSZUHÄNGEN IN DEN UNTERKUNFTSBEREICHEN DER GEFANGENEN
1. ORDNUNG FÜR DEN TAGESBLAUF
1. Das Wecken der Häftlinge hat, in der Regel, um 6.00h zu erfolgen.
2. Das Aufstehen, das Arbeitsende, das Versammeln zum Appell sowie das
Zubettgehen sind durch ein von der Lagereinheit/Kolonie festgelegte Signal
anzukündigen.
3. Nachdem Weckruf machen die Gefangenen ihre Betten, waschen sich, legen ihre
Arbeitskleidung an und begeben sich um 6.20h brigadenweise, in Reih und Glied,
zum Essensempfang.
4. Nach dem Essenserhalt um 7.00h nehmen die Häftlinge Aufstellung zum
Morgenappell, wonach sie sich um 7.15h zur Wachstube begeben, um zur Arbeit
auszurücken.
5. Der Appell für die Gefangenen, die nicht in der Lage sind, sich am
allgemeinen Sammelpunkt einzufinden, geschieht an ihren jeweiligen
Aufenthaltsorten (im Krankenhaus, in der Küche, in der Brotbäckerei usw.).
6. Die Mittagspause für den Essensempfang ist für die Zeit von 12.00h bis 13.00h
vorgesehen.
7. Zum Arbeitsplatz und zurück in die Wohnzone gehen die Gefangenen, angeführt
vom Vorarbeiter, in Reih und Glied, und diejenigen, die von einer Begleitung
durch Wachen ausgenommen sind —strikt nach der im Erlaubnisschein vermerkten
Marschroute.
8. Nach der Rückkehr von der Arbeit begeben sich die Gefangenen, nachdem sie
ihre Kleidung aufgeräumt und sich die Hände gewaschen haben, in geordneter Weise
und unter Aufsicht des Aufsehers zum Essensempfang.
9. Dreißig Minuten vor dem Signal zur Nachtruhe um 21.30 Uhr findet der
Abendappell statt.
10. Am Ende des Abendappells um 22.00 Uhr wird das Signal "Nachtruhe" gegeben,
nach dem sich die Gefangenen in ihre Schlafräume begeben und zu Bett gehen
müssen; danach dürfen sie sich nicht mehr bewegen, nicht mehr sprechen und keine
anderen Handlungen vornehmen dürfen, die „die normale Ruhe stören“.
11. Für die Gefangenen ist ein 9-Stunden-Arbeitstag mit 4 Ruhetagen pro Monat
sowie den allgemein gültigen Feiertagen vorgesehen.
A n m e r k u n g. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann eine Abweichung bei
den Weckruf-Zeiten zugelassen werden, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass
die Insassen zwischen dem Zubettgehen und dem Aufstehen mindestens acht Stunden
ununterbrochene Nachtruhe haben.
II. PFLICHTEN DER GEFANGENEN
Jeder Gefangene, der in einem Lagerpunkt (einer Kolonie) einsitzt, ist
verpflichtet:
а) den Anordnungen des Begleitpersonals, der Aufsichtspersonen sowie der
technischen Leitung und Verwaltung, der Mannschaftsführer, Brigadiere, Meister,
Vorarbeiter, Werkleiter, Betriebsleiter usw. unbesehen Folge zu leisten und sie
zu erfüllen;
б) auf höflichen Umgang mit den Mitarbeitern des Lagerpunktes (der Kolonie sowie
untereinander) zu achten; die Mitarbeiter des Lagers (der Kolonie) sind mit den
Bezeichnungen „Bürger Chef”, „Bürger Ingenieur” , „Bürger Schütze” , „Bürger
Aufseher” usw. anzureden;
в) bei Erscheinen der Lagerleitung an der Baracke Aufstellung zu nehmen, mit
Ausnahme der Kranken sowie derer, die sich nach der Nachtarbeit ausruhen;
г) bei der Ankunft im Lager Wertsachen und Geld im Wert von mehr als 100 Rubel
gegen Quittung bei der Verwaltung zur Aufbewahrung abzugeben;
д) sich bedingungslos an die von der Verwaltung zugewiesene Arbeit zu halten und
die Produktionsnormen zu erfüllen;
Anmerkungen: 1. Die Freistellung von der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen
wird von der Sanitätsabteilung der Lagereinheit - Kolonie vorgenommen.
2. Bei Verweigerung der von der Verwaltung auferlegten Arbeiten, werden die
Schuldigen zur Rechenschaft gezogen.
a) bei der Ankunft am Produktionsstandort die Arbeit aufnehmen, die festgelegte
Produktionsdisziplin strikt einhalten, den Arbeitsplatz - Maschine, Anlage usw.
