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Vollständige Deportationen aufgrund nationaler Indikation


Einführung

Laut internationalen Rechtsvorschriften stellen Deportationen aus Gründen der Nationalitäts- zugehörigkeit eine Abart des Genozids dar. Somit wird darauf, ebenso wie auf Verbrechen gegen die Menschheit, keine Verjährungsfrist angewandt. Übrigens erschien in der Russischen Föderation kein einziges Mal eine Person vor Gericht, die an diesen Verbrechen beteiligt war.

Man muß präzisieren, daß, erstens, die Deportationen aus Gründen der Nationalitätszuge-hörigkeit nicht unbedingt dem ethnischen Gefüge der Verbannten entsprachen, und zum zweiten, nicht unbedingt allgemeiner Art waren. Der Grund dafür waren gemischte Familien.

Wenn sich beispielsweise eine russische Frau nicht damit einverstanden erklärte, auf ihren Ehemann zu verzichten, - ein Finne oder Wolgadeutscher, verschleppte man sie in die Verbannung und stellte sie unter "Sonder-Erfassung" (Kommandantur), ebenso wie ihren Ehemann und die Kinder. Dagegen wurden Frauen "antisowjetischer" Nationalität gewöhn-lich nicht davon berührt, sofern sie Ehefrauen "ethnisch annehmbarer" Männer waren.

Die erste allgemeine Deportation in der UdSSR aufgrund von Nationalitätszugehörigkeit stellt die Deportation von fernöstlichen Koreanern in Mittelasien in den Jahren 1937 und 1938 dar. Unsere Region war von dieser Deportation nicht betroffen.

Bei den Deportationen "Sowjet"-Deutscher gerieten in unsere Region lediglich verschleppte aus der Autonomen Republik der Wolga-Deutschen (1941) und aus Ingermanland (1942, zusammen mit Finnen). Hier werden diese beiden Ströme separat behandelt. Ferner gerieten im Jahre 1945 Ukraine-Deutsche, aus Deutschland "Repatriierte" (s. Abschnitt 7.3), in unsere Region in Verbannung. Die Deportationen von Deutschen von der Krim und aus dem Donezbecken, dem Nord-Kaukasus und aus dem Unteren Wolgagebiet (Kamyschin, Sarepta) wurden in andere Regionen gelenkt. Analog verhielt es sich mit den Deportationen der Krim-Asowschen Griechen sowie mit den Deportationen der Griechen Ende der vierziger Jahre. Es geriet auch nicht ein einziger Verbannungsstrom von der Krim und keine einziger Depor-tationsstrom von Stammvölkern aus dem Nord-Kaukasus, mit Ausnahme der Kalmücken, in unsere Region.


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