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Verbannung im Anschluß an die Lagerhaft


Einführung

Dieser Abschnitt behandelt die Verbannung gemäß Verordnung des Obersten Sowjet-Präsidiums der UdSSR vom 21. Februar 1948 "Über die Verschickung besonders gefährlicher Staatsverbrecher zur Verbüßung ihrer Strafe in die Verbannung, in Siedlungen, die sich in weit abgelegenen Orten der UdSSR befinden". In eben dieser Verordnung war noch nicht die Rede von einer Verbannungsfrist, und erst später stellte sich heraus, daß eine "Ansiedlung für immer" gemeint war. In dieser Verordnung wurden Verbannungsorte genannt: der "Kreis Kolyma", einige Gebiete Kasachstans sowie das Gebiet Nowosibirsk und die Region Krasnojarsk, aber hier unbedingt "50 km nördlich der Transsibirischen Eisenbahn".

Über die Verurteilung zur Verbannung wurden keinerlei neue Akten geführt, - das "Strafmaß" wurde anhand der "alten" Akten ausgeschrieben, d.h. für eine einzige (und dazu noch ausge-dachte) Tat beschloß man eine zweite Strafe zu verhängen.

Die Formalitäten für die Verbannung mußten vom OSO (Sonderkollegium) des MGB (Ministerium für Staatssicherheit) erledigt werden. Die Zahl der "besonders Gefährlichen" schloß praktisch den gesamten §58 ein, mit Ausnahme der Punkte 10 und 12 (Familienmitglieder eines Vaterlandsverräters).

Tatsächlich verhielt sich alles oder fast alles gar nicht so. Bereits im Jahre 1950 konnten diese Verbannten sowohl nach Krasnojarsk, als auch nach Kansk, Atschinsk und Nasarowo geraten, - überall dorthin, wo mehr oder weniger qualifizierte Arbeitskräfte erforderlich waren. Es kam nicht selten vor, daß man ehemalige Gefangene, die wegen des "bloßen" §58-10 verurteilt worden waren, nach der Lagerhaft in die Verbannung schickte und sie sogar mit dem "Buchstaben-Paragraphen" GGE (gesellschaftsgefährdendes Element) ausstattete.

Im allgemeinen ist der Begriff der "Verbannung im Anschluß an die Lagerhaft" tatsächlich erheblich weitgreifender.

Zum einen wurde mitunter (nicht sehr oft) bereits im Urteil des Gerichtsorgans (für gewöhnlich irgendein Tribunal) für die Zeit unmittelbar nach der Lagerhaft eine Verbannungsfrist ausgeschrieben, und dann brachte man den Häftling bei Beendigung der Lagerhaftzeit sofort in die Verbannung, "auf völlig gesetzlicher Grundlage", nämlich dem Urteil.

Zum zweiten wandelte das Sonderkollegium in einigen Fällen einen Teil (den Rest) der Lagerhaft in Verbannung um. Entweder am Ende (oder unmittelbar vor dem Ende) der Lagerhaftzeit wurde von eben diesem Sonderkollegium auf genau jenen "Fall" eine zusätzliche Frist "aufgeschlagen" - nicht fürs Lager, sondern für die Verbannung.

Ähnliche Fälle werden wir in unserem Überblick nicht im einzelnen betrachten, denn sie besitzen, obgleich sie nicht so selten vorkamen, doch eher Einzelcharakter. In diesem Zusammenhang ist es schwierig von ausgesprochenen Verbannungsströmen zu sprechen (außer vielleicht der Verbannung von Ehefrauen von Vaterlandsverrätern aus dem Temlag (Temnikowsker Besserungsarbeitslager) im Jahre 1940, als die Lagerfrist in Verbannung abgeändert wurde (s. Abschnitt 10.1).


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