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Regeln für die innere Ordnung der Gefangenen


BESTÄTIGT vom Ministerium für innre Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

AUSZUHÄNGEN IN DEN UNTERKUNFTSBEREICHEN DER GEFANGENEN

1. ORDNUNG FÜR DEN TAGESBLAUF

1. Das Wecken der Häftlinge hat, in der Regel, um 6.00h zu erfolgen.
2. Das Aufstehen, das Arbeitsende, das Versammeln zum Appell sowie das Zubettgehen sind durch ein von der Lagereinheit/Kolonie festgelegte Signal anzukündigen.
3. Nachdem Weckruf machen die Gefangenen ihre Betten, waschen sich, legen ihre Arbeitskleidung an und begeben sich um 6.20h brigadenweise, in Reih und Glied, zum Essensempfang.
4. Nach dem Essenserhalt um 7.00h nehmen die Häftlinge Aufstellung zum Morgenappell, wonach sie sich um 7.15h zur Wachstube begeben, um zur Arbeit auszurücken.
5. Der Appell für die Gefangenen, die nicht in der Lage sind, sich am allgemeinen Sammelpunkt einzufinden, geschieht an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten (im Krankenhaus, in der Küche, in der Brotbäckerei usw.).
6. Die Mittagspause für den Essensempfang ist für die Zeit von 12.00h bis 13.00h vorgesehen.
7. Zum Arbeitsplatz und zurück in die Wohnzone gehen die Gefangenen, angeführt vom Vorarbeiter, in Reih und Glied, und diejenigen, die von einer Begleitung durch Wachen ausgenommen sind —strikt nach der im Erlaubnisschein vermerkten Marschroute.
8. Nach der Rückkehr von der Arbeit begeben sich die Gefangenen, nachdem sie ihre Kleidung aufgeräumt und sich die Hände gewaschen haben, in geordneter Weise und unter Aufsicht des Aufsehers zum Essensempfang.
9. Dreißig Minuten vor dem Signal zur Nachtruhe um 21.30 Uhr findet der Abendappell statt.
10. Am Ende des Abendappells um 22.00 Uhr wird das Signal "Nachtruhe" gegeben, nach dem sich die Gefangenen in ihre Schlafräume begeben und zu Bett gehen müssen; danach dürfen sie sich nicht mehr bewegen, nicht mehr sprechen und keine anderen Handlungen vornehmen dürfen, die „die normale Ruhe stören“.
11. Für die Gefangenen ist ein 9-Stunden-Arbeitstag mit 4 Ruhetagen pro Monat sowie den allgemein gültigen Feiertagen vorgesehen.
A n m e r k u n g. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann eine Abweichung bei den Weckruf-Zeiten zugelassen werden, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass die Insassen zwischen dem Zubettgehen und dem Aufstehen mindestens acht Stunden ununterbrochene Nachtruhe haben.

II. PFLICHTEN DER GEFANGENEN

Jeder Gefangene, der in einem Lagerpunkt (einer Kolonie) einsitzt, ist verpflichtet:
а) den Anordnungen des Begleitpersonals, der Aufsichtspersonen sowie der technischen Leitung und Verwaltung, der Mannschaftsführer, Brigadiere, Meister, Vorarbeiter, Werkleiter, Betriebsleiter usw. unbesehen Folge zu leisten und sie zu erfüllen;
б) auf höflichen Umgang mit den Mitarbeitern des Lagerpunktes (der Kolonie sowie untereinander) zu achten; die Mitarbeiter des Lagers (der Kolonie) sind mit den Bezeichnungen „Bürger Chef”, „Bürger Ingenieur” , „Bürger Schütze” , „Bürger Aufseher” usw. anzureden;
в) bei Erscheinen der Lagerleitung an der Baracke Aufstellung zu nehmen, mit Ausnahme der Kranken sowie derer, die sich nach der Nachtarbeit ausruhen;
г) bei der Ankunft im Lager Wertsachen und Geld im Wert von mehr als 100 Rubel gegen Quittung bei der Verwaltung zur Aufbewahrung abzugeben;
д) sich bedingungslos an die von der Verwaltung zugewiesene Arbeit zu halten und die Produktionsnormen zu erfüllen;