- nicht unbefugt verlassen;
b) die Räumlichkeiten sauber halten, Inventar, Ausrüstung, Werkzeuge und
persönliche Gegenstände pfleglich behandeln, für die Sicherheit der erhaltenen
Gegenstände sorgen und deren Beschädigung verhindern, kleinere Reparaturen an
der Kleidung selbst vornehmen;
A n m e r k u n g
Für die vorsätzliche Beschädigung von Inventar und Ausrüstung, den Diebstahl von
Lagereigentum sowie für die Entwendung von ausgegebenen und im Armierungsbuch
eingetragenen Sachen trägt jeder Gefangene die materielle und
verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung.
c) die Hygienevorschriften strikt einzuhalten und die Sauberkeit in den Kasernen
und auf dem Gelände der Einheit sowie die persönliche Hygiene (Haarschnitt,
Rasieren, Baden, Desinfektion der Kleidung usw.) zu gewährleisten;
d) die geltenden Brandschutzvorschriften einzuhalten und das Rauchen und das
Entfachen von Feuer an Orten, an denen es nicht erlaubt ist, auf keinen Fall
zuzulassen;
e) zur Morgen- und Abendkontrolle zu den im Tagesplan angegebenen Zeiten zu
erscheinen.
III. RECHTE DER HÄFTLINGE
Die Gefangenen haben das Recht:
а) sich in der arbeitsfreien Zeit und der Zeit bis zum Schlafengehen, um
medizinische und sanitäre sowie kulturelle und Bildungseinrichtungen zu besuchen
(Apotheke, Friseursalon, Club, Bibliothek usw.) innerhalb der Zone des Lagers
(Kolonie) zu bewegen;
b) ein Handtuch, Seife, Zahnbürste, Zahnpulver, Zahnpasta, Streichhölzer, Tabak,
Becher, Schüssel, Löffel, Schachfiguren, Bücher, Zeitschriften,
Schreibutensilien und Flickzeug in Ihren Räumen aufzubewahren und zu benutzen;
c) bei systematischer Erfüllung der Produktionsaufgaben und Einhaltung der
internen Vorschriften Besuche von direkten Angehörigen zu erhalten;
d) Lebensmittel- und Bekleidungspaketen (Überweisungen und Geld)
entgegenzunehmen; eingehende Gelder, die den für die persönliche Aufbewahrung
vorgesehenen Betrag übersteigen, dem persönlichen Konto des Gefangenen
gutschreiben zu lassen;
e) Briefe zu senden und zu empfangen; die gesendete Korrespondenz (nicht mehr
als zwei Briefe pro Monat) ist in einem unverschlossenen Umschlag in spezielle
Briefkästen zu werfen;
f) mündlichen und schriftlichen Beschwerden und Anträgen schriftlich
einzureichen; die Beschwerden sind persönlich einzureichen oder in einem
verschlossenen Umschlag in ein Fach zu legen, wobei der Adressat der Beschwerde
sowie Name, Vorname und Vatersname des Beschwerdeführers anzugeben sind.
IV. DEN GEFANGENEN IST ES VERBOTEN:
а) Informationen über das Lager und die Produktion weitergeben;
b) sich unbefugt außerhalb der Zone des Lagers (der Kolonie) zu begeben; die
Täter werden für den Verstoß strafrechtlich zur Verantwortung gezogen;
c) sich in den Wohnzonen in die Nähe von Hecken und auf Baustellen in die Nähe
von Verbotszäunen und -schildern zu begeben;
d) sich den Wachen und Wachposten weiter als bis auf 7 Meter zu nähern;
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Buchstaben „c“ und „d“ wird der Beamte von der
Waffe Gebrauch machen.
e) nach dem Signal für die Schlafenszeit auf dem Gelände des Lagers (der
Kolonie) umherzugehen;
f) Karten und andere Glücksspiele zu spielen;
g) in den Baracken zu rauchen;
h) Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen;
i) verbotene Gegenstände aufzubewahren (Messer, Rasierapparate, alkoholische
Getränke, Drogen, Werkzeuge und Geldbeträge, die die in dieser Regelung
festgelegten Beträge überschreiten, usw.);
k) Briefe unter Verletzung der vorgeschriebenen Ordnung zu versenden und zu
empfangen;
l) Bekleidung, Unterwäsche und andere Artikel, einschließlich persönlicher
Gegenstände, zu veräußern;
m) von Baracke zu Baracke zu gehen, mit Ausnahme von Personen, die von der
Verwaltung zugewiesene Arbeiten ausführen;
n) sich in Oberbekleidung und mit Stiefeln auf die Schlafstellen zu legen;
о) Kleidung und Schuhe unmittelbar in der Baracke zu trocknen;
p) Notizen und Beschriftungen in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Journalen
vorzunehmen;
q) Wände und Inventar innerhalb der Räume von allgemeiner Nutzung zu beschmutzen
und zu beschädigen;
r) Sammelbeschwerden und Petitionen einzureichen.