Eine befristete Verbannung wurde in der Regel von den sogenannten "zentralen außergerichtlichen Organen" ausgeschrieben: dem Kollegium der OGPU (Vereinigte Staatliche Politische Verwaltung des Volkskommissariats der UdSSR), dem OSO (Sonderkollegium) bei der OGPU, dem OSO beim NKWD (Volkskommissariat des Innern), dem OSO beim MGB (Ministerium für Staatssicherheit). Uns sind Ausnahmen bekannt - Verurteilungen durch die "Sondertroijka" der Regionen Sibirien und West-Sibirien im Jahre 1930 und Verurteilungen der "Sondertrojka" der Region Fernost 1931. In den dreißiger Jahren bezeichnete man eine befristete Verbannung offiziell mal als Verbannung, mal als "Verschickung". In den zwanziger Jahren und sogar zu Beginn der dreißiger Jahre fuhren viele Verurteilte nicht unter Bewachung in die Verbannung, sondern ohne fremde Hilfe (dafür gewöhnlich aber auch auf eigene Kosten).
Sonderfälle von befristeter Verbannung - das sind die auf sechs Jahre festgesetzten, die wir unter Abschnitt 7 beschrieben haben, verhängt von den örtlichen UNKWD/UMWD (Verwaltung des Volkskommissariats des Innern/Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten) (oder der SMERSCH (= Hauptverwaltung für Gegenspionage des Volkskommissariats für Verteidigung der UdSSR)), die in diesem Kapitel geschilderten achtjährigen Verbannungen (s. Abschnitt 10.5) sowie die "Chruschtschow-Verbannung" (s. Abschnitt 10.6), die einfach von den örtlichen Mächten (des Kreises oder der Stadt) angeordnet wurde.
Außer den im einzelnen weiter unten beschriebenen Strömen von befristet Verbannten nennen wir noch einige, eher vereinzelte, Fälle befristeter Verbannung in unsere Region. So wurden in den Jahren 1940-1944 "befristet" Verbannte aus dem Gebiet Moskau (gemeinsam mit nach §58-1 "B" zu 5 Jahren Verurteilten, s. Abschnitt 10.4), aus West-Sibirien und sogar ... von der Insel Sachalin deportiert. In der Regel waren sie vom OSO des NKWD nach §58-10 zu 5 Jahren Verbannung verurteilt worden. Anfang der vierziger Jahre gab man mitunter Verhafteten, die im Zusammenhang mit dem ukrainischen Widerstand (Organisation Ukrainischer Nationa-listen, Ukrainische Aufständischenarmee) beschuldigt worden waren, keine Lagerfristen, sondern stattdessen Verbannungsfristen. Derartige Fristen stellte das Sonderkollegium des Ministeriums für Staatssicherheit aus; meist handelte es sich dabei um Zehnjahresfristen.
Ferner diente die befristete Verbannung laut Urteil der Militärgerichte oder anderer Gerichtsorgane manchmal als "Zugabe" zur Lagerfrist. Es gab sogar Fälle, in denen das OSO des NKWD den Rest der Lagerhaftstrafe in Verbannung umwandelte. Derartige Umwandlungen wurden vor allem in der Zeit der "Berija-Liberalisierungen" in den Jahren 1939 und 1940 vorgenommen. So brachte man im Frühjahr 1940 einen ganzen Frauen-Transport in unsere Region (in die Kreise nördlich von Kansk), Gefangene aus dem Temlag, verurteilt nach §58-12 ("Familienmitglieder von Vaterlandsverrätern"). Am Ende der Frist wurden sie aus der Verbannung freigelassen und erhielten Pässe.