Anmerkungen: 1. Die Freistellung von der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen wird von der Sanitätsabteilung der Lagereinheit - Kolonie vorgenommen.
2. Bei Verweigerung der von der Verwaltung auferlegten Arbeiten, werden die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen.
a) bei der Ankunft am Produktionsstandort die Arbeit aufnehmen, die festgelegte Produktionsdisziplin strikt einhalten, den Arbeitsplatz - Maschine, Anlage usw. - nicht unbefugt verlassen;

b) die Räumlichkeiten sauber halten, Inventar, Ausrüstung, Werkzeuge und persönliche Gegenstände pfleglich behandeln, für die Sicherheit der erhaltenen Gegenstände sorgen und deren Beschädigung verhindern, kleinere Reparaturen an der Kleidung selbst vornehmen;
A n m e r k u n g
Für die vorsätzliche Beschädigung von Inventar und Ausrüstung, den Diebstahl von Lagereigentum sowie für die Entwendung von ausgegebenen und im Armierungsbuch eingetragenen Sachen trägt jeder Gefangene die materielle und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung.
c) die Hygienevorschriften strikt einzuhalten und die Sauberkeit in den Kasernen und auf dem Gelände der Einheit sowie die persönliche Hygiene (Haarschnitt, Rasieren, Baden, Desinfektion der Kleidung usw.) zu gewährleisten;
d) die geltenden Brandschutzvorschriften einzuhalten und das Rauchen und das Entfachen von Feuer an Orten, an denen es nicht erlaubt ist, auf keinen Fall zuzulassen;
e) zur Morgen- und Abendkontrolle zu den im Tagesplan angegebenen Zeiten zu erscheinen.

III. RECHTE DER HÄFTLINGE

Die Gefangenen haben das Recht:
а) sich in der arbeitsfreien Zeit und der Zeit bis zum Schlafengehen, um medizinische und sanitäre sowie kulturelle und Bildungseinrichtungen zu besuchen (Apotheke, Friseursalon, Club, Bibliothek usw.) innerhalb der Zone des Lagers (Kolonie) zu bewegen;
b) ein Handtuch, Seife, Zahnbürste, Zahnpulver, Zahnpasta, Streichhölzer, Tabak, Becher, Schüssel, Löffel, Schachfiguren, Bücher, Zeitschriften, Schreibutensilien und Flickzeug in Ihren Räumen aufzubewahren und zu benutzen;
c) bei systematischer Erfüllung der Produktionsaufgaben und Einhaltung der internen Vorschriften Besuche von direkten Angehörigen zu erhalten;
d) Lebensmittel- und Bekleidungspaketen (Überweisungen und Geld) entgegenzunehmen; eingehende Gelder, die den für die persönliche Aufbewahrung vorgesehenen Betrag übersteigen, dem persönlichen Konto des Gefangenen gutschreiben zu lassen;
e) Briefe zu senden und zu empfangen; die gesendete Korrespondenz (nicht mehr als zwei Briefe pro Monat) ist in einem unverschlossenen Umschlag in spezielle Briefkästen zu werfen;
f) mündlichen und schriftlichen Beschwerden und Anträgen schriftlich einzureichen; die Beschwerden sind persönlich einzureichen oder in einem verschlossenen Umschlag in ein Fach zu legen, wobei der Adressat der Beschwerde sowie Name, Vorname und Vatersname des Beschwerdeführers anzugeben sind.

IV. DEN GEFANGENEN IST ES VERBOTEN:

а) Informationen über das Lager und die Produktion weitergeben;
b) sich unbefugt außerhalb der Zone des Lagers (der Kolonie) zu begeben; die Täter werden für den Verstoß strafrechtlich zur Verantwortung gezogen;
c) sich in den Wohnzonen in die Nähe von Hecken und auf Baustellen in die Nähe von Verbotszäunen und -schildern zu begeben;
d) sich den Wachen und Wachposten weiter als bis auf 7 Meter zu nähern;
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Buchstaben „c“ und „d“ wird der Beamte von der Waffe Gebrauch machen.
e) nach dem Signal für die Schlafenszeit auf dem Gelände des Lagers (der Kolonie) umherzugehen;
f) Karten und andere Glücksspiele zu spielen;
g) in den Baracken zu rauchen;
h) Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen;
i) verbotene Gegenstände aufzubewahren (Messer, Rasierapparate, alkoholische Getränke, Drogen, Werkzeuge und Geldbeträge, die die in dieser Regelung festgelegten Beträge überschreiten, usw.);
k) Briefe unter Verletzung der vorgeschriebenen Ordnung zu versenden und zu empfangen;
l) Bekleidung, Unterwäsche und andere Artikel, einschließlich persönlicher Gegenstände, zu veräußern;
m) von Baracke zu Baracke zu gehen, mit Ausnahme von Personen, die von der Verwaltung zugewiesene Arbeiten ausführen;
n) sich in Oberbekleidung und mit Stiefeln auf die Schlafstellen zu legen;
о) Kleidung und Schuhe unmittelbar in der Baracke zu trocknen;
p) Notizen und Beschriftungen in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Journalen vorzunehmen;
q) Wände und Inventar innerhalb der Räume von allgemeiner Nutzung zu beschmutzen und zu beschädigen;
r) Sammelbeschwerden und Petitionen einzureichen.


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